Die Rechtskommission des Ständerates möchte keine Auslagerung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung. Sie hat mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, nicht auf das Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht einzutreten.

​Der Bundesrat hatte der Bundesversammlung die Vorlage zur Auslagerung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ursprünglich im Rahmen seiner Botschaft zum Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 vorgelegt (16.045). Der Erlassentwurf zur Stiftungsaufsicht wurde auf Ersuchen der Finanzkommission des Ständerates jedoch aus dem Paket des Stabilisierungsprogramms herausgelöst und der Rechtskommission (RK) zur Vorberatung zugewiesen. Die RK-S hat an ihrer Sitzung vom 14. November 2016 u.a. Vertretungen der zwei Stiftungsverbände Swissfoundations und Profonds angehört und sich an ihrer gestrigen Sitzung auch mit dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Evaluation der Wirksamkeit über die «klassischen» Stiftungen vom 9. Februar 2017 befasst. Die Kommission stört sich insbesondere daran, dass der Bundesrat das Projekt dem Parlament als Teil eines Sparprogramms präsentiert hat. Sie schliesst nicht aus, dass es im Bereich des Stiftungsrechts gesetzgeberischen Handlungsbedarf geben könnte. Allerdings ist sie der Ansicht, dass der Bundesrat ein allfälliges Gesetzgebungsprojekt erst nach einer umfassenderen Gesamtschau verabschieden sollte. Die jetzt präsentierte Vorlage befasst sich dagegen einzig mit der Frage der Organisation der Stiftungsaufsicht. Hier vermag die Kommission den Handlungsbedarf jedoch nicht erkennen, und auch der Bericht der Finanzkontrolle legt eine Auslagerung nicht zwingend nahe. Eine Minderheit der Kommission möchte auf die Vorlage eintreten, damit die Frage der Auslagerung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht im Detail materiell beraten werden kann.

Revision des strafrechtlichen Geheimnisschutzes

Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe und schützt damit den Prozess der Meinungsbildung innerhalb von Behörden. Bestraft wird nach geltendem Recht, wer geheime Akten oder Verhandlungen einer Behörde an die Öffentlichkeit bringt. Die Kommission hat mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung einem Revisionsentwurf der nationalrätlichen Rechtskommission zugestimmt. Artikel 293 StGB soll mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang gebracht werden, indem den Gerichten ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeneinander abzuwägen. Auf diese Weise soll einerseits der Meinungsäusserungsfreiheit und andererseits dem Geheimnisschutz sowie dem Persönlichkeitsschutz genüge getan werden. Der Entwurf geht zurück auf die parlamentarische Initiative Geri Müller 11.489, welche die Aufhebung von Artikel 293 StGB fordert. Dem ursprünglichen Anliegen der Initiative entsprechend beantragt eine Kommissionsminderheit die ersatzlose Streichung der fraglichen Bestimmung.

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Die Kommission hat die Arbeiten an ihrer Kommissionsinitiative zur Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) weitergeführt (15.473 s Pa.Iv. RK-SR. Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Überprüfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen). Sie hat nach Anhörung des Präsidenten der AB-BA, Herrn Bundesrichter Niklaus Oberholzer, entschieden, vorläufig auf die Ausarbeitung einer Vorlage zu verzichten. Die Kommission ist der Ansicht, dass es sachgerecht ist, bis auf weiteres an der Regelung festzuhalten, wonach Mitglieder der AB-BA, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, selber nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten dürfen. Die Kommission schliesst nicht aus, dass ein möglicher Anpassungsbedarf zu einem späteren Zeitpunkt einmal gegeben sein könnte – von einer eigentlichen Dringlichkeit ist jedoch nicht auszugehen.

Missbräuchliche Untermiete

Die Kommission befasste sich zum zweiten Mal mit der Vorprüfung der parlamentarischen Initiative Egloff 15.455 (n Pa.Iv. Egloff. Missbräuchliche Untermiete vermeiden). Diese verlangt, dass zur Vermeidung missbräuchlicher Untermieten namentlich eine Regelung eingeführt wird, wonach Mieter beim Vermieter ein schriftliches Untermietbegehren stellen müssen. Bei Gesetzesverstössen des Mieters soll ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Vermieters vorgesehen werden. Nachdem die Kommission anlässlich der ersten Vorprüfung dem Beschluss ihrer Schwesterkommission keine Zustimmung erteilte und der Initiative keine Folge gab, ist sie nun mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss des Nationalrates gefolgt und hat der Initiative Folge gegeben. Das Geschäft geht nun zurück in die RK-N, welche damit beauftragt wird, innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten.

Die Kommission hat am 25. April 2017 unter dem Vorsitz von Ständerat Fabio Abate (FDP, TI) in Bern getagt.