Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, neu an bis zu 12 Sonntagen im Jahr eine bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften zuzulassen. Zu diesem Zweck eröffnet die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates die Vernehmlassung zu einer Änderung des Arbeitsgesetzes.

Mit dem vorliegenden Entwurf unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag zur Umsetzung der Standesinitiative 23.325 («Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten») des Kantons Zürich. Sie beantragt, das Arbeitsgesetz so zu ändern, dass die Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften ohne besondere Bewilligung an bis zu zwölf Sonntagen im Jahr erlaubt wird. Heute ist dies an höchstens vier Sonntagen möglich. Die Kommission ist der Ansicht, dass in der Bevölkerung ein wachsendes Bedürfnis besteht, zeitlich flexibel einkaufen zu können. Mit der Vorlage möchte sie es dem Detailhandel ermöglichen, auf dieses Bedürfnis zu reagieren und so seine Konkurrenzfähigkeit gegenüber Anbietern im Internet und im grenznahen Ausland zu stärken. Der Vorschlag ändert nichts an der Kompetenz der Kantone, zu entscheiden, ob und wie sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Auch die übrigen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmenden bleiben unberührt.

Die Minderheit ist der Auffassung, dass der Sonntag auch weiterhin so weit wie möglich der Erholung und der Pflege der Gemeinschaft dienen sollte. Sie befürchtet, dass die neue Regelung dazu führen wird, dass zahlreiche Arbeitnehmende unter Druck kommen, sonntags zu arbeiten. Sie beantragt daher, nicht auf die Vorlage einzutreten. Ergänzend beantragt die Minderheit, dass die Ausweitung der Sonntagsverkäufe über die heute geltende Obergrenze von vier pro Jahr hinaus nur möglich sein soll, wenn für die betroffene Branche auf Ebene Kanton oder Bund ein allgemeinverbindlich erklärter GAV vorliegt.

Die Unterlagen zur Vernehmlassung können auf folgenden Seiten abgerufen werden:

Stellungnahmen können bis zum 17. November 2025 digital (als Word-Datei, allenfalls zusätzlich als PDF-Dokument) unter folgender E-Mail-Adresse eingereicht werden: ab-geko@seco.admin.ch