​​Fraktionen umfassen Angehörige der gleichen Partei oder gleichgesinnter Parteien. Sie beraten wichtige Ratsgeschäfte vor.

Fraktionen sind das Bindeglied zwischen dem Parlament und den politischen Parteien. In den Fraktionen werden die Interessen und Meinungen der ihnen angehörenden Ratsmitglieder gesammelt, geordnet und koordiniert. Fraktionen leisten so einen wichtigen Beitrag zur Entscheidfindung und damit zur Funktionsfähigkeit des Parlaments.

I. Bildung

Eine Fraktion kann jederzeit gebildet werden, wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten (Art. 61 Abs. 3 ParlG).

Zu einer Fraktion zusammenschliessen können sich Ratsmitglieder gleicher Parteizugehörigkeit oder gleichgesinnter Parteien (Art. 61 Abs. 1 und 2 ParlG). Auch Parteilose mit einer ähnlichen politischen Ausrichtung können sich einer Fraktion anschliessen oder eine Fraktion bilden (Art. 61 Abs. 2 ParlG).

Neue Fraktionen bedürfen der Genehmigung durch die Koordinationskonferenz (Art. 37 Abs. 2 Bst. e ParlG).

II. Stellung

Fraktionen sind Organe des Parlamentes (Art. 31 Bst. h ParlG). Sie können Anträge, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einreichen (Art. 62 Abs. 2 ParlG).

Im Nationalrat nehmen die Fraktionspräsidentinnen und - präsidenten von Amtes wegen Einsitz im Büro (Art. 8 Abs. 1 Bst. c GRN) und sind somit auch Mitglieder der Koordinationskonferenz (Art. 37 Abs. 1 ParlG).

III. Beiträge des Bundes

Die Fraktionen erhalten vom Bund einen jährlichen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate (Art. 12 PRG). Diese Unterstützung setzt sich aus einem Grundbeitrag von 144 500 Franken und einem Beitrag pro Fraktionsmitglied von 26 800 Franken zusammen (Art. 10 Abs. 1 VPRG).

IV. Sitzungen

Die Fraktionssitzungen finden in der Regel zehn Tage vor einer Session und während der Session am Dienstagnachmittag statt.

Historische Fakten und Zahlen

Bereits in den Anfängen der Bundesversammlung trafen sich politisch ähnlich gesinnte Ratsmitglieder zur gemeinsamen Vorbereitung von Ratssitzungen. Fraktionen im heutigen Sinne entstanden jedoch erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

Die Grundzüge für die Konstituierung einer Fraktion wurden erstmals 1946 im Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) festgehalten: Verlangt wurde der Zusammenschluss von mindestens fünf Mitgliedern und die Bildung einer Fraktion musste dem Nationalratspräsidenten zuhanden des Rates gemeldet werden.

1971 wurden die Fraktionen auch im damaligen Geschäftsverkehrsgesetz aufgenommen: Fraktionen konnten Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit aus beiden Räten umfassen und auch Vertreter verschiedener Parteien konnten eine Fraktion bilden. Die Mindestmitgliederzahl und die Meldepflicht wurden hingegen erst 1984 im Gesetz festgeschrieben.

Seit 2003 hält das Parlamentsgesetz zudem fest, dass sich nur Ratsmitglieder mit einer ähnlichen politischen Ausrichtung zu einer Fraktion zusammenschliessen können und die Bildung neuer Fraktionen von der Koordinationskonferenz genehmigt werden muss.

Fraktionen der 51. und früherer Legislaturperioden

Quellen

  • Boris Burri, Art. 61, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 509 ff.
  • Martin Graf, Fraktionen, in: Historisches Lexikon der Schweiz.
  • Initiative der Fraktionspräsidentenkonferenz des Nationalrates betreffend Finanzierung der Fraktionssekretariate, vom 23. Juni/19. November 1970, BBl 1970 II 1498 f.
  • 09.437 Parlamentarische Initiative, Erhöhung der Fraktionsbeiträge zur Deckung der Kosten der Sekretariate, Bericht des Büros des Nationalrates vom 21. August 2009, BBl 2009 6198 f.