Mit einer Interpellation verlangt ein Ratsmitglied, die Mehrheit einer Kommission oder eine Fraktion vom Bundesrat Auskunft über wichtige innen- und aussenpolitische Ereignisse und Angelegenheiten des Bundes. Ihre Urheberin oder ihr Urheber kann beim Einreichen der Interpellation beantragen, dass diese dringlich erklärt wird.

Der Bundesrat beantwortet Interpellationen in der Regel bis zur nächsten Session schriftlich (Art. 125 Abs. 2 ParlG). Der Urheber oder die Urheberin der Interpellation kann erklären, ob er oder sie von der Antwort ganz, teilweise oder nicht befriedigt ist, und eine Diskussion darüber verlangen (Art. 125 Abs. 2 ParlG; Art. 28 Abs. 4 GRN; Art. 24 Abs. 3 GRS). Solche Diskussionen finden in der Praxis jedoch nur noch im Ständerat statt.

Eine dringliche Interpellation muss spätestens bis zur dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden (Art. 30 Abs. 3 GRN; Art. 26 Abs. 3 GRS). Für die Dringlicherklärung ist das jeweilige Ratsbüro zuständig (Art. 30 Abs. 2 Bst. a GRN; Art. 26 Abs. 2 GRS).

Wird eine Interpellation für dringlich erklärt, muss sie vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet und in der dritten Sessionswoche diskutiert werden (Art. 30 Abs. 3 GRN; Art. 26 Abs. 3 GRS). 

Lehnt das Büro die Dringlicherklärung hingegen ab, wird die Interpellation wie eine normale Interpellation behandelt, oder das Büro wandelt sie – im Einverständnis mit der Urheberin oder des Urhebers – in eine dringliche Anfrage um (Art. 30 Abs. 4 GRN; Art. 26 Abs. 4 GRS). Wie dringliche Interpellationen werden auch dringliche Anfragen vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet (Art. 30 Abs. 3 GRN; Art. 26 Abs. 3 GRS); bei dringlichen Anfragen kann die Urheberin resp. der Urheber jedoch keine Diskussion verlangen.