Ein Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und zu berichten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorgelegt oder eine Massnahme getroffen werden muss. Ein Postulat kann von einem Ratsmitglied, einer Fraktion oder einer Kommissionsmehrheit eingereicht werden.

Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach dem Einreichen eines Postulates Antrag auf dessen Annahme oder Ablehnung (Art. 124 ParlG).

Wird das Postulat vom Rat, in dem es eingereicht wurde, angenommen, wird es damit an den Bundesrat überweisen (Art. 124 Abs. 2 ParlG). Lehnt der Rat das Postulat hingegen ab, ist es gescheitert.

Ein angenommenes Postulat wird vom Bundesrat erfüllt, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet. Ist ein Postulat nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, legt der Bundesrat der Bundesversammlung in einem jährlichen Bericht an die zuständigen Kommissionen dar, was er bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt (Art. 124 Abs. 4 ParlG).

Abgeschrieben wird ein Postulat vom Rat auf begründeten Antrag des Bundesrates oder der Kommission, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht mehr aufrechterhalten werden soll (Art. 124 Abs. 5 ParlG).

 

Faktenblatt: Postulat (PDF)​