Bereits an der Sitzung vom 3. Juli hat die WAK-S mit der Detailberatung der Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB  17.019) begonnen und erste Beschlüsse gefasst. Sie hat nun bis und mit Artikel 37 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen beraten. Folgende Artikel wurden bis zur Sitzung vom 1. November sistiert: Art. 29, Art. 31 Abs. 1. Somit werden die wichtigen Fragen der Zuschlagskriterien und des Zuschlags (Art. 29 und 41) erst beantwortet, wenn zusätzliche Abklärungen der Verwaltung vorliegen.

Die WAK-S hat folgende Änderungen gegenüber dem Beschluss des Nationalrats angenommen:

  • In Art. 10 Abs. 1 Bst. e beantragt die Kommission mit 10 zu 2 Stimmen, für die Organisationen der Arbeitsintegration keine generelle Ausnahme vorzusehen. Sie folgt damit der zuständigen kantonalen Konferenz (BPUK), die in diesem Punkt keine Regelung wünscht. Die WAK berücksichtigt somit die Tatsache, dass in manchen Kantonen solche Organisationen öffentlich ausschreiben und in anderen nicht – dies obwohl das BöB für die kantonalen Organisationen nicht gilt. Die Kommission möchte den Kantonen auf jeden Fall keine Harmonisierung vorschreiben.
  • Einstimmig beantragt die WAK-S, den vom Nationalrat eingefügten Art. 12 Abs. 2bis in Abs. 2 zu integrieren, indem neben den ILO-Normen auch die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards verlangt und überprüft werden kann.
  • Die WAK-S möchte mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung einen neuen Art. 12a schaffen. Dieser schreibt den Auftraggeberinnen vor, dass Aufträge nur an Anbieterinnen (inklusive Subunternehmehrinnen) vergeben werden dürfen, die mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt einhalten.
  • Bei Art. 20 Abs. 3 unterstützt die WAK oppositionslos den Beschluss des Bundesrats. Sie sieht keinen Grund, bei der Übertragung von öffentlichen Aufgaben das Einladungsverfahren unabhängig der Schwellenwerte zur Verfügung zu stellen.
  • Mit 7 zu 5 Stimmen beantragt die Kommission Art. 21 Abs. 3 zu ergänzen, indem die Anwendung des freihändigen Verfahrens zum Erhalt von inländischen Firmen erlaubt wird, die entweder für die Landesverteidigung oder die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz von grosser Bedeutung sind. So könne die Schweiz notfalls gewisse Unternehmen stützen.
  • Bei Art. 26 Abs. 1 will die WAK mit 11 zu 1 Stimmen die Formulierung so anpassen, dass die Auftraggeberin nicht nur darauf achtet, sondern sicherstellt, dass Anbieterinnen und Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen einhalten. Sie ist der Meinung, dass die Anbieterinnen deklarieren sollen, dass alle beteiligten Firmen die Voraussetzungen erfüllen.
  • Bei Art. 31 Abs. 2 möchte die Kommission oppositionslos beim Entwurf des Bundesrats und bei der aktuell geltenden Praxis bleiben. Nur so könne eine Harmonisierung mit den Kantonen erreicht werden. Der Nationalrat wollte Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern im Rahmen von Bietergemeinschaften grundsätzlich erlauben. Der Bundesrat hingegen wollte es nur erlauben, wenn es in der Ausschreibung explizit erlaubt wird.
  • Schliesslich befürwortet die WAK einstimmig bei Art. 37 einen neuen Abs. 4. Dieser regelt, dass allen Anbieterinnen unmittelbar nach der Angebotsöffnung das Protokoll zugänglich gemacht wird. Nur so könne Transparenz in das Verfahren gebracht und unerlaubte Abgebotsrunden verhindern werden.
  • Die Kommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Vergabe von Aufträgen an Switzerland Global Enterprise (S-GE) von öffentlichen Beschaffungsrecht auszunehmen (Anhang 7). Die Beschaffungen des S-GE hingegen würden wie bisher ausgeschrieben. Dies entspricht dem geltenden Recht.

Die WAK-S wird die Detailberatung voraussichtlich an der Sitzung vom 1. November abschliessen und das Geschäft in die Wintersession des Ständerats bringen.

2. Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Die Kommission folgt dem in der Herbstsession 2018 gefällten Beschluss des Nationalrates und beantragt einstimmig, den Entwurf des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (18.024) anzunehmen. Diese Revision bezweckt insbesondere, die Bürgschaftslimite entsprechend der 2016 vom Parlament angenommenen Motion Comte 15.3792 von heute 500 000 Franken auf 1 Million Franken zu erhöhen. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Instrument der Bürgschaft, das vielen Unternehmen den Zugang zu Krediten ermöglicht, dadurch gestärkt werden kann. Eine Obergrenze von 1 Million Franken kann insbesondere zur Finanzierung der Übertragung einer KMU oder von deren Nachfolge sehr nützlich sein. Im Weiteren beantragt die Kommission mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum zuzustimmen, um Doppelspurigkeiten bei der Förderung des Bürgschaftswesens zu verhindern.

3. Umtauschfrist für Banknoten soll beibehalten werden

Die Kommission hat die im Juni (vgl. Medienmitteilung vom 19. Juni 2018) aufgenommene Beratung des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (18.025) abgeschlossen. Anders als vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen, beantragt sie ihrem Rat, die heute geltende Umtauschfrist von 20 Jahren für zurückgerufene Banknotenserien beizubehalten (9 zu 3 Stimmen, keine Enthaltung). Hingegen soll nicht mehr der gesamte Gegenwert der nicht zum Umtausch eingereichten Banknoten, sondern nur noch ein Fünftel davon an den Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Fondssuisse) gehen. Der Rest soll zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone gehen. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission der Vorlage mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Sie kommt in der Wintersession in den Ständerat.

4. Kommission empfiehlt BEPS-Übereinkommen zur Annahme

Mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen empfiehlt die Kommission ihrem Rat, die Vorlage des Bundesrats zum BEPS-Übereinkommen (18.063) anzunehmen. Das Übereinkommen regelt die effiziente Anpassung der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen an die Mindeststandards des BEPS-Projektes der OECD, mit dem die ungerechtfertigte Steuervermeidung multinationaler Unternehmen verhindert werden soll. Zudem übernimmt die Schweiz die Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen. Als Reaktion auf Vorbehalte der Kantone in der Vernehmlassung gilt das vorgesehene Schiedsverfahren erst ab der Anwendbarkeit des Abkommens. Der Bundesbeschluss zum BEPS-Übereinkommen kommt in der Wintersession in den Ständerat.

Die Kommission hat am 08./09. Oktober 2018 unter dem Vorsitz von Ständerat Bischof Pirmin (CVP/SO) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.