Die Ratsmitglieder können vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über Angelegenheiten des Bundes Auskunft verlangen, wenn dies für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandates erforderlich ist.
Das einzelne Ratsmitglied hat das Recht, vom
Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen (Art. 7 Abs. 1 ParlG). Es hat aber keinen Anspruch auf Informationen (Art. 7 Abs. 2 ParlG):
- aus den
Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
- die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.
Die Ratsmitglieder können sich direkt an das zuständige Departement wenden oder aber die
Parlamentsdienste beauftragen, von der Verwaltung ohne Bekanntgabe des Auftraggebers Auskünfte oder Unterlagen zu verlangen (Art. 17 Abs. 3 ParlVV).
Besteht zwischen dem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, kann das Ratsmitglied das
Präsidium seines Rates anrufen, welches dann zwischen ihm und dem Bundesrat vermittelt (Art. 7 Abs. 3 ParlG).
Die Informationsrechte werden im Gegensatz zu den Vorstossrechten unter Ausschluss der Öffentlichkeit wahrgenommen.
Die Kommissionen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 150 Abs. 1 ParlG):
- den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen;
- vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten und
- im Einverständnis mit ihm Personen im Dienste des Bundes zu befragen.
Diese Rechte stehen ihnen auch gegenüber dem Bundesgericht und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zu (Art. 162 Abs. 1 Bst. c und Abs. 5 ParlG).
Die Kommissionen haben jedoch i. d. R. nicht das Recht, Auskünfte und Unterlagen von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung zu verlangen und Einsicht in die Mitberichte der Departemente zuhanden des Bundesrates zu nehmen (Art. 150 Abs. 2 Bst. a ParlG). Sie haben auch keinen Anspruch auf Informationen (Art. 150 Abs. 2 Bst. a und b ParlG):
- aus den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, kann die Kommission das Präsidium ihres Rates anrufen (Art. 150 Abs. 4 ParlG). Das Präsidium vermittelt zwischen Kommission und Bundesrat und entscheidet endgültig, wenn zwischen ihnen strittig ist, ob die Informationen der Aufgabenerfüllung der Kommission dienen (Art. 150 Abs. 5 ParlG).
Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten, die auch anderen Kommissionen zukommen, das Recht (Art. 153 Abs. 1 ff. ParlG):
- mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten;
- auskunftspflichtige Personen vorzuladen und im Weigerungsfall durch die Polizei vorführen zu lassen;
- von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einzuholen und Unterlagen zu erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist und
- Einsicht in die Mitberichte der Departemente zuhanden des Bundesrates zu nehmen.
Ausserdem können sie endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte entscheiden (Art. 153 Abs. 6 erster Satz ParlG).
Die Aufsichtskommissionen können hingegen keine Zeugen einvernehmen und haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in (Art. 153 Abs. 6 zweiter Satz ParlG):
- Protokolle der Bundesratssitzungen;
- Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
Den Aufsichtsdelegationen und der PUK dürfen keine zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen vorenthalten werden (Art. 154 Abs. 1 ParlG). Sie haben das Recht auf Herausgabe von Protokollen der Bundesratssitzungen und von Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann (Art. 154 Abs. 2 ParlG). Sie können überdies Personen als Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen, auskunftspflichtige Personen vorladen und im Weigerungsfall durch die Polizei vorführen lassen (Art. 154 Abs. 2 Bst. b und
Art. 153 Abs. 3 ParlG).
Quelle
MORITZ VON WYSS, Art. 7, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 56 ff.