Swissness-Vorlage
​Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist ohne Gegenstimme auf die Vorlage zur Änderung des Markenschutzgesetzes eingetreten. In Kernpunkten beantragt sie, im Interesse möglichst gut umsetzbarer und damit wirksamer Gesetzesbestimmungen der Fassung des Bundesrates zu folgen.

Nachdem der Nationalrat den Entwurf des Bundesrates zur Revision des Markenschutzgesetzes („Swissness-Vorlage“; 09.086) in der Frühjahrssession 2012 geändert und angenommen hatte, hat die Kommission des Ständerates ihre Beratungen dazu aufgenommen. In Bezug auf verarbeitete Naturprodukte (Art. 48b des Entwurfes) beantragt sie einstimmig, der bundesrätlichen Version zu folgen. Sie spricht sich damit gegen die vom Nationalrat eingeführte Begrenzung auf Lebensmittel und die Differenzierung zwischen stark und schwach verarbeiteten Produkten aus. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Herkunftsort eines verarbeiteten Naturprodukts (bspw. Schinken oder Fruchtsaft) grundsätzlich dem Ort entsprechen soll, wo mindestens 80 Prozent der verarbeiteten Rohstoffe herkommen. Zudem muss das Produkt am Herkunftsort seine wesentlichen Eigenschaften erhalten haben. Der Herkunftsort eines industriellen Produkts (Art. 48c Abs. 1 des Entwurfes) soll nach Ansicht der Kommission dem Ort entsprechen, wo mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. Über ihre weiteren Anträge wird die Kommission nach Abschluss ihrer Beratungen informieren. Der Ständerat wird den Entwurf zur Änderung des Markenschutzgesetzes sowie den Entwurf zum Wappenschutzgesetz voraussichtlich in der Herbstsession 2012 beraten.
 
Sanierungsrecht
Die Kommission hat den Entwurf zur Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (10.077) mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Zu Diskussionen Anlass gaben vor allem folgende zwei Punkte:
  1. Arbeitnehmerschutz:
    Die Kommission beantragt einstimmig die Annahme eines Kompromissvorschlages des Bundesrates, der vorsieht, dass im Falle der vorübergehenden Stundung, d. h. wenn kein Nachlassvertrag, sondern lediglich die Sanierung des Unternehmens angestrebt wird, an der Sozialplanpflicht festgehalten wird (vgl. Art. 335k V-OR). Damit soll Missbrauch vermieden werden.
    Eine Minderheit beantragt, dass Sozialpläne nicht erst wie in Artikel 335i V-OR vorgesehen für Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten verpflichtend sind, sondern bereits für solche mit mehr als 100. Zudem möchte sie an der automatischen Übernahme der Arbeitsverträge festhalten (Art. 333b V-OR).
  2.  Sanierungsrecht im Obligationenrecht:
    Ohne Gegenstimme bei 5 Enthaltungen beantragt die Kommission, an den in Artikel 725a OR des geltenden Rechts vorgesehenen Sanierungsmöglichkeiten festzuhalten. Sie hat zudem einstimmig beschlossen, den Bundesrat mit einer Motion (12.3403) zu beauftragen, ein umfassendes Sanierungsverfahren im Obligationenrecht vorzusehen, um Unternehmenssanierungen vor der Einleitung eines Nachlassverfahrens zu erleichtern.
 
Wahlen durch die Bundesversammlung. Abgangsentschädigungen
Nach der Nichtwiederwahl des ehemaligen Bundesanwalts hatte sich gezeigt, dass die Rechtslage in Sachen Abgangsentschädigung nicht eindeutig ist. Die Kommission hat sich deshalb mit der Frage der Abgangsentschädigungen im Allgemeinen befasst. Derzeit besteht hier weder für die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts noch für die Bundesanwältin bzw. den Bundesanwalt und die stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte eine Regelung. Die Kommission beabsichtigt, in diesem Bereich auf dem Wege der parlamentarischen Initiative (12.434) gesetzgeberisch tätig zu werden.
 
Die Kommission hat am 21. Mai 2012 unter dem Vorsitz von Ständerätin Anne Seydoux-Christe (CVP, JU) in Bern getagt.

 

Bern, 22. Mai 2012 Parlamentsdienste