Nachdem der Nationalrat entgegen dem Antrag der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen Ende Oktober auf das Geschäftsmietegesetz (20.076) eingetreten ist, hat die Kommission jetzt die Detailberatung durchgeführt. Sie hat das Gesetz zunächst in wesentlichen Punkten angepasst, es am Ende in der Gesamtabstimmung jedoch mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Die beschlossenen Anträge für die Detailberatung werden nun dem Rat unterbreitet, verbunden mit dem Antrag, das Gesetz in der Gesamtabstimmung ebenfalls abzulehnen.

Bei der Detailberatung hat die Kommission das Gesetz in diversen wesentlichen Punkten zunächst angepasst. Ausgangspunkt der Anpassungen bildete die Überlegung, dass das Gesetz in erster Linie die bereits geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts konkretisiere. Daraus ergeben sich drei wesentliche Änderungen: In zeitlicher Hinsicht wäre das Gesetz nicht ausschliesslich auf die Zeit der ersten Welle im März und April 2020, sondern darüber hinaus auch für die nachfolgend ergangenen Massnahmen anwendbar. Zudem bemisst sich der Geltungsbereich des Gesetzes danach, ob der zwischen den Parteien vereinbarte Nutzen von Geschäftsräumen durch Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verboten oder stark eingeschränkt worden ist. Entsprechend wäre das Gesetz auch dann anwendbar, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Massnahmen des Bundes, sondern auch durch solche der Kantone oder der Gemeinden verursacht worden ist. Die Kommission ist weiter der Ansicht, dass die Vertragsparteien das Risiko im Verhältnis 50 zu 50 und nicht, wie vom Bundesrat vorgesehen, im Verhältnis 60 zu 40 tragen sollen. Das Gesetz soll aber keine Anwendung finden, wenn die Parteien bereits eine Lösung gefunden haben oder wenn der vereinbarte Mietzins stillschweigend bezahlt worden ist. Die Kommission hält daran fest, dass wirtschaftliche Notlagen, die durch das Gesetz verursacht werden könnten, vom Bund entschädigt werden sollten und möchte diese Entschädigungen nicht nur für die Vermieter- und Verpächter-, sondern auch für die Mietparteien vorsehen. Diverse Minderheiten sehen zu den einzelnen Bestimmungen jeweils abweichende Lösungen vor. Eine Minderheit empfiehlt das Gesetz in der Gesamtabstimmung dem Rat auch zur Annahme. Es ist vorgesehen, dass beide Räte noch in der Wintersession einen endgültigen Beschluss über das Gesetz fassen.

Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter: knappe Mehrheit für Überprüfung des aktuellen Systems

Die RK-N hat die Volksinitiative 20.061 n «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative). Volksinitiative» vorgeprüft, deren Ziel es ist, die Unabhängigkeit der Bundesrichterinnen und Bundesrichter gegenüber den politischen Parteien zu stärken, und zwar sowohl bei der Nominierung als auch bei der Wahl und der Wiederwahl. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht die Initiative vor, dass die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts mittels Losentscheid bestimmt werden, nachdem sie nach objektiven Kriterien von einer unabhängigen Fachkommission vorselektioniert wurden. Sie sollen sich nicht mehr zur Wiederwahl stellen müssen, sondern abberufen werden können, wenn sie ihre Amtspflichten schwer verletzt oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben, verloren haben. Der Bundesrat beantragt dem Parlament in seiner Botschaft vom 19. August 2020, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen, obwohl er Verständnis für die Anliegen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative hat.

Nachdem die Kommission gestern das Initiativkomitee und verschiedene Fachpersonen angehört hatte, führte sie heute Morgen eine eingehende Diskussion in dieser Sache. Wie der Bundesrat ist sie der Auffassung, dass die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter wichtig ist, die Initiative aber – insbesondere mit der Einführung des Losverfahrens – mehr Probleme schafft als löst: Das aktuelle System, d. h. die Wahl durch die Volksvertreterinnen und -vertreter, stellt sicher, dass die Richterinnen und Richter über die nötige Legitimität verfügen und ihre Entscheide akzeptiert werden. Zudem bietet es den Vorteil, eine ausgewogene Zusammensetzung des Bundesgerichts hinsichtlich Geschlecht, regionaler Herkunft und politischer Grundhaltung zu gewährleisten. Die Kommission ist überzeugt, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Schweiz sichergestellt ist und dass die Gerichtskommission, die mit der Vorbereitung der Richterwahlen betraut ist, ihre Aufgabe korrekt erfüllt. Sie räumt allerdings ein, dass Verbesserungen immer möglich sind und die Mandatsabgaben, die alle Richterinnen und Richter an ihre Partei entrichten, den Anschein erwecken können, diese seien von der Politik abhängig. Mit sehr knapper Mehrheit (13 zu 12 Stimmen) hat sie deshalb einen Antrag auf einen indirekten Gegenentwurf angenommen, der eine objektivere Auswahl der Richterinnen und Richter (Vorselektion durch eine Fachkommission einzig auf der Grundlage der fachlichen und persönlichen Eignung) und eine Prüfung von Alternativen zu den Mandatsabgaben vorsieht sowie die systematische Wiederwahl abschafft und die Abberufung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter ermöglicht (20.480).

Die RK-N wird ihre Arbeiten fortführen, sobald ihre ständerätliche Schwesterkommission diesem Antrag auf einen indirekten Gegenentwurf zugestimmt hat.

Nachehelicher Unterhalt wird nicht angetastet

Die Kommission lehnt eine parlamentarische Initiative mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab, welche verlangt, dass nacheheliche Unterhaltszahlungen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum limitiert und für eine Dauer von maximal zwei Jahren befristet werden (19.457). Sie befürchtet, dass eine entsprechende Änderung zu vermehrter Armut führen würde und sieht im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrecht keinen Revisionsbedarf.

Die Kommission tagte am 5./6. November unter dem Vorsitz von Nationalrätin Laurence Fehlmann Rielle (SP, GE) in Bern.