Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat ihre Arbeiten am Entwurf 2 der Vorlage 24.046 «Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen» aufgenommen und sich im Grundsatz dafür ausgesprochen, eine risikobasierte Unterstellung von Beratungstätigkeiten unter das Geldwäschereigesetz weiterzuverfolgen.

Die Kommission hatte im letzten Herbst beschlossen, die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes betreffend die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater von der Transparenzregister Vorlage abzuspalten. Zusätzlich hatte sie die Verwaltung beauftragt, ihr in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, wonach ausschliesslich die Kernrisiken risikobehafteter Beratungstätigkeiten dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden sollen. Nun hat die Kommission die Beratung zu den Vorschlägen des daraufhin einberufenen runden Tisches aufgenommen. Sie begrüsst die Vorschläge im Grundsatz und wird im nächsten Quartal Anhörungen dazu durchführen, bevor sie den Entwurf in Detail berät.

Das Instrument der aufgeschobenen Anklageerhebung soll geprüft werden

Bei der in den USA als «Deferred Prosecution Agreement» und in Frankreich als «Convention judiciaire d’intérêt public» bekannten Vereinbarung handelt es sich um eine aussergerichtliche Einigung, die es einem Unternehmen ermöglicht, eine Anklageerhebung gegen sich aufzuschieben, sofern es ein Bussgeld bezahlt und sich verpflichtet, die Mängel in seiner Organisation zu beheben. Wenn das Unternehmen nach Ablauf einer bestimmten Frist die geforderten Verbesserungsmassnahmen tatsächlich ergriffen hat, entgeht es einer Verurteilung – und damit schweren Kollateralschäden. Andernfalls wird das Strafverfahren zu Ende geführt. Angesichts der steigenden Zahl umfangreicher Gerichtsverfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität hat die Kommission einstimmig beschlossen, den Bundesrat zu beauftragen, die Vor- und Nachteile eines solchen Instruments und die Voraussetzungen für dessen Einführung in der Schweiz zu prüfen (Postulat 25.3028). Damit will sie sich vergewissern, dass ein solches Instrument wirksam und mit den rechtsstaatlichen Prinzipien der Schweiz vereinbar ist, bevor sie über eine allfälige Einführung befindet.

Unverjährbarkeit von Mord

Die Kommission hat die Stellungnahme des Bundesrats vom 12. Februar 2025 zur Kenntnis genommen und es mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, auf ihren Entwurf vom 7. Oktober 2024 zurückzukommen (19.300). Der Ständerat wird sich deshalb in der kommenden Frühjahrssession mit dem Geschäft befassen.

Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen

Die Kommission hat sich im Rahmen der Beratung der Motion Egger 23.4009, « Ausweitung der Unverjährbarkeit von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen», mit 9 zu 2 Stimmen für die Beibehaltung des geltenden Rechts ausgesprochen, wonach Straftaten gegen die sexuelle Integrität unverjährbar sind, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen werden. Eine Minderheit beantragt ihrem Rat, diese Schwelle auf 16 Jahren auszuweiten.

Frage des Rechtsberatungsverbots im Bereich der Sanktionen

Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 10 zu 1 Stimmen, sich dem Beschluss des Nationalrats anzuschliessen und die Motion Rieder 23.4531, «Rechtsstaatlichkeit wiederherstellen», dem Bundesrat in einer geänderten Fassung zu überweisen, sodass die kernanwaltschaftliche Anwaltstätigkeit weiterhin möglich bleibt.

Journalistischer Quellenschutz

Die Kommission hat sich vor dem Hintergrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Bundesgerichts (Urteil 7B_733/2024 vom 31. Januar 2025) dafür ausgesprochen, sich in einer ihrer nächsten Sitzungen vertieft mit der Frage der strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekte des journalistischen Quellenschutzes zu befassen und dazu Anhörungen durchzuführen.

Die Kommission hat am 25. Februar 2025 unter dem Vorsitz von Ständerat Daniel Jositsch (S, ZH) in Bern getagt.