Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates beantragt einstimmig dem Abkommen mit Indien zur sozialen Sicherheit zuzustimmen. Sie stimmte ebenfalls einer parlamentarischen Initiative zu, die das Ordnungsbussensystem für den Cannabiskonsum einführen will und lehnte ein parlamentarische Initiative ab, die die Hörgerätversorgung neu im Rahmen des KVG regeln und finanzieren will.

Über folgende Geschäfte orientierte die Kommission an einer Medienkonferenz: BVG. Finanzierung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen (08.069s), KVG. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung. Entwurf 1 (09.053 n) und Arbeitslosenversicherungsgesetz. 4. Revision (08.062 s). 

Mit 8 Ja-Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) der Pa.Iv. Fraktion C. Betäubungsmittelgesetz. Revision (04.439 n) die Zustimmung erteilt. Die SGK des Nationalrates hatte der Pa.Iv. im März 2009 Folge gegeben in der Absicht, den Konsum von Cannabis einem Ordnungsbussensystem zu unterstellen. Sie hat dieses Anliegen wieder aufgenommen, nachdem das Volk im November 2008 der Revision des Betäubungsmittelgesetzes und damit der 4-Säulen-Politik zugestimmt und die so genannte Hanfinitiative abgelehnt hatte. Die Subkommission Drogenpolitik der SGK-NR wird nun einen Erlassentwurf erarbeiten.

Einstimmig beantragt die Kommission, dem Abkommen über die soziale Sicherheit mit Indien (09.081 s) zuzustimmen. Die Schweiz und Indien vereinbaren darin namentlich, dass Erwerbstätige weiterhin im Sozialversicherungssystem des Heimatstaates verbleiben, wenn sie eine zeitlich befristete Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausüben. Dort sind sie von der Beitragspflicht befreit.

Einstimmig beschloss die Kommission, der Pa.Iv. Wehrli. Übertragung der Hörgeräteversorgung ins KVG (08.477 n) nicht zuzustimmen. Der Nationalrat hatte der parlamentarischen Initiative am 30. April 2009 Folge gegeben. Sie will die rechtlichen Grundlagen schaffen, um die Hörgeräteversorgung von der Invaliden- in die Krankenversicherung zu übertragen. In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass der Bundesrat mit dem ersten Massnahmenpaket zur 6. IV-Revision bereits eine Vorlage in Arbeit habe, in der es unter anderem auch um die Hörgeräteversorgung gehe.

Ohne Gegenstimme beschloss die Kommission, die Petition Qualitätssicherung bei Ärzten und Pflegeleistungen der Genfer Ärztevereinigung (09.2015) zur Kenntnis zu nehmen, ohne ihr Folge zu geben. Die Petition, die am 17. April 2009 eingereicht wurde, verlangt, dass die im Januar 2009 beschlossene und am 1. Juli 2009 in Kraft gesetzte Revision der Analysenliste in der Labormedizin rückgängig gemacht wird.

Weiter beschloss die Kommission einstimmig, die beiden inhaltlich identischen Vorstösse Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern (09.3101 s Mo. Stähelin und 09.406 n Pa.Iv. Bortoluzzi)  abzulehnen, da ihre Anliegen bereits in die Vorlage 09.425 Pa. Iv. Artikel 64a und unbezahlte Prämien (SGK-NR) aufgenommen worden sind.

Mit  7 zu 6 Stimmen beschloss die Kommission, der Pa.Iv. Stähelin. Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (08.473 s) Folge zu geben und lehnte gleichzeitig eine Kommissionsmotion als Alternative ab. Nach geltendem Recht muss der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung erstatten, sofern der oder die Unterstützte noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im anderen Kanton wohnt. Die Initiative verlangt, die entsprechenden Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) zu streichen.

Ohne Gegenstimme beantragt die Kommission dem Ständerat, die Mo. Nationalrat (Stahl). Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und Sicherheitsfonds (08.3702 n) zu unterstützen. Sie betrifft Vorsorgelösungen, bei denen ausschliesslich Lohnteile im überobligatorischen Bereich (derzeit im Bereich über 123’120 Franken) versichert werden und für die riskantere Anlagestrategien gewählt werden dürfen. Treten Versicherte aus, haben sie jedoch gemäss Freizügigkeitsgesetz in jedem Fall Anspruch  auf die eingebrachten Leistungen samt Zinsen. Künftig soll das Risiko eines Anlageverlusts in diesen Fällen nicht mehr einseitig bei der Vorsorgeeinrichtung liegen.

Ohne Gegenstimme beantragt die Kommission, die Mo. Nationalrat (Amacker). Auszahlung von Altersleistungen (08.3821 n) anzunehmen. Verheiratete Versicherte sollen sich demnach Altersleistungen aus einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice nur mit Zustimmung des Ehegatten auszahlen lassen können. Das Gleiche soll für die eingetragenen Partner gelten.

 

Bern, 19. Januar 2010 Parlamentsdienste