Die Botschaft des Bundesrates zum Ausländergesetz ist zwar bis Ende 2001 zu erwarten; die parlamentarischen Beratungen über diese umfangreiche und komplexe Materie dürften aber viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Kommission hat daher beschlossen, zwei Gesetzeslücken im Kampf gegen Missbräuche im Asyl- und Ausländerrecht mit einer vorgezogenen, rasch zu realisierenden Partialrevision des ANAG zu schliessen:
1. Nach geltendem Recht ist es nicht strafbar, durch falsche Angaben ausländerrechtliche Bewilligungen zu erschleichen. Das gilt insbesondere auch für das Eingehen einer Ehe oder die Vermittlung einer Ehe mit dem einzigen Zweck, dadurch einer ausländischen Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Die SPK schlägt nun die Einführung entsprechender Straftatbestände vor.
2. Wird eine sich seit längerer Zeit illegal in der Schweiz aufhaltende ausländische Person aufgegriffen und reicht sie sodann nachträglich ein Asylgesuch ein, so erlaubt das geltende Recht nicht, sie zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens in Vorbereitungshaft zu setzen. Dies erlaubt der betroffenen Person, unterzutauchen und damit ihren illegalen Aufenthalt allenfalls fortzusetzen. Die SPK schlägt vor, diese Gesetzeslücke zu schliessen. Damit wird das Anliegen der parlamentarischen Initiative von Ständerat Hans Hess (FDP/OW) erfüllt, welcher der Ständerat in der vergangenen Frühjahrssession Folge gegeben hatte (00.420).
Im weiteren behandelte die Kommission die nationalrätliche Vorlage 96.461 Pa. Iv. Rechte für Migrantinnen. Die Kommission hat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen (vgl. Bericht des BFA vom Februar 2001 in der Beilage) und beantragt auch angesichts der Vernehmlassungsresultate mit 8:2 Stimmen, auf die Vorlage nicht einzutreten.
Der Entwurf sieht vor, dass für ausländische Ehegatten der Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz nach Auflösung der Ehe generell weiterhin besteht, wenn die Ausreise aus der Schweiz auf Grund der persönlichen Verhältnisse unzumutbar ist. Weiter soll bei ausländischen Ehegatten, welche mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, auf das Erfordernis des Zusammenlebens für den Aufenthalt in der Schweiz verzichtet werden. Der Nationalrat hatte den Entwurf mit 90:57 Stimmen verabschiedet.
Die Kommissionsmehrheit weist darauf hin, dass bereits das geltende Recht eine Härtefallregelung kennt. Danach liegt es nach Auflösung der Ehe oder des gemeinsamen Haushaltes im Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörde, ob sie die Aufenthaltsbewilligung verlängert oder nicht. Deshalb besteht für die Kommission keine Dringlichkeit, die Problematik im Rahmen einer vorgezogenen Teilrevision zu regeln. Die Frage soll im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer diskutiert werden. Eine Minderheit der Kommission beantragt, auf den Entwurf des Nationalrates einzutreten. Nur mit der vom Nationalrat vorgeschlagenen Lösung werde dem Problem der Gewalt in der Ehe genügend Rechnung getragen. Diese Materie dem Ermessen der Fremdenpolizeibehörde zu überlassen, stelle keine befriedigende Lösung dar.
In der Vernehmlassung wurde der nationalrätliche Vorschlag u.a. von drei Kantonen, 6 Parteien (SP, GPS LPS, PdA, FraP!, Fraba), sämtlichen Hilfswerken und Frauenorganisationen unterstützt. Der Bundesrat schlägt vor, dass für ausländische Ehegatten nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch auf Aufenthalt weiterhin besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt erforderlich machen. Die bundesrätliche Lösung fand die Zustimmung u.a. von 14 Kantonen, drei Parteien (FDP, CVP, EVP) und der Mehrheit der Wirtschaftsorganisationen. Am geltenden Recht wollen u.a. 9 Kantone und eine Partei (SVP) festhalten.
Die Kommission tagte am 30. April 2001 unter dem Vorsitz von Ständerat Maximilian Reimann (AG/SVP).
Bern, 30.04.2001 Parlamentsdienste