Die von der WAK-N eingesetzte Subkommission hat Eckwerte für eine Reform der Verrechnungsteuer im Hinblick auf einen Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip definiert. Auch der Bundesrat beabsichtigt, die Diskussion dieses Reformvorhabens wieder aufzunehmen. Im Interesse der Transparenz und einer Koordination der Arbeiten hat die WAK-N einer Kommunikation der Eckwerte ihrer Subkommission zugestimmt. Sie sind für die Gesamtkommission nicht bindend.

​Im November 2018 hat die WAK-N eine fünfköpfige Subkommission unter dem Präsidium von Nationalrat Leo Müller zur Erarbeitung eines Vorentwurfs zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.494 eingesetzt. Gemäss Auftrag der Kommission sollte sie ihre Arbeiten mit jenen des Bundesrats, der ebenfalls eine Reform der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip anstrebt, koordinieren. Inzwischen hat die Subkommission mit 4 zu 1 Stimme erste Eckwerte definiert, entlang derer sich die Reform der Verrechnungssteuer aus ihrer Sicht orientieren soll. Damit der Bundesrat seine weiteren Entscheide in Kenntnis der von der Subkommission geführten Diskussion fällen kann, hat sich die Subkommission zu einer Publikation ihrer Eckwerte entschieden.

Die Plenarkommission (WAK-N) hat der Publikation unter Berücksichtigung dieser besonderen Ausgangslage mit 16 zu 7 Stimmen zugestimmt. Eine Diskussion über die Eckwerte hat in der WAK-N noch nicht stattgefunden. Sie sind somit für die Gesamtkommission nicht bindend.

Die folgenden Eckwerte hat die Subkommission mit 4 zu 1 Stimmen verabschiedet:

Erfasste Erträge:

Vom Systemwechsel erfasst sind in- und ausländische Zinsanlagen (Obligationszinsen, Erträge aus Geldmarktpapieren, Bankzinsen, Treuhandanlagen).

Kollektive Kapitalanlagen:

Soweit möglich sind die direkten und die indirekten Anlagen (kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte) erfasst.

Befreite Anleger:

Inländische juristische Personen, kollektive Kapitalanlagen sowie ausländische Anleger sind befreit. Bei inländischen natürlichen Personen erheben die inländischen Zahlstellen die Verrechnungssteuer.

Erhebung:

Die Erhebung findet soweit möglich laufend («tagfertig») statt. Bei besonderen Valorenereignissen ist ein angepasster Erhebungszeitpunkt vorzusehen.

Ablieferung:

Die Ablieferung der Verrechnungssteuer durch die Zahlstellen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) findet periodisch statt (maximal 4x/ Jahr).

Verzugszins:

Für die verspätete Ablieferung ist ein Verzugszins vorzusehen.

Freigrenze:

Die Freigrenze gemäss geltendem Recht soll beibehalten werden (Bankzinsen).

Haftung Steuer:

Für die Verrechnungssteuer haftet die Zahlstelle; diese hat einen Regressanspruch gegenüber den Kunden.

Strafrecht:

Strafrechtlich ist die Haftung auf Vorsatz einzuschränken.

Entschädigung:

Für die Zahlstellen ist eine angemessene Entschädigung vorzusehen.

Rückerstattung:

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll unabhängig vom Schuldner- oder Zahlstellenprinzip für natürliche Personen im Inland durch die Kantone und für die übrigen Anleger durch die ESTV erfolgen.

Steuersatz:

Der Verrechnungssteuersatz bleibt bei 35%.

Möglichkeit zum Outsourcing:

Ein Outsourcing soll möglich sein.

Weitere Themen:

Es ist eine gesetzliche Grundlage betreffend strukturierte Produkte (Ausgleichszahlungen und Ersatzzahlungen) zu schaffen.

Die Subkommission erwartet für Mitte September 2019 ausformulierte Gesetzesbestimmungen zu diesen Eckwerten. Sie wird ihre Diskussion anschliessend fortsetzen und der Gesamtkommission zum gegebenen Zeitpunkt Bericht erstatten und Antrag stellen.