Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates trat ohne Gegenstimme auf die bundesrätliche Vorlage zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ein, die der Nationalrat am 4. März 2009 angenommen hatte. Sie wird die Detailberatung an einer ihrer nächsten Sitzungen aufnehmen.

08.034 n Internationaler Strafgerichtshof. Umsetzung des Römer Statuts

Die Umsetzung des Römer Statuts gewährleistet eine transparente und lückenlose gesetzliche Regelung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Kriegsverbrechen in der Schweiz. Die Anpassungen beinhalten in erster Linie die Schaffung eines neuen Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die detaillierte Definition von Kriegsverbrechen im Strafgesetzbuch sowie im Militärstrafgesetz. Im Weiteren werden die Zuständigkeiten von Zivil- und Militärjustiz für diese Verbrechen neu festgelegt.

Am 17. Juli 1998 wurde das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) von der UNO-Konferenz in Rom verabschiedet. Es trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Nach der Verabschiedung dieses so genannten Römer Statuts war es vorrangiges Ziel des Bundesrates, ein entsprechendes Zeichen zu setzen und möglichst rasch Vertragsstaats des IStGH zu werden. Deshalb konzentrierte er seine Botschaft vom 15. November 2000 über die Ratifikation des Römer Statuts auf jene Gesetzesänderungen, die für dessen Ratifikation unabdingbar waren. Dabei handelt es sich um den Erlass eines spezifischen Gesetzes für die Zusammenarbeit mit dem IStGH sowie die Anpassung des Strafrechts im Bereich der Delikte gegen die Rechtspflege. Die weiteren Gesetzesänderungen sind nun Teil dieser Vorlage, die derzeit im Parlament beraten wird.

Mit der Möglichkeit, selbst ein Strafverfahren gegen Verbrecher gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrecher durchführen zu können, stellt die Schweiz sicher, auch weiterhin nicht als «sicherer Hafen» für solche Personen in Frage zu kommen. Des Weiteren kann sie durch eine explizite Gesetzgebung in diesem Bereich verhindern, dass der IStGH ein Verfahren an sich zieht, wenn das Delikt auf Schweizer Hoheitsgebiet oder von einem Schweizer begangen wurde. 

07.454 n Iv.pa. Hubmann. Änderung der Scheidungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalles. Änderung von Artikel 124 StGB

Nach geltendem Recht hat ein Ehegatte nur dann teilweisen Anspruch aus der beruflichen Vorsorge des anderen Gatten, wenn bei diesem noch kein Vorsorgefall eingetreten ist; ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten, hat der berechtigte Ehegatte nur Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 StGB). Die Kommission unterstützt die parlamentarische Initiative Hubmann, welche verlangt, dass auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls das Rentendeckungskapital geteilt wird. Ohne Gegenstimme sprach sie sich deshalb für den Beschluss ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission aus, der Initiative Folge zu geben. Da in der Bundesverwaltung entsprechende Arbeiten im Gange sind, hebt die Kommission hervor, dass bei der Ausarbeitung einer Vorlage eine gute Koordination sichergestellt werden sollte, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht. Teil 2 : Rechnungslegungsrecht

Die Kommission hat im Weiteren die Detailberatung der Vorlage zur Revision des Rechnungslegungsrechts begonnen. Sie wird nach Abschluss der Beratungen über ihre Anträge an den Ständerat informieren.

Die Kommission hat am 17. August 2009 unter dem Vorsitz von Ständerat Claude Janiak (S, BL) und teils in Anwesenheit von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

 

Bern, 18. August 2009 Parlamentsdienste