Mit einer parlamentarischen Initiative kann ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine Kommission den Entwurf zu einem Erlass oder die Grundzüge eines solchen Erlasses vorschlagen. Die Leitung der Gesetzgebungsarbeiten erfolgt durch eine Kommission des National- oder Ständerates.

In Bezug auf das Verfahren ist zwischen den von einem Ratsmitglied oder einer Fraktion eingereichten parlamentarischen Initiativen und den parlamentarischen Initiativen einer Kommissionsmehrheit (Kommissionsinitiativen) zu unterscheiden.

I. Parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion

Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative während der Ratssitzung schriftlich einreichen (Art. 6 Abs. 1 ParlG; Art. 62 Abs. 1 ParlG; Art. 25 GRN; Art. 21 GRS). Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitgliedes oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn das Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann; über Ausnahmen entscheidet das Ratsbüro (Art. 108 ParlG).

I.1. Verfahren 1. Phase

Parlamentarische Initiativen unterliegen einer Vorprüfung (Art. 109 Abs. 1 ParlG). Gegenstand der Vorprüfung ist die Frage, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und das weitere Vorgehen in Form der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist (Art. 110 Abs. 1 ParlG). Als zweckmässig erweist sich die parlamentarische Initiative insbesondere wenn (Art. 110 Abs. 2 ParlG)

  • die Initiative einen Erlassentwurf im Rahmen des Parlamentsrechts vorschlägt;
  • die von überwiesenen Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder
  • die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs mit einer parlamentarischen Initiative voraussichtlich schneller erreicht werden kann als mit einer Motion.

Die für das Sachgebiet zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie ihr Folge geben oder ihrem Rat beantragen will, der Initiative keine Folge zu geben (Art. 109 Abs. 2 ParlG).

Gibt die Kommission der parlamentarischen Initiative Folge, geht die Initiative an die Kommission des Zweitrates (Art. 109 Abs. 3 ParlG). Stimmt die Kommission des Zweitrates zu, ist der parlamentarischen Initiative Folge gegeben (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

Beantragt hingegen die Kommission des Erstrates ihrem Rat, der Initiative keine Folge zu geben, und folgt der Rat dem Antrag der Kommission, ist die Initiative erledigt (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

 

I. Folge geben durch beide Kommissionen

Chronologie:

  • Ko NR: Folge geben
  • Ko SR: Zustimmung

Der Initiative wurde somit Folge gegeben.

II. Keine Folge geben durch die 1. Kommission und Bestätigung durch den Rat

Chronologie:

  • Ko NR beantragt, der Initiative keine Folge zu geben
  • NR: Keine Folge geben

Der Initiative wurde somit keine Folge gegeben.

III. Keine Folge geben durch die 1. Kommission und Folge geben durch den Erstrat

a. Zustimmung durch die Kommission des Zweitrates

Chronologie:

  • Ko NR beantragt, der Initiative keine Folge zu geben
  • NR: Folge geben
  • Ko SR: Zustimmung

Der Initiative wurde somit Folge gegeben.

b. Keine Zustimmung durch die Kommission des Zweitrates

Chronologie:

  • Ko NR beantragt, der Initiative keine Folge zu geben
  • NR: Folge geben
  • Ko SR beantragt, keine Zustimmung
  • SR keine Zustimmung / Zustimmung

Der Initiative wurde somit keine Folge / Folge gegeben.

IV. Folge geben durch die 1. Kommission und keine Folge geben durch die 2. Kommission

a. Keine Folge geben durch den Erstrat

Chronologie:

  • Ko NR: Folge geben
  • Ko SR: Keine Zustimmung
  • Ko NR beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben
  • NR: Keine Folge geben

Der Initiative wurde keine Folge gegeben.

b. Folge geben durch den Erstrat

Chronologie:

  • Ko NR: Folge geben
  • Ko SR: Keine Zustimmung
  • Ko NR beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben
  • NR: Folge geben
  • Ko SR beantragt, keine Zustimmung / Zustimmung
  • SR: Keine Zustimmung / Zustimmung

Der Initiative wurde somit keine Folge / Folge gegeben.

I.2. Verfahren 2. Phase

Haben die vorberatenden Kommissionen bzw. die Räte den gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejaht (Folge geben), arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren einen Erlassentwurf aus (Art. 111 Abs. 1 ParlG). Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für das Ausarbeiten eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten (Art. 112 Abs. 1 ParlG). Der Bundesrat erhält Gelegenheit, zum Erlassentwurf Stellung zu nehmen (Art. 112 Abs. 3 ParlG).

Die Bundesversammlung berät den von der Kommission ausgearbeiteten Erlassentwurf. Tritt der Erstrat nicht ein oder lehnt er den Entwurf in der Gesamtabstimmung ab, ist das Geschäft erledigt (Art. 114 Abs. 1bis ParlG). Nimmt der Erstrat den Entwurf in der Gesamtabstimmung an, erfolgt die weitere Beratung nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe (Art. 114 Abs. 1 ParlG).

II. Parlamentarische Initiative einer Kommissionsmehrheit

Wird ein in der Kommission eingereichter Antrag für das Ausarbeiten eines Erlassentwurfes von einer Mehrheit der Kommission unterstützt, so spricht man von einer Kommissionsinitiative.

II.1. Verfahren 1. Phase

Der Antrag für das Ausarbeiten eines Erlassentwurfes unterliegt einer Vorprüfung (Art. 109 Abs. 1 ParlG). Beschliesst die Kommission dem Antrag zu folgen, so geht dieser an die Schwesterkommission (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

Stimmt diese der Kommissionsinitiative zu, so arbeitet die initiierende Kommission einen Erlassentwurf aus (Art. 111 Abs. 1 ParlG). Stimmt die Schwesterkommission der Kommissionsinitiative hingegen nicht zu, so ist die Kommissionsinitiative erledigt, ausser die initiierende Kommission unterbreitet ihrem Rat die Kommissionsinitiative mit dem Antrag auf Folge geben (Art. 109 Abs. 3 ParlG).


I. Eine Kommission beschliesst einen Erlassentwurf auszuarbeiten und die Schwesterkommission stimmt diesem Antrag zu

Chronologie:

  • Ko NR: Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
  • Ko SR: Zustimmung

Ausarbeitung eines Erlassentwurfs

II. Eine Kommission beschliesst einen Erlassentwurf auszuarbeiten, die Schwesterkommission stimmt diesem Antrag nicht zu

Chronologie:

  • Ko NR: Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
  • Ko SR: Keine Zustimmung

a. Die initiierende Kommission nimmt Kenntnis vom Entscheid der Schwesterkommission

Die Kommissionsinitiative ist erledigt.

b. Die initiierende Kommission beschliesst, das Anliegen in Form einer parlamentarischen Initiative ihrem Rat mit dem Antrag auf Folge geben zu unterbreiten

b.1. Der Rat gibt der Initiative Folge, die Schwesterkommission beschliesst Zustimmung

Chronologie:

  • Ko NR beantragt, Folge geben
  • NR: Folge geben
  • Ko SR: Zustimmung

Ausarbeitung eines Erlassentwurfs

b.2. Der Rat gibt der Initiative Folge, die Schwesterkommission beantragt ihrem Rat keine Zustimmung zu geben

Chronologie:

  • Ko NR beantragt, Folge geben
  • NR: Folge geben
  • Ko SR beantragt, keine Zustimmung
  • SR: Keine Zustimmung oder Zustimmung

Bei Zustimmung Ausarbeitung eines Erlassentwurfes

b.3. Der Rat gibt der Initiative keine Folge

Chronologie:

  • Ko NR beantragt, Folge geben
  • NR: keine Folge geben

Die Kommissionsinitiative ist erledigt.


II.2. Verfahren 2. Phase

Hat die Kommission den Erlassentwurf ausgearbeitet, so ist dieser, falls ihr Rat nicht auf ihn Eintritt oder ihn in der Gesamtabstimmung ablehnt, erledigt (Art. 114 Abs. 1bis ParlG). Ansonsten erfolgt die Beratung nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe (Art. 114 Abs. 1 ParlG).

Fakten und Zahlen

Faktenblatt: Parlamentarische Initiative (PDF)