Nach total 17 Stunden Detailberatung hat die WAK-S das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) einstimmig in der Gesamtabstimmung angenommen. So kann das Geschäft in der Wintersession im Ständerat behandelt werden. Die Kommission hat sich ausserdem mit den Zuständigkeiten im Bereich der Finanzmarktaufsicht befasst und dazu eine umfassende Anhörung durchgeführt.

Die WAK des Ständerats hat schon am 3. Juli und am 8. Oktober dieses Jahres Beschlüsse zum Geschäft 17.019 «Totalrevision BöB» gefasst und konnte nun die Detailberatung abschliessen. Sie hat folgende Änderungen gegenüber dem Beschluss des Nationalrats angenommen:

  • In Art. 10 beschloss die WAK-S einstimmig die Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen des Bundes.
  • Bei Art. 21 beantragt sie oppositionslos, einen neuen Abs. 6 hinzuzufügen, so dass öffentliche Aufträge nicht mit der Absicht umschrieben werden dürfen, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt.
  • Art 29 Zuschlagskriterien: Mit 7 zu 4 Stimmen beantragt die Kommission das Kriterium «Verlässlichkeit des Preises» in Abs. 1 zu streichen. Sie beantragt ausserdem mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung das Kriterium «unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird», welches der Nationalrat in Abs. 1bis eingefügt hat, in den Abs.1 zu verschieben und den Abs. 1bis zu streichen. Den Abs. 2, der festhält, was ausserhalb des Staatsvertragsbereichs berücksichtigt werden kann, ergänzt die Kommission einstimmig mit «Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende» und «Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose». Sie hat zudem einstimmig beschlossen, den Abs. 2 von Art. 41, ohne das Wort «weitestgehend», in einen neuen Art. 29 Abs. 4 zu integrieren. Er regelt, dass bei standardisierten Leistungen ausschliesslich der Preis für den Zuschlag massgeblich ist.
  • Bei Art. 31 Abs. 1 beantragt die Kommission mit 6 zu 6 Stimmen, einer Enthaltung und Stichentscheid des Präsidenten nur noch eine Subunternehmerebene zuzulassen, wobei die Auftraggeberinnen Ausnahmen zulassen können.
  • Die Kommission will mit 7 zu 5 Stimmen den Art. 40 Abs. 2 streichen, der es erlaubte, dass bei aufwendigen Prüfungen der Angebote eine Vorauswahl von drei Angeboten gemacht werden kann.
  • Bei Art. 41 Abs. 1 stimmt die WAK einstimmig dem Entwurf des Bundesrats zu, mit der Ergänzung, dass in Art. 3 das günstigste Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis definiert wird.
  • Die Kommission unterstützt in Art. 44 oppositionslos den Bundesrat, da die Bestimmung des Nationalrats zum Ausschluss von Anbieterinnen, die gegen die berufliche Ethik und anerkannte Verhaltensregeln verstossen haben, Unklarheiten schafft.
  • Bei Art. 52 Abs. 2 beantragt die WAK mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung die Streichung. Sie möchte auch bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs den vollen Rechtsschutz gewähren.
  • Schliesslich beantragt die Kommission mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung den ganzen Art. 59 zu streichen und damit das Einsichtsrecht der Eidgenössischen Finanzkontrolle nicht im Gesetz zu verankern.

Auch das WTO-Abkommen (17.020) hat die Kommission einstimmig in der Gesamtabstimmung angenommen. Es wird zusammen mit dem BöB im Ständerat beraten. Die Motionen 12.3577, 14.4307, 16.3657, 15.3770, 16.3222, 16.3870, 17.3571 konnten alle während der Detailberatung zum BöB behandelt werden. Da sie grösstenteils umgesetzt sind, beantragt die Kommission sie alle abzulehnen.

Klarere Regeln in der Finanzmarktaufsicht

Die Kommission hat sich ausführlich mit drei Motionen befasst, die eine Klärung des Auftrags der Finanzmarktaufsicht verlangen, und dazu Vertreter der FINMA, der Schweizerischen Bankiervereinigung, des Schweizerischen Versicherungsverbandes sowie der Wissenschaft angehört. Sie beantragt ihrem Rat mit 10 zu 3 Stimmen, die Motion Landolt (17.3317) anzunehmen. Diese beauftragt den Bundesrat, Massnahmen vorzulegen, um die Verantwortlichkeiten in der Finanzmarktaufsicht zwischen Verwaltung und FINMA klarer zu trennen. Die Motionen WAK-N (17.3976) und Ettlin (18.3612), die gesetzliche Anpassungen verlangen, hat die Kommission mit 10 zu 3 bzw. mit 12 zu 1 Stimmen zu sistieren beschlossen. Nach Ansicht der Mehrheit besteht eindeutig Klärungsbedarf. Es bedürfe dafür aber keiner Gesetzesänderung, der Bundesrat müsse die offenen Fragen zügig auf Verordnungsebene regeln. Der Bundesrat ist bereit, dies zu tun, und unterstützt die Annahme der Motion Landolt. Eine Minderheit möchte abwarten, was der Bundesrat vorlegt, bevor das Parlament zusätzlich aktiv wird, und lehnt die Motion Landolt deshalb ab. Diese wird voraussichtlich in der Wintersession im Ständerat behandelt.

Weitere Beschlüsse

Mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung stimmt die Kommission dem Entwurf des Bundesrats für eine Anpassung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instumenten (18.020) zu. Wie die WAK-N befürwortet sie es ausdrücklich, wenn die derzeit sistierte Reform der Verrechnungssteuer rasch wiederaufgenommen wird und in diesem Rahmen eine generelle Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Konzernfinanzierung angegangen wird.

Die Beratung der Differenzen zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (16.076) hat die Kommission noch nicht abgeschlossen.

Sie möchte weitere Varianten prüfen und erwartet dazu einen Bericht der Verwaltung.

Die Kommission hat am 01./02. November 2018 unter dem Vorsitz von Ständerat Bischof Pirmin (CVP/SO) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.