Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Gesamterneuerungswahlen finden in der Wintersession nach den Nationalratswahlen statt.

Scheidet ein Bundesratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird die dadurch entstandene Vakanz für den Rest der Amtsdauer wiederbesetzt. Die Ersatzwahl erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens oder dem unvorhergesehenen Ausscheiden.

​I. Gesamterneuerungswahlen

I.1. Amtsdauer

Die Mitglieder des Bundesrates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 145 BV); somit finden alle vier Jahre Gesamterneuerungswahlen statt.

Der Bundesrat wird für eine fixe Amtsdauer gewählt; er kann nicht abberufen werden. Zu einer ausserordentlichen Gesamterneuerung der Räte und des Bundesrates kommt es jedoch, wenn das Volk in einer Vorabstimmung die Durchführung einer Totalrevision der Bundesverfassung beschliesst (Art. 193 Abs. 3 BV; Art. 175 Abs. 2 BV). Eine solche findet statt, wenn eine Volksinitiative auf Totalrevision der Verfassung eingereicht wird oder wenn ein Rat (National- oder Ständerat) die Durchführung einer solchen Totalrevision beschliesst, der andere Rat sie aber ablehnt (Art. 193 Abs. 2 BV).

I.2. Zeitpunkt

Die Gesamterneuerung des Bundesrates erfolgt in der Session nach den Nationalratswahlen (Art. 132 Abs. 1 ParlG).

Die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates finden jeweils am zweitletzten Sonntag im Oktober statt (Art. 19 Abs. 1 BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung des Bundesrates erfolgt somit in der Wintersession, traditionsgemäss am Mittwoch der zweiten Sessionswoche.

Für ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest (Art. 19 Abs. 2 BPR).

I.3. Wählbarkeit

In den Bundesrat wählbar sind alle Stimmberechtigten, d. h. alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 143 BV; Art. 136 BV; Art. 2 BPR). Eine vorgängige Kandidatur ist nicht erforderlich.

I.4. Wahlorgan

Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung, d. h. von den im Nationalratssaal vereinigten Mitgliedern des National- und des Ständerates, gewählt (Art. 157 Abs. 1 Bst. a BV). Die Vereinigte Bundesversammlung kann gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist (Art. 159 Abs. 1 BV).

I.5. Stimmabgabe

Die Stimmabgabe bei Wahlen ist geheim (Art. 130 Abs. 1 ParlG). Die Ratsmitglieder erhalten Wahlzettel, die dann von den Ratsweibelinnen und Ratsweibeln in verschlossenen Urnen eingesammelt werden.

 

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie (Art. 131 ParlG):

  • ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
  • auf eine nicht wählbare Person lauten;
  • bereits in den Bundesrat gewählte Personen aufführen;
  • Personen aufführen, die aus der Wahl ausgeschieden sind;
  • nicht klar zugeordnet werden können.

I.6. Wahlverfahren

 

Die Sitze werden einzeln und nacheinander in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber besetzt (Art. 132 Abs. 2 Satz 1 ParlG). Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt (Art. 132 Abs. 2 Satz 2 ParlG).

Eine Person ist gewählt, wenn ihr Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel (absolutes Mehr) steht (Art. 130 Abs. 2 ParlG). Nicht gezählt werden leere und ungültige Wahlzettel (Art. 130 Abs. 3 ParlG).

Erreicht im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr, werden so viele Wahlgänge durchgeführt, bis eine Person das absolute Mehr erreicht hat und damit gewählt ist.

In den ersten beiden Wahlgängen können alle wählbaren Personen Stimmen erhalten (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 ParlG). Vom dritten Wahlgang an sind keine weiteren, d. h. neu Kandidaturen zugelassen (Art. 132 Abs. 3 Satz 2 ParlG).

Aus der Wahl scheidet jeweils aus (Art. 132 Abs. 4 ParlG),

  • wer im zweiten oder in einem folgenden Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält, und
  • wer im dritten oder in einem der folgenden Wahlgänge die geringste Stimmenzahl erhält, sofern alle mindestens zehn Stimmen erhalten, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.

Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat das absolute Mehr erreicht, hat die Vereinigte Bundesversammlung ihre Wahl getroffen.

Neu gewählte Bundesratsmitglieder erklären, ob sie die Wahl annehmen. Verzichtet die oder der Gewählte auf das Bundesratsmandat, findet eine neue Wahl statt. Diese erfolgt nach der Besetzung der Sitze der bisherigen und jener Bundesratsmitglieder, die ihren Verzicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben haben.

War das neue Mitglied des Bundesrates vor seiner Wahl Mitglied der Bundesversammlung, so nimmt es nach seiner Erklärung der Annahme der Wahl an keinen Beratungen in den Kommissionen und Räten mehr teil.

I.7. Amtsantritt

Die neu gewählten Bundesratsmitglieder treten ihr Amt am 1. Januar des Folgejahres an. Die Mitglieder des Bundesrates, welche sich der Wiederwahl nicht gestellt haben oder nicht wiedergewählt wurden, bleiben bis zum 31. Dezember im Amt.

I.8. Departementsverteilung

Jeder Bundesrat steht einem Departement vor (Art. 35 Abs. 2 RVOG). Die Zuteilung der Departemente ist nicht Sache des Parlaments, sondern des Gesamtbundesrates (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 RVOG).

Die Mitglieder des Bundesrates sind verpflichtet, das ihnen vom Gesamtbundesrat übertragene Departement zu übernehmen (Art. 35 Abs. 3 Satz 2 RVOG). Sie äussern sich in der Reihenfolge der Anciennität (d. h. der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundesrat) zur Departementsverteilung.

II. Ersatzwahlen

II.1. Gründe einer Vakanz

Vakanzen während der Amtsdauer entstehen infolge:

  • von Rücktritten,
  • von Todesfällen oder
  • der Feststellung der Amtsunfähigkeit.

Rücktritt: Bundesräte wählen den Zeitpunkt ihres Rücktritts selbst. Sie teilen ihn in einem Schreiben der Nationalratspräsidentin oder dem Nationalratspräsidenten mit.

Feststellung der Amtsunfähigkeit: Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates feststellen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 140a ParlG):

  • Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder wegen Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.
  • Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.
    Die betreffende Person hat innert einer angemessenen Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.

II.2. Amtsdauer

Frei gewordene Sitze werden für den Rest der Amtsdauer besetzt.

II.3. Zeitpunkt der Wahl

Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit (Art. 133 Abs. 1 ParlG).

II.4. Wahlverfahren

Bezüglich des Verfahrens (inkl. Wählbarkeit und Wahlorgan) gelten die gleichen Regeln wie für die Gesamterneuerungswahlen.

II.5. Amtsantritt

Das neu gewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an (Art. 133 Abs. 2 ParlG).

Fakten und Zahlen

Faktenblatt: Bundesratswahlen (PDF)