14.061 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) hat an ihrer gestrigen Sitzung die Detailberatung zum FinfraG aufgenommen. Dabei wurden namentlich folgende Schwerpunkte diskutiert:

Vorhandelstransparenz für Handelsplätze (Art. 29)

Mit 16 zu 7 Stimmen beantragt die Kommission, der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung zu folgen, die vorsieht, dass ein Handelsplatz die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und Effekten sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlicht. Die Kommission ist der Ansicht, dass Transparenz eine effiziente Preisallokation und Chancengleichheit schafft. Sie weist insbesondere auch darauf hin, dass die Bestimmung den internationalen Standards in diesem Bereich entspricht, was zentral ist, um den Marktzugang für Finanzmarktinfrastrukturen aus der Schweiz sicherzustellen. Es wurde jedoch auch die Befürchtung geäussert, dass, die Veröffentlichung der Tiefe der Handelspositionen zuungunsten der Anlegerinnen und Anleger ausgenutzt werden könnte.

Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel (Art. 30)

Ein Anliegen der Kommission ist die Unterbindung der negativen Auswirkungen des Hochfrequenzhandels wie beispielsweise Marktmanipulationen. Mit 12 zu 11 Stimmen beantragt die Kommission, dass ein Handelsplatz Vorkehrungen treffen muss, um negative Auswirkungen des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels und vergleichbarer Handelspraktiken zu vermeiden. Da diese Handelsaktivitäten die Marktqualität auch positiv beeinflussen, will sie die Kommission auf Gesetzesstufe nicht per se verbieten. Eine Minderheit will bei der Formulierung des Bundesrates bleiben.

Einführung von Positionslimiten

Mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten lehnt es die Kommission ab, in Anlehnung an MiFID II neue Bestimmungen betreffend Positionslimiten das FinfraG aufzunehmen. Die Mehrheit führt an, dass die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der EU heute noch nicht in Kraft sind und es somit verfrüht wäre, gesetzgeberisch tätig zu werden. Die Minderheit möchte sich mit der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung ins FinfraG bereits heute dagegen wappnen, dass zukünftig Geschäfte im Markt für Warenderivate im Ausland zur Umgehung internationaler Standards auf Plattformen in der Schweiz verschoben werden könnten und damit der Reputation der Schweiz schaden.

Handel mit Derivaten (Art. 92 ff.)

Intensiv diskutiert wurde die Frage der Definition von Finanziellen Gegenparteien. Die Kommission beantragt mit 17 zu 7 Stimmen eine Regelung gemäss dem Vorschlag des Bundesrates. Eine Minderheit beantragt, dass Konzernobergesellschaften, kollektive Kapitalanlagen und Vorsorgeeinrichtungen nicht als Finanzielle Gegenparteien gelten. Ausserdem hat die WAK-N mit 17 zu 7 Stimmen ein Konzept abgelehnt, das Nichtfinanzielle Gegenparteien von den Bestimmungen im Bereich Handel mit Derivaten ausnehmen und damit von der Abrechnungs-, Melde-, Risikominderungs- und Plattformhandelspflicht befreien will. Eine Minderheit möchte mit diesem Konzept den administrativen Aufwand für Nichtfinanzielle Gegenparteien verringern.

 

Die WAK-N wird die Detailberatung an ihrer nächsten Sitzung (9. Februar 2015) weiterführen. Die Beratung im Nationalrat ist für die Frühlingssession 2015 vorgesehen.

 

Bern, 14. Januar 2015 Parlamentsdienste