Ladenöffnungszeiten
​Die Kommission hat mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung die Vorlage des Bundesrates angenommen, welche die Ladenöffnungszeiten in der Schweiz harmonisieren will.

​1. 14.095 Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten

Der Entwurf des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten sieht für den gesamten Schweizer Detailhandel einen Mindeststandard für die Ladenöffnungszeiten vor. Detailhandelsbetriebe sollen montags bis freitags von 6 bis 20 Uhr und samstags von 6 bis 19 Uhr geöffnet sein dürfen. Der Ständerat war in der Herbstsession nicht auf die Gesetzesvorlage eingetreten.

Die Kommission beantragt mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen, auf den Entwurf einzutreten. Die Kommissionsmehrheit erachtet diesen für geeignet, die Schweizer Detailhandelsbetriebe zu stärken, dem Einkaufstourismus entgegenzuwirken und Arbeitsplätze zu schützen, was in ihren Augen umso mehr von Bedeutung ist, als der Franken nach der Aufhebung der Kursuntergrenze durch die Schweizerische Nationalbank deutlich an Wert gewonnen hat. Darüber hinaus sehe der Entwurf auch nur eine moderate Verlängerung der Ladenöffnungszeiten im Vergleich zu den bisher bestehenden kantonalen Regelungen vor. Die Minderheit möchte die Festlegung der Ladenöffnungszeiten weiterhin in der Kompetenz der Kantone belassen und verweist auf die Resultate zahlreicher kantonaler Volksabstimmungen in den vergangenen Jahren, in welchen sich das Stimmvolk regelmässig gegen verlängerte Öffnungszeiten ausgesprochen hat. In ihren Augen hat der Einkaufstourismus seine Ursache nicht in den bestehenden Ladenöffnungszeiten, sondern vielmehr in den erheblichen Preisunterschieden zwischen der Schweiz und dem Ausland. Die Kommissionsminderheit befürchtet zudem, dass von verlängerten Öffnungszeiten die grossen Detailhändler auf Kosten der KMU profitieren.

In der Detailberatung änderte die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung die Bestimmung über die Samstagsöffnungszeiten: Statt von 6 bis 19 Uhr sollen die Geschäfte nur von 6 bis 18 Uhr geöffnet haben dürfen. Bei den Öffnungszeiten von Montag bis Freitag wurde hingegen keine Änderung vorgenommen; ein Minderheitsantrag, der eine Schliessung bereits um 19 Uhr verlangte, wurde mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission den Gesetzesentwurf mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung an.

 

2. 15.057 Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative

Die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» möchte den Schutz insbesondere der finanziellen Privatsphäre in der Verfassung verankern und das Bankkundengeheimnis im Inland bewahren. So soll das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat gestärkt werden.

Die Kommission hat zum Einstieg in die Beratung eine Anhörung mit dem Initiativkomitee und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) durchgeführt.

Die Kommissionsmehrheit sieht durch die Initiative eine bedeutende Einschränkung der Mittel der Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung und einen Eingriff in die Steuerhoheit der Kantone. Wenn Steuerpflichtige die Mitwirkung verweigern oder Dokumente fehlen, dürften die Steuerbehörden nur noch Informationen bei Dritten einholen, wenn ein Gericht auf Grund eines begründeten Verdachts ein Strafverfahren eröffnen würde. Die Steuerbehörden würden somit stark eingeschränkt und die Steuerveranlagung verkompliziert werden.

Eine Minderheit befürwortet die Initiative und möchte die Privatsphäre im Inland schützen. Sie befürchtet die Einführung eines automatischen Informationsaustausches (AIA) auch im Inland und möchte deswegen, analog zu den heutigen Bestimmungen auf Gesetzesstufe, den Schutz der finanziellen Privatsphäre in die Verfassung aufnehmen. Sie unterstützt die Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle, um die Auskunft Dritter nur bei Fällen von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zuzulassen. Sie tut dies in der Ansicht, dass dieser Vorschlag mit den Prinzipien des Rechtsstaats übereinstimmt.
Die Kommission beantragt, die Initiative mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Volk und den Kantonen zur Ablehnung zu empfehlen.

 

3. 14.093 Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. BG

Nachdem die WAK-N an ihrer letzten Sitzung vom 17./18. August auf die Vorlage oppositionslos eingetreten ist, führte sie nun die Detailberatung durch.

Die Kommission unterstützt die allgemeine Richtung der Gesetzesrevision. Sie beantragt lediglich einige kleinere Änderungen. So stimmte die Kommission zum Beispiel mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen dafür, die Bezugsprovision, die der Schuldner einer steuerbaren Leistung erhält, nicht wie der Bundesrat bei 1% sondern bei 2% festzulegen. Mit 18 zu 7 Stimmen spricht sich die Kommission gegen die Haftbarkeit der Geschäftsleitung aus, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung eine juristische Person ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 DBG/ Art. 37. Abs. 4 StHG).

Mit 12 zu 11 Stimmen möchte die Kommission auch der Steuerbehörde das Recht geben, sowohl Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Inland als auch im Ausland nachträglich mit dem ordentlichen Verfahren zu veranlagen (Art. 89b und Art. 99b DBG/ sinngemäss StHG).

Knapp befürwortet die Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass Künstlerinnen und Künstler die Gewinnungskosten pauschal im Umfang von 50% der Bruttoeinkünfte von den steuerbaren Tageseinnahmen abziehen können. Sportler und Sportlerinnen ebenso wie Referenten und Referentinnen können hingegen 20% der Bruttoeinkünfte abziehen (Art. 92 Abs. 3 DBG und Art. Art. 36 Abs. 2 StHG).

Einstimmig beantragt die Kommission, dass für Zweiverdienerehepaare eine Korrektur für den erwerbstätigen Ehegatten vorgesehen werden, egal ob dieser im In- oder Ausland arbeitet (Art. 36a Abs. 2 StHG).

In der Gesamtabstimmung wurde die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens mit 17 zu 7 Stimmen angenommen. Die Beratung des Geschäfts im Nationalrat ist für die Wintersession 2015 oder Frühlingssession 2016 vorgesehen.

 

4. 15.056 Doppelbesteuerung. Abkommen mit Italien

Die Kommission stimmte mit 18 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen dem Bundesbeschluss über das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien zu. Das Protokoll regelt ausgehend von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens den Informationsaustausch zwischen den beiden Ländern. Die Kommission geht davon aus, dass der Abschluss dieses Protokolls zu einer Verbesserung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird, um die es in den letzten Jahren nicht zum Besten bestellt war. Das Protokoll erleichtert auch die Regularisierung der Vermögen der italienischen Kundinnen und Kunden von Schweizer Banken im Rahmen des vom italienischen Parlament eingeführten Selbstanzeigeverfahrens.

 

5. 14.302 Kt.Iv. TI. Aufkündigung des Grenzgängerabkommens und Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens

14.303 Kt.Iv. TI. Sonderstatus für das Tessin und andere von den negativen Auswirkungen der Freizügigkeit besonders stark betroffene Randregionen

14.304 Kt.Iv. TI. Das Tessin gestaltet seine Zukunft selbst

Aus den gleichen Überlegungen wie der Ständerat lehnt die WAK-N die drei Standesinitiativen des Kantons Tessin, deren zwei (14.303 und 14.304) kurz nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative eingereicht wurden, ab. Bezüglich der Initiative 14.302 erfolgte dieser Entscheid mit 18:7 Stimmen. Angesicht dessen, dass sich die Schweiz und Italien bereits über die Eckwerte eines neuen Grenzgängerabkommens verständigt haben, scheint dessen Kündigung der Kommissionsmehrheit nicht opportun. Die Diskussion zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative muss aus Sicht der WAK-N selbstverständlich unter Einbezug der Kantone geführt werden, es gelte jedoch, eine globale Lösung zu finden, ohne Entscheide betreffend einzelne Kantone vorwegzunehmen. Die Kommission gibt somit den Initiativen 14.303 und 14.304 einstimmig keine Folge. Die WAK-N ist sich der ganz besonderen Situation des Kantons Tessin jedoch bewusst und erwartet deshalb den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates ihrer Schwesterkommission 15.3012 mit grossem Interesse.

 

6. 13.479 Pa.Iv. Gasche. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer Differenzen

Die Kommission hatte sich mit einer Differenz zu befassen, die der Ständerat mit seiner Ablehnung der rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Fristenregelung im Meldeverfahren geschaffen hatte. Die Kommission beantragt mit 13 zu 12 Stimmen, an der Rückwirkung festzuhalten.

Sie beschloss zudem, in ihrem Entwurf die Regelung der Sanktionen für Unternehmen, welche die Meldefrist missachten, zu ändern und die Ordnungsbusse von 5‘000 Franken durch eine durch eine strafrechtliche Sanktion gemäss Art. 61 Bst. b des Verrechnungssteuergesetzes zu ersetzen. Da in Bezug auf die Sanktionen keine Differenzen mehr zwischen den Räten bestanden, muss gemäss Artikel 89 Parlamentsgesetz die ständerätliche Schwesterkommission dem Rückkommen auf diesen Punkt zustimmen.

 

7. 14.3728 Mo. Ständerat (Niederberger). Regulierungskosten für die Wirtschaft. Unnötige Administrativarbeiten für die AHV abschaffen

Die Kommission hat die Entscheidung zur Motion auf die nächste Sitzung vom 9./10. November vertagt, um dann eine neue Lösung zu diskutieren.

 

 

Die Kommission hat am 12. und 13. Oktober 2015 unter dem Vorsitz von Nationalrat Ruedi Noser (FDP, ZH) und teilweise in Anwesenheit der Bundesräte Eveline Widmer-Schlumpf, Johann Schneider-Ammann und Alain Berset, in Bern getagt.

 

 

Bern, 13. Oktober 2015 Parlamentsdienste