Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. Diese haben den Zweck, einen ordnungsgemässen Parlamentsbetrieb sicherzustellen sowie das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Parlaments nach aussen zu wahren.

I. Disziplinarverfahren während der Ratssitzung

Verstösst ein Ratsmitglied während einer Ratssitzung gegen Ordnungs- oder Verhaltensvorschriften, kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall (Art. 13 Abs. 1 ParlG)

  • dem Ratsmitglied das Wort entziehen oder
  • es für die restliche Dauer der Sitzung ausschliessen.

Das Ratsmitglied kann gegen die Massnahme im Rat Einsprache erheben (Art. 13 Abs. 3 ParlG). Der Rat entscheidet ohne Diskussion (Art. 39 Abs. 3 GRN; Art. 34 Abs. 3 GRS); das Ratsmitglied erhält jedoch die Möglichkeit, seine Einsprache zu begründen.

Fakten und Zahlen

Bereits die ersten Geschäftsreglemente der Räte sahen vor, dass der Ratspräsident für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Saal zuständig ist. Die Möglichkeit eines Wortentzugs bei fortgesetzten Ordnungswidrigkeiten oder nach einer zweimaligen Mahnung, zur Sache zu sprechen, wurde 1903 im Geschäftsreglement des Nationalrates verankert; 1990 kam die Ermächtigung hinzu, Ratsmitglieder, welche durch Unruhe die Verhandlungen stören, im Wiederholungsfall aus dem Saal zu weisen oder von der Sitzung auszuschliessen. 2002 wurden die bisher bloss im Geschäftsreglement des Nationalrates verankerten Bestimmungen im Parlamentsgesetz festgeschrieben, womit sie auch für den Ständerat Geltung erlangten.

II. Disziplinarverfahren ausserhalb der Ratssitzung

Verstösst ein Ratsmitglied während oder ausserhalb einer Ratssitzung in schwerwiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, kann das zuständige Ratsbüro (Art. 13 Abs. 2 ParlG)

  • einen Verweis aussprechen oder
  • das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus den Kommissionen ausschliessen.

Das Büro nimmt zunächst vom Sachverhalt Kenntnis und entscheidet, ob es ein Verfahren einleiten will oder nicht. Leitet es ein Verfahren ein, klärt es den Sachverhalt ab und gibt dem betroffenen Ratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschliessend berät und beschliesst es über eine Massnahme.

Das Ratsmitglied wird mündlich und schriftlich über den Beschluss informiert. Über eine allfällige Einsprache entscheidet der Rat ohne Diskussion (Art. 13 Abs. 3 ParlG; Art. 39 Abs. 3 GRN; Art. 34 Abs. 3 GRS), das Ratsmitglied erhält jedoch die Möglichkeit, seine Einsprache zu begründen.

Fakten und Zahlen

Bis 1995 kannte das Parlamentsrecht nur Disziplinarmassnahmen, welche der Aufrechterhaltung der Ordnung im Saal während einer laufenden Sitzung des Ratsplenums dienten.

Als in der Frühjahrssession 1994 bekannt wurde, dass ein Ratsmitglied das im Nationalrat gerade neu eingerichtete elektronische Abstimmungssystem missbräuchlich benutzt hatte, forderte die Kommission für Rechtsfragen das Ratsbüro mit einem Postulat (94.3180) auf, die Einführung strengerer Sanktionen für eine vorsätzliche Verletzung des Abstimmungsverfahrens zu prüfen. Dieses schlug daraufhin folgende Ergänzung des Geschäftsreglements des Nationalrates vor: «Verstösst ein Ratsmitglied in schwerwiegender Weise gegen parlamentarische Verhaltensregeln, kann das Büro einen Verweis erteilen. Das Ratsmitglied wird vom Büro angehört. Über Einsprachen des Betroffenen entscheidet der Rat ohne Diskussion». Der Nationalrat stimmte diesem Vorschlag am 3. Februar 1995 zu.

Mit dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 wurden die bisher ausschliesslich im Reglement des Nationalrates verankerten Bestimmungen auf Gesetzesstufe gehoben und die Verletzung des Amtsgeheimnisses neu als Sanktionsgrund ausdrücklich erwähnt. Zudem wurde als neue Sanktion der bis zu sechsmonatige Ausschluss eines Ratsmitglieds aus seinen Kommissionen eingeführt.

Quellen

Haupttext: Cornelia Theler, Art. 13, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 100 ff.

Abschnitte «Fakten und Zahlen» Texte teilweise aus: 08.447​ Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 19. August 2010, BBl 2010 7349.