​Bundesgesetze enthalten rechtsetzende Bestimmungen, d. h. sie legen in einer verbindlichen und generell-abstrakten Weise Pflichten, Rechte und Zuständigkeiten fest.

In der Normenhierarchie stehen Bundesgesetze zwischen der Verfassung und den Verordnungen. Sie konkretisieren die Verfassung und werden wiederum durch Verordnungen konkretisiert.

I. Inhalt

Bundesgesetze haben eine zweifache demokratische Legitimation: Zum einen werden sie vom Parlament als vom Volk gewählte Volksvertretung erlassen, zum anderen hat das Volk mit dem Referendumsrecht ein direktes Mitwirkungsrecht. Die Verfassung hält daher fest, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in die Form des Bundesgesetzes zu kleiden sind (Art. 164 Abs. 1 BV).

Begriffserläuterungen

Neben wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen können die Bundesgesetze aber auch weniger wichtige Bestimmungen enthalten, da die Verfassung nicht verbietet, dass der Gesetzgeber (Parlament und Volk) auch weniger Wichtiges erlässt.

II. Gliederung

Bundesgesetze sind wie folgt gegliedert:

SR-Nummer: Bundesgesetze werden in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht. Jedes Gesetz hat deshalb eine sog. SR-Nummer, die auf der Titelseite oben rechts zu finden ist.

Titel: Jedes Gesetz trägt einen Namen oder einen Titel (z. B. «Bundesgesetz über die Bundesversammlung»). Allenfalls wird dieser in Klammern mit einem Kurztitel und einer Abkürzung [z. B. «(Parlamentsgesetz, ParlG)»] ergänzt.

Datum: Jedes Gesetz wird datiert. Das Datum des Gesetzes ist das Datum der Schlussabstimmungen in den Räten. N. B.:

  • Nur bei einer Totalrevision wird das Gesetz neudatiert; Teilrevisionen haben keine Neudatierung des Gesetzes zur Folge.
  • Das Erlassdatum darf nicht mit dem Datum des Inkrafttretens verwechselt werden. Das Datum des Inkrafttretens findet sich jeweils am Ende des Gesetzes.

Neben dem Erlassdatum wird in einer Klammer der Stand des Gesetzes angegeben. Das Datum entspricht dem Tag, an welchem die letzte Teilrevision in Kraft getreten ist.

Ingress: Der Ingress zeigt die erlassende Behörde und ihre Kompetenzgrundlage an. Er besteht aus:

  • dem kursiv hervorgehobenen Rahmensatz: Dieser bezeichnet die erlassende Behörde und ihre rechtliche Handlung (z.B. «Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft … beschliesst:»);
  • der Angabe der Rechtsgrundlage für das Gesetz («gestützt auf …»);
  • der Angabe bestimmter wichtiger Materialien, wie die den Gesetzesentwurf begleitende Botschaft des Bundesrates oder – bei parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen – den begleitenden Bericht einer Kommission sowie die Stellungnahme des Bundesrates («nach Einsicht in…»).

Erlasskörper: Unter dem Ingress steht der eigentliche Erlass- resp. Gesetzestext.

  • Gesetze sind je nach Anzahl der Artikel ein- oder mehrstufig gegliedert. Die unterste Gliederungsebene sind die Abschnitte, gefolgt von Kapiteln, Titeln und Teilen. Die Artikel selbst sind in Absätze, Buchstaben, Ziffern und Striche gegliedert.
  • Am Ende des Gesetzes stehen die Schlussbestimmungen. Zu ihnen gehören Bestimmungen über die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen sowie Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

III. Publikation

Die in Kraft gesetzten Gesetzestexte werden sowohl in der chronologisch (d. h. nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens) gegliederten Amtlichen Sammlung (AS), als auch in der nach Sachgebieten geordneten Systematischen Rechtssammlung (SR) publiziert. In der Amtlichen Sammlung werden jeweils nur die revidierten Teile eines bereits existierenden Erlasses oder der neue Erlass publiziert, in der Systematischen Sammlung der bereinigte Erlasstext. Änderungen und Korrekturen werden also in den in der Systematischen Sammlung publizierten Erlasstext laufend eingearbeitet.

Die Systematische Rechtssammlung wird vor allem für die Erleichterung der Rechtsanwendung erstellt. Der Amtlichen Sammlung kommt hingegen sog. «negative Rechtskraft» zu, d. h. die Rechtspflichten entstehen erst mit der Veröffentlichung des Erlasses in der Amtlichen Sammlung (Art. 8 PublG). Seit 2016 ist im Übrigen nicht mehr die gedruckte, sondern die elektronische Fassung der Amtlichen Sammlung massgebend (Art. 15 Abs. 2 PublG).

Quellen