Bund und Kantone sind verpflichtet, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge öffentlich auszuschreiben und diese nach bestimmten rechtlichen Kriterien zu vergeben, wenn die Kosten einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Nun steht die seit langem geplante Totalrevision des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) an: Morgen Mittwoch berät als erstes der Nationalrat die Vorlage des Bundesrats sowie die Vorschläge seiner Wirtschaftskommission. Aus einem komplizierten Flickwerk soll ein harmonisches Ganzes werden.


Vor einem Jahr hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) mit umfassenden Anhörungen zur Revision des BöB (17.019) sowie zum eng damit verbundenen neuen WTO-Abkommen (GPA 2012, 17.020) begonnen. Die Totalrevision des BöB ist aus zwei Hauptgründen nötig: Einerseits will der Bundesrat das Gesetz an das neue WTO-Abkommen anpassen, das strengere Massnahmen gegen geheime Absprachen und Korruption verlangt und mehr Handlungsspielraum in Bezug auf die nachhaltige Beschaffung einräumt. Andererseits verfolgt der Bundesrat auch das Ziel, das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone zu harmonisieren. In den letzten Jahrzehnten war im Beschaffungsrecht nämlich ein kompliziertes Flickwerk entstanden, das für einige Probleme sorgte.

 

Durchbruch des Gotthardtunnels, einem Prestigebauwerk dessen Zuschlag nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen erteilt wurde. Ankunft der Tunnelbohrmaschine in Faido.
(File: GBT MFS Faido EST-OS.jpg, von Cooper.ch, 19 September 2006 – Eigenes Werk, CC BY-SA 2.5)

Langer Weg zur Harmonisierung

Die Harmonisierung des Beschaffungswesens auf Bundes- und Kantonsebene kommt unter anderem den KMU entgegen, die bis anhin Schwierigkeiten finanzieller und administrativer Art verkündeten, den verschiedenen Ansprüchen gerecht zu werden.

Diese auf Bundes- und Kantonsebene parallel durchgeführte Harmonisierungs-Reform im Sinne einer «konsensualen» Rechtsetzung ist für die Schweiz ein Novum (vgl. Die Volkswirtschaft Juni 2015) und nimmt entsprechend eine gewisse Zeit in Anspruch. Bereits 2008 gab der Bundesrat eine Totalrevision des BöB in die Vernehmlassung. Aufgrund der negativen Rückmeldungen der Kantone und Verzögerungen bei der Revision des WTO-Abkommens, legte er die Totalrevision auf Eis, setzte unbestritten gebliebene Themen auf Verordnungsstufe um und unterbreitete dem Parlament schliesslich eine Teilrevision zur Beschleunigung der Beschaffungsverfahren. Weder der National- noch der Ständerat traten 2011 auf diese Vorlage ein. Ein halbes Jahr später und nach Abschluss des neuen GPA 2012 wurde ein neuer Versuch gestartet: Eine paritätische Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern von Bund und Kantonen machte sich daran, Vorschläge für die heute vorliegende Revision zu erarbeiten. Ende 2013 lag ein erster Entwurf vor, den der Bundesrat nach Durchführung einer Regulierungsfolgenabschätzung in leicht abgeänderter Form im April 2015 in die Vernehmlassung gab. Im Anschluss daran glich die paritätische Arbeitsgruppe die Entwürfe des BöB und der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) einander nochmals an. Nach allen Abklärungen und Evaluationen konnte der Bundesrat die Botschaft dann anfangs 2017 verabschieden, wobei er eine weitgehende Harmonisierung von BöB und IVöB anstrebt. Erwähnenswert sind insbesondere folgende zwei Punkte:

  • BöB und IVöB sollen neu und einheitlich strukturiert werden. Der Aufbau lehnt sich an den Ablauf eines Beschaffungsverfahrens an und die Bestimmungen sind praktisch identisch formuliert. Dies soll die Anwenderfreundlichkeit für Anbieter und Beschaffungsstellen verbessern.
  • Der Rechtsschutz ist bei Bund und Kantonen bisher unterschiedlich geregelt. Neu soll dieser mit weitgehend einheitlichen Regeln zur Begründung und Eröffnung von Verfügungen, einheitlichen Beschwerdegründen und -objekten, sowie einer einheitlichen Beschwerdefrist von 20 Tagen angeglichen werden. Zudem wird der Rechtsschutz auf Bundesebene ausgebaut.

29 Stunden Kommissionssitzung – Sitzleder war gefragt

Die WAK-N hat sich an fünf Sitzungen mit der Totalrevision des BöB auseinandergesetzt. Dazu gehörten verschiedene Anhörungen mit Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Verwaltung. Die Kommissionsmitglieder reichten nicht weniger als 134 Anträge ein, zu denen der zuständige Bundesrat, Ueli Maurer, und das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) jeweils ihre Sicht darlegen konnten. Dass es die Kommission genau nahm, zeigen die verschiedenen zusätzlichen Abklärungen, die sie in Auftrag gab. Das öffentliche Beschaffungswesen ist denn auch kein alltägliches Thema in der WAK, was eine gewisse Einarbeitungszeit erklärt. Die Detailberatung schritt somit relativ langsam voran (vgl. die Medienmitteilungen ab dem 25. Oktober 2017). Am 26. März 2018 schliesslich sprach sich die Kommission in der Gesamtabstimmung mit 14 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die angepasste Vorlage aus. Das Resultat der Kommissionsberatungen ist auf der Fahne für die Beratungen im Nationalrat publiziert (Fahne). Auf ihr ist ersichtlich, welche Anträge die Kommission oder die Mehrheit der Kommission ihrem Rat macht und welche Anträge Kommissionsminderheiten stellen. Insgesamt wurden 40 solche Minderheitsanträge eingereicht, die im Rat jeweils zu einer Debatte und einer Abstimmung führen.

Trotz der 134 oben genannten Anträge, über die die Kommission zu befinden hatte, schliesst sie sich in den Grundzügen dem Entwurf des Bundesrates an. Dies ist gerade hinsichtlich der Harmonisierung wichtig, da die Kantone bei gewissen Änderungen im BöB auch bei der IVöB nochmals über die Bücher gehen müssen. Dennoch schlägt die WAK-N einige Anpassungen vor.

Die Änderungsanträge der WAK-N

Die Mehrheit der Kommission beantragt ihrem Rat folgende bedeutsamen Änderungen:

  • Art. 2 Zweck:
    • Das Gesetz soll neben dem wirtschaftlichen auch den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel bezwecken.
    • Nicht nur der wirksame, sondern auch der faire Wettbewerb unter den Anbieterinnen soll gefördert werden.
  • Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit:
    • Für die Vergabe von Aufträgen sollen die Anbieterinnen die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten müssen. Damit soll bei Beschaffungen auf Bundesebene das bisherige Recht beibehalten werden.
  • Art. 29 Zuschlagskriterien:
    • Die Qualität soll neben dem Preis ein zwingend zu berücksichtigendes Kriterium sein. Ausserdem soll die Liste der weiteren Kriterien, die – sofern anwendbar – ebenfalls berücksichtigt werden müssen (statt kann-Formulierung, wie vom Bundesrat vorgeschlagen) um die Plausibilität des Angebots und die Verlässlichkeit des Preises ergänzt werden.
  • Art. 38 Prüfung der Angebote:
    • Die Kommission schlägt vor, dass ungewöhnlich niedrige Angebote mit dem von der Auftraggeberin geschätzten Auftragswert und dem Durchschnitt der eingereichten Offerten verglichen werden müssen, um Preisdumping entgegenzuwirken.
    • Einführung der Ausschreibung mit der sogenannten Zwei-Couvert-Methode (optional): in einem ersten Couvert machen die Anbieterinnen das Angebot ihrer Leistungen ohne den Preis dafür zu nennen. Nach einer ersten Bewertung durch die Auftraggeberin wird auch das zweite Couvert mit dem Preis geöffnet. Erst danach wird der Zuschlag vergeben.
  • Art. 41 Zuschlag:
    • Einführung des neuen Terminus «vorteilhaftestes Angebot», der nicht nur das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, sondern alle in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Kriterien widerspiegeln soll.
  • Art. 48 Abs. 5 Veröffentlichungen: Einführung von sprachlichen Mindestanforderungen:
    • Bei Bauaufträgen müssen die Ausschreibungen in mindestens zwei Amtssprachen veröffentlicht werden, wobei die Amtssprache am Standort der Baute zwingend berücksichtigt werden muss.
    • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungen mindestens in zwei Amtssprachen erfolgen.
    • Für die Eingaben der Anbieterinnen sind alle Amtssprachen zulässig.
    • Ausnahmefälle für diese Regeln müssen explizit in der Verordnung aufgeführt werden.
  • Art. 49 Abs. 3 Aufbewahrung der Unterlagen:
    • Die aufbewahrten Unterlagen sollen nicht der Geheimhaltung unterstehen.
  • Art. 59 Abs. 4/5 Einsichtsrecht:
    • Der Bundesrat soll das Einsichtsrecht nicht beschränken dürfen.
    • Die Unterlagen betreffend die Überprüfung des Preises sollen ebenfalls nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Die Minderheitsanträge sind wie erwähnt auf der Fahne einsehbar.

Die beiden Geschäfte (17.019 und 17.020) werden am Mittwoch, 13. Juni 2018 im Nationalrat beraten.

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