Initiativrecht

Neben dem Bundesrat, den Rats­mit­glie­dern, den Kom­mis­sionen und den Frak­tionen haben auch die Kantone ein Initia­tiv­recht. Sie können mit einer Standes­ini­tiative vorschlagen, dass ein Entwurf für einen Erlass der Bundes­versamm­lung ausgearbeitet wird.

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Referendumsrecht

Bei einigen Bundeserlassen haben die Kantone ein direktes Mit­sprache­recht. So müssen Verfas­sungs­ände­rungen Volk und Ständen zur Abstim­mung unter­breitet werden. Bei Bundes­gesetzen können acht Kantone verlangen, dass diese Gesetze dem Volk zur Abstim­mung unter­breitet werden.

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Gewährleistung von Kantonsverfassungen

Mit der Gewährleistung wird «ga­ran­tiert», dass die Verfas­sungen der Kantone den bundes­rechtl­ichen Anfor­derungen genügen. Als Bundes­recht gilt auch das gesamte für die Schweiz verbind­liche Völker­recht.

Die Gewähr­leistung wird nur verweigert, wenn sich die kantonale Verfas­sungs­norm jeder bundes­rechts­kon­formen Ausle­gung entzieht. Sie erfolgt in Form eines nicht dem Refe­rendum unter­stellten Bundes­beschlus­ses.

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Genehmigung von Gebietsveränderungen

Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundes­versamm­lung.

Die Genehmigung erfolgt in Form eines dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschlusses.

Genehmigung von Verträgen der Kantone unter sich und mit dem Ausland

Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland müssen von der Bundesversammlung genehmigt werden, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache gegen sie erhebt.

Die Genehmigung erfolgt in Form eines nicht dem Referendum unterstellten Bundesbeschlusses.

Allgemeinverbindlich­­erklärung von und Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen

Die Bundesversammlung kann die Kantone mittels einer All­gemein­verbind­lich­erklärung oder mittels einer Betei­ligungs­pflicht zur Zusam­menar­beit mit Lasten­ausgleich in den in Artikel 48a Absatz 1 der Bundes­verfa­ssung aufge­zählten Auf­gaben­gebieten verpflichten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt auf Antrag von mindestens 18 Kantonen in Form eines dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses.

Die Beteiligungspflicht muss von mindestens der Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag oder an einem definitiv aus­gehan­delten Vertrags­entwurf beteiligt sind, bean­tragt werden und erfolgt in Form eines nicht dem Refe­rendum unter­stellten Bundes­beschlus­ses.