​Kommissionen sind auf bestimmte Sachbereiche spezialisierte Ausschüsse des Parlaments.

Die Vielfalt der vom Parlament behandelten Sachfragen und die Grösse der beiden Räte machen eine fachliche und organisatorische Arbeitsteilung unausweichlich. Deshalb werden im Sinne einer effizienten Arbeitsorganisation annähernd spiegelgleich zu den Ratsplenen zusammengesetzte Kommissionen gebildet, welche sich auf bestimmte Sach- oder Fachbereiche spezialisieren und die Aufgabe haben zuhanden des Plenums, sachkundige, beschlussreife und mehrheitsfähige Lösungsvorschläge auszuarbeiten.

I. Die Kommissionen im Einzelnen

 

 

Sowohl der Nationalrat, wie auch der Ständerat und die Vereinigte Bundesversammlung verfügen über Kommissionen. Der National- und der Ständerat haben je neun Sachbereichs- und zwei Aufsichtskommissionen, der Nationalrat hat darüber hinaus eine Immunitätskommission (IK) (Art. 10 GRN und Art. 7 GRS). Die Vereinigte Bundesversammlung hat eine Gerichtskommission (GK) und eine Begnadigungskommission (BeK) (Art. 39 Abs. 4, 40 und 40a ParlG).

Die Sachbereichskommissionen der beiden Räte sind die folgenden:

  • Aussenpolitische Kommission (APK),
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK),
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK),
  • Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK),
  • Sicherheitspolitische Kommission (SiK),
  • Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF),
  • Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK),
  • Staatspolitische Kommission​ (SPK) und
  • Kommission für Rechtsfragen (RK).

Die zwei Aufsichtskommissionen sind:

  • die Finanzkommission (FK) und
  • die Geschäftsprüfungskommission (GPK).

Die Räte haben auch gemeinsame Kommissionen wie die Redaktionskommission (RedK) (Art. 56 Abs. 1 ParlG), die beiden Aufsichtsdelegationen (GPDel und FinDel) (Art. 53 und Art. 51 ParlG) und die ständigen Delegationen im Bereich der internationalen parlamentarischen Beziehungen (Art. 6 VPiB).

Zur Beratung eines bestimmten Geschäftes können die Räte Spezialkommissionen (Ad-hoc-Kommissionen) bestellen; Spezialkommissionen bilden jedoch die Ausnahme (Art. 42 Abs. 2 ParlG). Es können auch gemeinsame Spezialkommissionen eingesetzt werden, beispielsweise parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK), welche Vorkommnisse von grosser Tragweite abklären (Art. 163 Abs. 1 ParlG).

Die Kommissionen können​ aus ihrer Mitte Subkommissionen bilden (Art. 45 Abs. 2 ParlG). Diese werden mit einem bestimmten Auftrag versehen (Art. 14 Abs. 2 GRN; Art. 11 Abs. 2 GRS). Im Gegensatz zu den Sachbereichskommissionen haben die Aufsichtskommissionen auch das Recht, ständige Subkommissionen einzusetzen (Art. 14 Abs. 3 GRN). Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates setzt ihrerseits eine ständige Subkommission für Europafragen ein (Art. 14 Abs. 4 GRN).​

II. Bestellung der Kommissionen

Die Mitgliederzahl der nationalrätlichen Kommissionen wird durch das Büro festgelegt (Art. 9 Abs. 1 Bst. f GRN), in der Regel sind es 25 Mitglieder. Im Ständerat bestimmt das Reglement die fixe Anzahl von 13 Mitgliedern (Art. 7 Abs. 2 GRS).

In beiden Räten werden die Kommissionssitze proportional auf die Fraktionen verteilt (Art. 43 Abs. 3 ParlG). Die Mitglieder der Kommissionen sowie deren Präsidien (Präsident/in und Vizepräsident/in) werden vom jeweiligen Ratsbüro gewählt (Art. 43 Abs. 1 ParlG). Im Nationalrat erfolgt die Wahl auf Vorschlag der Fraktionen.

Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt in der Regel vier Jahre (Art. 17 Abs. 1 GRN; Art. 13 Abs. 1 GRS). Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode; eine Wiederwahl ist möglich (Art. 17 Abs. 1 GRN; Art. 13 Abs. 1 GRS).

Die Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und -präsidenten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht möglich (Art. 17 Abs. 2 GRN; Art. 13 Abs. 2 GRS).

Wird der Sitz eines Kommissionsmitglieds frei, so wird dieser für den Rest der Amtsdauer neu besetzt (Art. 17 Abs. 4 GRN; Art. 13 Abs. 4 GRS). Im Nationalrat findet eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer statt (Art. 17 Abs. 5 GRN), wenn

  • eine Fraktion wegen einer Änderung ihrer Mitgliederzahl im Rat in einer ständigen Kommission mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist;
  • eine neue Fraktion gebildet wird.

III. Aufgaben

Die verschiedenen Kommissionen haben unterschiedliche Aufgaben:

Sachbereichskommissionen beraten die in ihre Sachbereiche fallenden Geschäfte vor, verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen, arbeiten Vorschläge aus und sorgen für eine Wirksamkeitsüberprüfung der beschlossenen Massnahmen (Art. 44 ParlG). Die Sachbereiche werden den Kommissionen vom jeweiligen Büro zugewiesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b GRN; Art. 6 Abs. 1 Bst. b GRS).

Die Aufsichtskommissionen und -delegationen üben die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt des Bundes und über die Geschäftsführung des Bundesrats, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes (Art. 50 ff. und Art. 52 ff. ParlG). Hierbei prüfen sie (Art. 26 Abs. 3 ParlG) folgende Fragen:

  • ob die Bundesbehörden im Sinne der Verfassung und der Gesetze handeln (Rechtmässigkeit),
  • ob die vom Staat getroffenen Massnahmen sinnvoll sind und der Bundesrat seinen Entscheidungsspielraum richtig nutzt (Zweckmässigkeit),
  • ob die vom Staat getroffenen Massnahmen die gewünschte Wirkung haben (Wirksamkeit), und
  • ob die Mittel von den staatlichen Akteuren im richtigen Verhältnis zum Ergebnis eingesetzt werden (Wirtschaftlichkeit).

Die Aufgaben der übrigen Kommissionen lassen sich wie folgt umschreiben:

Die Immunitätskommission des Nationalrates behandelt Gesuche für die Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern und Magistratspersonen (Art. 33cter GRN). (Im Ständerat werden diese Gesuche von der Kommission für Rechtsfragen beraten.)

Die Redaktionskommission, eine gemeinsame Kommission beider Räte, überprüft den Wortlaut der Erlasse und legt deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest (Art. 56 ParlG).

Die Gerichtskommission, eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung, ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte, der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts, der stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte und der Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Art. 40a ParlG).

Die Begnadigungskommission, ebenfalls eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung, ist zuständig für Gesuche um Begnadigung, die Entscheide des Bundesstrafgerichts oder einer eidgenössischen Verwaltungsbehörde betreffen, aber auch für Militärstrafsachen, die vom Bundesgericht beurteilt wurden, und die Vorberatung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den obersten Bundesbehörden (Art. 40 ParlG).

Die Delegationen internationaler parlamentarischer Versammlungen (DeliV*) vertreten die Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlung (Art. 60 ParlG).

Die übrigen im Bereich der internationalen Beziehungen tätigen Delegationen (DelaP*) sind für Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten zuständig (Art. 60 ParlG).

IV. Instrumente

Die Kommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 1 ParlG):

  • parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen sowie Berichte erstatten;
  • aussenstehende Sachverständige beiziehen;
  • Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anhören und
  • Besichtigungen vornehmen.

Eine Aufsichtskommission oder -delegation kann zudem Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten (Art. 158 ParlG).

V. Sitzungskadenz und Verfahren

Die Kommissionen tagen durchschnittlich an zwei Sitzungen pro Quartal.

In den Kommissionen gelten, sofern das Gesetz oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht, die Verfahrensregeln ihres Rates (Art. 46 Abs. 1 ParlG).

VI. Vertraulichkeit Der Sitzungen Und Information Der Öffentlichkeit

Im Unterschied zu den Beratungen im National- und im Ständerat sind die Beratungen der Kommissionen vertraulich. Die Vertraulichkeit soll sachbezogene und mehrheitsfähige Lösungen erleichtern.

Die Öffentlichkeit wird via Medien über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen, die wichtigsten Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die wichtigsten, in den Beratungen geäusserten Argumente schriftlich oder mündlich informiert (Art. 48 ParlG; Art. 20 GRN; Art. 15 GRS). Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben (Art. 47 Abs. 1 ParlG).

Die Kommissionsprotokolle und die Unterlagen der Kommissionen unterliegen der Vertraulichkeit (Art. 6 ff. ParlVV). Das Öffentlichkeitsgesetz ist hier nicht anwendbar, auch nicht für Unterlagen, welche die Verwaltung zuhanden einer Kommission erarbeitet (Art. 2 e contrario BGÖ). Die Verteilung und die Einsicht in die Kommissionsakten wird durch das Parlamentsrecht geregelt (vgl. Art. 6 ff. ParlVV).

Die Kommissionen können öffentliche Anhörungen durchführen, diese sind aber äusserst selten (Art. 47 Abs. 2 ParlG).

Historisches und nützliche Links

Die Bundesversammlung kannte bereits im 19. Jahrhundert ein gemischtes System aus ständigen und nichtständigen Kommissionen. Die anfänglich für ein Jahr und ab 1890 für eine Legislaturperiode gewählten ständigen Kommissionen waren für wiederkehrende Geschäfte und die Ad-hoc-Kommissionen für die übrigen Geschäfte zuständig. Dieses System wurde 1991 durch das heutige System der ständigen und für bestimmte Sachbereiche zuständigen Kommissionen ersetzt.

Welche Kommissionen zu welchem Zeitpunkt existierten und wie sie zusammengesetzt waren, kann den seit 1891 nach jeder Session publizierten Übersichten über die Ratsverhandlungen entnommen werden.

Übersichten über die Verhandlungen




Faktenblatt: Kommissionen (PDF)

Quellen

  • Ruth Lüthi, Art. 42 ff., in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 357 ff.
  • Martin Marlock, Volksvertretung als Grundaufgabe, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz (Hsrg.), Parlamentsrecht, Nomos 2016, S. 143 ff., in Analogie.
  • *Dies sind keine offiziellen Abkürzungen.