Die SiK-S hatte die Detailberatung der beiden Vorlagen im letzten November abgeschlossen. Der Ständerat wies die Geschäfte jedoch in der Wintersession an sie zurück, mit dem Auftrag die Vorlagen unter Einbezugs eines Mitberichtes der RK-S erneut zu beraten. Die SiK-S ist diesem Auftrag nun nachgekommen.
Im Rahmen der Vorlage 18.071, welche das strafrechtliche Instrumentarium verschärfen will, beantragt die SiK-S, an ihrer ursprünglichen Fassung festzuhalten. Die Entscheide betreffen namentlich die folgenden Themenbereiche:
- Strafmass für kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB): die Mehrheit hält mit 10 zu 3 Stimmen an ihrem Antrag fest, gemäss welchem die Beteiligung an und Unterstützung sowohl von terroristischen, als auch kriminellen Organisationen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden können. Eine Minderheit möchte hingegen zwischen dem Strafmass für kriminelle (bis zu fünf Jahre) und terroristische Organisationen (bis zu 10 Jahre) unterscheiden.
- Unterstützung von terroristischen Aktivitäten (Art. 260ter 1 Bst. b StGB): mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Mehrheit, an ihrer ursprünglichen Fassung festzuhalten, wonach strafbar wird, wer eine kriminelle oder terroristische Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Dieser Wortlaut sei angemessen, weil z. B. Hilfeleistungen von humanitären Organisationen wie dem IKRK weiterhin straffrei blieben. Eine Minderheit will präzisieren, dass es sich um die Unterstützung von verbrecherischen Tätigkeiten handeln muss, da die Bestimmung ansonsten zu sehr von der geltenden Rechtsordnung abweiche.
- Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln (Art 80dbis 1 Bst. a Rechtshilfegesetz): mit 10 zu 2 Stimmen lehnte sie einen Antrag der RK-S ab, der die Möglichkeit streichen wollte, dass Behörden unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise vorzeitig Informationen übermitteln können.
Im Rahmen der Vorlage 19.032 über die Stärkung von polizeilich-präventiven Massnahmen beantragt die SiK-S mit 7 zu 6 Stimmen, an ihren ursprünglichen Entscheiden zum Hausarrest festzuhalten. Aus ihrer Sicht soll dieser jeweils um drei Monate verlängert werden können (statt nur zwei Mal um drei Monate, Art. 23o Abs. 5 BWIS); zudem soll das Fedpol namentlich aus medizinischen Gründen Ausnahmen vom Hausarrest bewilligen können (Art. 23o Abs. 3 BWIS). Die knappe Mehrheit betont, dass ein beachtliches Gefährdungspotenzial vorliegen muss, um einen Hausarrest anzuordnen. Es soll deshalb auch möglich sein, ihn gegenüber terroristischen Gefährdern zu verlängern, falls diese weiterhin als gefährlich eingestuft würden. Ausnahmegründe wie Erwerbs- und Bildungszwecke, wie sie der Bundesrat und die RK-S vorschlagen, gehen aus ihrer Sicht zu weit und würden die Massnahme unterhöhlen. Zwei Minderheiten beantragen, der Fassung des Bundesrates zu folgen. Es gelte durch die Begrenzung des Hausarrests und die Möglichkeit von Ausnahmegründen die Verhältnismässigkeit zu wahren. Ansonsten sei zu befürchten, dass die Bestimmungen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen.
Mit 7 zu 6 Stimmen beantragt die SiK-S hingegen neu, dass die anderen vorgesehenen polizeilich-präventiven Massnahmen auf sechs Monate begrenzt und nur einmalig um maximal sechs Monate – statt, wie ursprünglich beantragt, mehrmals um jeweils sechs Monate – verlängert werden können (Art. 23g BWIS). Nach erneuter Beurteilung vertritt die Kommission mehrheitlich die Auffassung, dass es dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen würde, wenn Massnahmen, die ein geringeres Gefährdungspotenzial voraussetzen, unbegrenzt verlängert werden können.
Der Ständerat ist Erstrat und wird die beiden Geschäfte in der Frühjahressession behandeln.
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