Wie bereits im Wortlaut der Kommissionsinitiative (17.400) festgehalten, sollen Zweitwohnungen vom Systemwechsel ausgenommen sein. Für den Hauptwohnsitz sieht die Kommission Folgendes vor: Die Liegenschaftsunterhaltskosten sollen in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Auf Bundesebene sollen sodann weder Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten zulässig sein, hingegen soll es den Kantonen überlassen bleiben, ob sie in ihrer Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen oder nicht. Den Schuldzinsenabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum will die Kommission aufheben. Erhalten bleiben lediglich Schuldzinsenabzüge im Umfang von 80 oder 100 Prozent der anderweitigen Vermögenserträge (z.B. Mietzinseinnahmen, Erträge aus Aktien oder Wertpapieren); dazu lässt die Kommission zwei Varianten ausarbeiten. Schliesslich möchte sie – im Sinn des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung – auch einen Abzug für Ersterwerber in den Vorentwurf aufnehmen; das Ziel bleibt dabei eine möglichst haushaltneutrale Vorlage. Die Kommission wird sich voraussichtlich im ersten Quartal 2019 mit dem bis dahin ausgearbeiteten Vorentwurf befassen.
2. Verrechnungssteuer
Die Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss zugestimmt, der Kommissionsinitiative ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission 17.494 Folge zu geben. Die Initiative der WAK-N verlangt einen Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip. Einer der wesentlichen Unterschiede zum Entwurf, der 2014 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt und 2015 in Erwartung der Abstimmung über die schliesslich zurückgezogene Volksinitiative 15.057 «Ja zum Schutz der Privatsphäre» sistiert wurde, besteht darin, dass eine freiwillige Meldung nicht mehr zulässig ist. Die Mehrheit der Kommission will mit diesem Beschluss ihren Wunsch bekräftigen, dass der Wechsel zum Zahlstellenprinzip nun rasch umgesetzt wird, damit die Nachteile für den Schweizer Kapitalmarkt beseitigt werden können. Anschliessend muss die WAK-N selber entscheiden, ob sie ihren eigenen Entwurf ausarbeiten möchte oder ob sie es angesichts der Komplexität des Themas vorzieht, den Entwurf des Bundesrates abzuwarten. Die Kommission wird den Bundesrat darüber unterrichten, dass ihr Beschluss keineswegs bedeutet, dass die Expertengruppe, die mit der Beurteilung verschiedener Reformoptionen betraut wurde, ihre Arbeiten einstellen soll.
Weiter hat die Kommission bei der Vorlage 18.030 n Verrechnungssteuergesetz einstimmig neue Anträge zu den Art. 20a und Art. 38 beschlossen, wonach die Meldefrist für Naturalgewinne aus steuerbaren Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung 90 Tage nach Fälligkeit des Gewinns (statt 30 Tage nach Bezug des Gewinns) betragen soll.
3. Revision der Eigenmittelverordnung
Die Kommission hat sich zur Revision der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapitalanforderungen) konsultieren lassen. Sie hat dazu eine umfangreiche Anhörung mit Vertretern der Schweizerischen Bankiervereinigung, der UBS AG, der CS AG, der Zürcher Kantonalbank (ZKB), von Raiffeisen Schweiz und der Postfinance AG durchgeführt. Ausserdem hat sie Prof. Aymo Brunetti als Vertreter der Wissenschaft angehört. Die Kommission unterstützt die Stossrichtung der geplanten Verordnungsänderung grundsätzlich, empfiehlt dem Bundesrat jedoch, den Ermessensspielraum der FINMA im Rahmen der Notfallplanung für systemrelevanten Banken genau zu prüfen und zu klären.
Die Kommission hat am 20. August 2018 unter dem Vorsitz von Ständerat Bischof Pirmin (CVP/SO) in Bern getagt.