Die Kommission beabsichtigt, eine parlamentarische Initiative zur Abschaffung der relativen Immunität von Mitgliedern des National- und des Ständerates einzureichen

Die relative Immunität dient dazu, die Mitglieder des National- und des Ständerates vor Strafverfolgungen wegen strafbarer Handlungen zu schützen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen. Ein solches Strafverfahren kann nur mit der Ermächtigung der eidgenössischen Räte eröffnet werden. In den Augen der Kommission ist diese Regelung überholt und passt nicht mehr in das Umfeld unserer modernen Kommunikationsgesellschaft. Deshalb beschloss die Kommission mit 8 Stimmen und einer Enthaltung, eine parlamentarische Initiative auszuarbeiten mit dem Ziel, mit einer entsprechenden Änderung von Artikel 4 des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) die relative Immunität der Mitglieder des National- und des Ständerates abzuschaffen.

Die absolute Immunität (Art. 2 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes) und die Sessionsteilnahmegarantie (Art. 1 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien ; SR 170.21) sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Die Kommission beabsichtigt, den Entwurf an ihrer Sitzung vom 13. August 1999 auszuarbeiten, damit die Initiative in der diesjährigen Herbstsession im Ständerat behandelt werden kann.

In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission mit 8 gegen 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, an ihrem Beschluss festzuhalten, wonach unter der geltenden Regelung die parlamentarische Immunität von Nationalrat Rudolf Keller nicht aufzuheben sei. Folgt der Ständerat diesem Antrag, wird die Immunität Nationalrat Kellers nicht aufgehoben.

Die Kommission tagte vom 5. bis 7. Mai 1999 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Christiane Brunner (S, GE) in Genf und befasste sich vor allem mit der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches.

Bern, 10.05.1999    Parlamentsdienste