Die Ratsmitglieder können vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über Angelegenheiten des Bundes Auskunft verlangen, wenn dies für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandates erforderlich ist.

Das einzelne Ratsmitglied hat das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen (Art. 7 Abs. 1 ParlG​). Es hat aber keinen Anspruch auf Informationen (Art. 7 Abs. 2 ParlG):

  1. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
  2. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
  3. die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.

Die Ratsmitglieder können sich ​direkt an das zuständige Departement ​wenden oder aber die Parlamentsdienste beauftragen, von der Verwaltung ohne Bekanntgabe des Auftraggebers Auskünfte oder Unterlagen zu verlangen (Art. 17 Abs. 3 ParlVV).

Besteht zwischen dem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, kann das Ratsmitglied das Präsidium seines Rates anrufen, welches dann zwischen ihm und dem Bundesrat vermittelt (Art. 7 Abs. 3 ParlG).​

Die Informationsrechte werden im Gegensatz zu den Vorstossrechten unter Ausschluss der​ Öffentlichkeit wahrgenommen. ​

Die parlamentarischen I​nformationsrechte

 

Die parlamentarischen Informationsrechte sind nach einem Kaskadensystem aufgebaut; ihr Umfang nimmt von Stufe zu Stufe zu. Die unterste Stufe bilden die Informationsrechte der Ratsmitglieder, gefolgt von den Informationsrechten der Kommissionen im Allgemeinen, den Informationsrechten der Aufsichtskommissionen und auf der vierten Stufe von jenen der Aufsichtsdelegationen (Geschäftsprüfungs- und Finanzdelegation) sowie der parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK).

Die Kommissionen sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 150 Abs. 1 ParlG):

  • den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen;
  • vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten und
  • im Einverständnis mit ihm Personen im Dienste des Bundes zu befragen.

Diese Rechte stehen ihnen auch gegenüber dem Bundesgericht und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zu (Art. 162 Abs. 1 Bst. c und Abs. 5 ParlG).

Die Kommissionen haben jedoch i. d. R. nicht das Recht, Auskünfte und Unterlagen von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung zu verlangen und Einsicht in die Mitberichte der Departemente zuhanden des Bundesrates zu nehmen (Art. 150 Abs. 2 Bst. a ParlG). Sie haben auch keinen Anspruch auf Informationen (Art. 150 Abs. 2 Bst. a und b ParlG):

  • aus den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
  • die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.

Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, kann die Kommission das Präsidium ihres Rates anrufen (Art. 150 Abs. 4 ParlG). Das Präsidium vermittelt zwischen Kommission und Bundesrat und entscheidet endgültig, wenn zwischen ihnen strittig ist, ob die Informationen der Aufgabenerfüllung der Kommission dienen (Art. 150 Abs. 5 ParlG).

Quelle

MORITZ VON WYSS, Art. 7, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 56 ff.