In beiden Räten erfolgt die Stimmabgabe mit einem elektronischen Abstimmungssystem.
Die Ratsmitglieder stimmen von ihrem Pult aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung». Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet (Art. 56 Abs. 2 GRN;
Art. 43 Abs. 1 GRS). Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 3 GRN).
Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GRN;
Art. 44a Abs. 1 GRS). Das Stimmverhalten und das Resultat werden auf den Bildschirmen im Saal angezeigt
und in Form einer Namensliste veröffentlicht (Art. 57 GRN;
Art. 44a Abs. 2 GRS).
Meldet ein Ratsmitglied dem Ratssekretariat eine Abwesenheit wegen
- Krankheit,
- Unfall,
- Todesfall im engen Familienkreis oder
- Mutterschaft (oder Vaterschaft, im Nationalrat),
wird dieses auf der Namensliste als entschuldigt aufgeführt (Art. 57 Abs. 4 Bst. e Bst. 3 GRN;
Art. 44a Abs. 6 GRS).
Beispiel
Bei einem Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe im Nationalrat unter Namensaufruf (Art. 58 GRN). Im Ständerat erfolgt die Stimmabgabe bei einem Defekt der elektronischen Abstimmungsanlage und bei
geheimer Beratung durch Handerheben oder, falls 10 Ratsmitglieder dies verlangen, unter Namensaufruf (Art. 44 Abs. 2 GRS).
Bei einer Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung» (Art. 60 Abs. 2 GRN;
Art. 46 Abs. 2 GRS). Das Stimmverhalten wird, ausser bei geheimen Beratungen, im
Amtlichen Bulletin veröffentlicht (Art. 46 Abs. 5 GRS).
Historisches
Bis 1994 erfolgten die Abstimmungen im Nationalrat durch Aufstehen oder, wenn 30 Mitglieder dies schriftlich verlangten, unter Namensaufruf. Bei Abstimmungen unter Namensaufruf wurde das Stimmverhalten im Amtlichen Bulletin veröffentlicht.
Nachdem der Nationalrat eine elektronische Abstimmungsanlage zweimal (1979, 1984) abgelehnt hatte, stimmte er dem Vorhaben 1987 schliesslich zu; die Anlage wurde 1994 in Betrieb genommen.
Das Stimmverhalten wurde von Anfang an bei allen Abstimmungen abgespeichert. Veröffentlicht wurden die Abstimmungsergebnisse in Form von Namenslisten zunächst jedoch nur
Die übrigen Abstimmungsdaten waren vertraulich.
Seit der Wintersession 2003 publiziert der Nationalrat auch das Stimmverhalten bei Abstimmungen
- zur Frage, ob die Ausgabenbremse gelöst werden soll, und
- über die Erhöhung des von der Schuldenbremse diktierten Ausgabenplafonds.
Zudem beschloss er, dass die übrigen Abstimmungsdaten nicht mehr vertraulich, sondern öffentlich einsehbar sein sollten.
Seit der Wintersession 2007 werden alle elektronischen Abstimmungsdaten im Amtlichen Bulletin und auf der Website des Parlaments publiziert.
Am 11. Dezember 2020 wurde im Parlamentsgesetz festgeschrieben, dass Nationalratsmitglieder bis zum Ende der Herbstsession 2021 ihre Stimme in Abwesenheit abgeben können, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen.
Vor 2014 erfolgte die Stimmabgabe im
Ständerat durch Handerheben oder, auf Verlangen von 10 Mitgliedern, unter Namensaufruf. Bei Abstimmungen unter Namensaufruf wurde das Abstimmungsverhalten im
Amtlichen Bulletin veröffentlicht.
Nachdem der Ständerat die Installation einer elektronischen Abstimmungsanlage mehrmals abgelehnt hatte, stimmte er dem Vorhaben 2013 schliesslich zu. Die Abstimmungsanlage wurde 2014 in Betrieb gesetzt.
Das Stimmverhalten wurde von Anfang an bei allen Abstimmungen abgespeichert. Veröffentlicht wurden die Abstimmungsergebnisse in Form von Namenslisten zunächst jedoch nur
Während der Wintersession 2021 beschloss der Ständerat, dass das Stimmverhalten fortan bei allen Abstimmungen in Form von Namenslisten veröffentlicht werden soll. Die entsprechende Reglementsänderung trat am 28. Februar 2022 in Kraft.