Mit 15 zu 9 Stimmen hat die Kommission entschieden, am Beschluss des Nationalrats festzuhalten, die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden auf 20 Jahre zu verlängern (13.100). Damit soll auch beim Grossteil der Schäden, die erst lange nach dem verursachenden Ereignis erkennbar werden, der Weg an ein Gericht offenstehen. Die Kommission will auf diese Weise die rechtliche Situation zukünftiger Opfer von Spätschäden verbessern und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Rechnung tragen. Der EGMR hat in einem Urteil die kurze absolute Verjährungsfrist im Schweizerischen Recht kritisiert, weil diese im konkreten Fall eines Asbestopfers die materielle Beurteilung des Falles durch ein Gericht verhindert hatte. Auf die Anforderungen an die Beweisführung soll die verlängerte Verjährungsfrist keine Auswirkungen haben. Eine Minderheit möchte an der 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist des geltenden Rechts festhalten. Die Kommission hat beschlossen, die vom Ständerat entworfene Spezialbestimmung für Personenschäden, die durch Asbest verursacht wurden, aus dem Gesetzesentwurf zu streichen. Im Sinne der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll eine Rückwirkung des neuen Verjährungsrechts auf altrechtliche Sachverhalte ausgeschlossen werden. Für Asbestopfer, deren Krankheit bereits unter der aktuellen Rechtslage ausgebrochen ist, stelle die Stiftung EFA eine angemessene Entschädigung sicher. Der Verzicht auf eine gesetzliche Rückwirkung schliesse eine Klagehäufung aufgrund des neuen Verjährungsrechts aus und ermögliche es potenziellen Geldgebern der Stiftung EFA, die in Aussicht gestellten Finanzierungsbeiträge definitiv zu leisten. Auf diese Weise solle die Gewissheit über den Ausgang der Verjährungsrechtsrevision zu einer ausreichenden Finanzierung der Stiftung EFA und zu einer gerechten Entschädigung der Asbestopfer führen.
Mit 21 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission den Antrag abgelehnt, eine Kommissionsmotion einzureichen, welche eine finanzielle Beteiligung des Bundes an der Stiftung EFA vorsieht.
Kommission begrüsst Vereinfachungen im internationalen Konkursrecht
Mit 24 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission die Vorlage zum internationalen Konkursrecht in der Gesamtabstimmung angenommen (17.038 s Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag). Die Vorlage bezweckt eine Vereinfachung des Verfahrens der Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und soll die Stellung der Gläubiger der schweizerischen Niederlassung einer ausländischen insolventen Gesellschaft verbessern.
Die Möglichkeit einer Wiedergutmachung im Strafrecht soll eingeschränkt werden
Die Kommission hat die Arbeiten an der Umsetzung der parlamentarischen Initiative zur Wiedergutmachung im Strafrecht weitergeführt (10.519 n Pa.Iv. Vischer Daniel. Modifizierung von Artikel 53 StGB). Sie hat zunächst Kenntnis genommen von den
Ergebnissen der Vernehmlassung und mit 19 zu 5 Stimmen beschlossen, einen Erlassentwurf auszuarbeiten. Eine Minderheit möchte auf die Vorlage nicht eintreten und die parlamentarische Initiative abschreiben. Die Kommission hat sie sich mit 14 zu 11 Stimmen für die Variante 1 des Vorentwurfs ausgesprochen, die auch in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst wurde. Demnach soll eine Wiedergutmachung nur noch möglich sein, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Busse in Frage kommt. Eine Minderheit bevorzugt die Variante 2, welche die Obergrenze noch stärker absenken möchte und die Wiedergutmachung nur noch bei einer bedingten Geldstrafe oder einer Busse ermöglichen möchte.
Für ein gesundes Gleichgewicht zwischen transparenter Justiz und Schutz der Privatsphäre
Die Kommission hat sich mit der von Jean-Luc Addor eingereichten parlamentarischen Initiative 17.437 «Für eine Öffentlichkeit von Gerichtsurteilen, die den Persönlichkeitsrechten und der Privatsphäre der Parteien besser Rechnung trägt» befasst, welche eine Begrenzung des Geltungsbereichs des Öffentlichkeitsgrundsatzes auf öffentlich verkündete Urteile verlangt. Strafbefehle sollen künftig nicht mehr unter diesen Grundsatz fallen. Im Bestreben um ein gesundes Gleichgewicht zwischen Schutz der Privatsphäre und Transparenz der Justiz spricht sich die RK-N allerdings für ein alternatives Vorgehen aus: So hat sie mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, eine Kommissionsmotion (18.3004) einzureichen, mit der sie den Bundesrat beauftragt, die Strafprozessordnung dahingehend zu ändern, dass Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen nicht mehr öffentlich sind. Angesichts dessen, dass seinem Anliegen Rechnung getragen wird, hat Nationalrat Addor beschlossen, seine Initiative zurückzuziehen.
Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen
- Die Kommission sieht keine Notwendigkeit, den Begriff des «ordre public» im internationalen Privatrecht gesetzlich zu konkretisieren und lehnt die entsprechende parlamentarische Initiative mit 15 zu 9 Stimmen ab (17.488 n Pa.Iv. Zanetti Claudio. Konkretisierung des schweizerischen Ordre public. Kein Scharia-Recht durch die Hintertür). Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
- Nachdem die Kommission zur Kenntnis genommen hat, dass das Anliegen von 16.416 (n Pa.Iv. Guhl. Sicherheitshaft für Wiederholungstäter bei Sexualstraftaten zur Verhinderung weiterer Opfer) im Zuge der laufenden Revision der Strafprozessordnung verfolgt werden kann, erachtete sie es als zweckmässiger, nicht an ihrem ursprünglichen Beschluss festzuhalten und begrüsste den Vorschlag des Initianten, den Vorstoss zurückzuziehen.
- Mit 18 zu 7 Stimmen hat die Kommission Beschlossen, der parlamentarischen Initiative 16.489 (Pa.Iv. Pardini. Sichere Arbeit für ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Die Kommission hat am 25. / 26. Januar 2018. unter dem Vorsitz von Nationalrat Pirmin Schwander (SVP/SZ) in Bern getagt.