Vorstösse sind parlamentarische Instrumente, mit denen Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen Massnahmen, neue rechtliche Bestimmungen sowie Auskünfte oder Berichte verlangen können. Adressat der Vorstösse ist in der Regel der Bundesrat.

I. Vorstossarten

Zu den Vorstössen zählen Motionen, Postulate, Interpellationen sowie Anfragen und Fragen in der Fragestunde. Parlamentarische Initiativen sind hingegen keine Vorstösse.

I.1. Motion

Mit einer Motion (Mo.) wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, eine Massnahme zu treffen oder einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen (Art. 120 Abs. 1 ParlG). Einer Motion müssen beide Räte zustimmen (Art. 121 ParlG). Wird sie von beiden Räten angenommen, trifft der Bundesrat die mit ihr verlangte Massnahme oder unterbreitet der Bundesversammlung einen Erlassentwurf (Art. 120 Abs. 2 ParlG).

I.2. Postulat

Ein Postulat (Po.) beauftragt den Bundesrat zu prüfen und zu berichten, ob eine Massnahme getroffen oder ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorgelegt werden soll (Art. 123 ParlG). Das Postulat ist angenommen, wenn ihm der Rat, in dem das Postulat eingereicht wurde, zustimmt (Art. 124 Abs. 2 ParlG). Der Bundesrat erfüllt das Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet (Art. 124 Abs. 3 ParlG).

I.3. Interpellation

Mit einer Interpellation (Ip.) wird vom Bundesrat Auskunft über Angelegenheiten des Bundes verlangt (Art. 125 Abs. 1 ParlG). Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session (Art. 125 Abs. 2 ParlG). Wird die Interpellation vom Ratsbüro dringlich erklärt (Art. 125 Abs. 3 ParlG; Art. 30 Abs. 2 Bst. a GRN; Art. 26 Abs. 2 Bst. a GRS), so muss der Bundesrat sie in der gleichen Session beantworten (Art. 30 Abs. 3 GRN; Art. 26 Abs. 3 GRS).

Der Urheber oder die Urheberin einer Interpellation kann erklären, ob er oder sie von der Antwort des Bundesrates ganz, teilweise oder nicht befriedigt ist; er oder sie kann auch eine Diskussion über die Antwort verlangen (Art. 125 Abs. 4 ParlG; Art. 28 Abs. 4 GRN; Art. 24 Abs. 3 GRS). Eine solche Diskussion findet in der Praxis einzig im Ständerat statt; der Nationalrat diskutiert nur noch über dringlich erklärte Interpellationen.

Verlangen im Nationalrat mindestens 75 Mitglieder bis zum Beginn der dritten Sitzung eine «Aktuelle Debatte» zu einer dringlichen Interpellationen, muss die Debatte in dieser Session durchgeführt werden (Art. 30a GRN).

I.4. Anfrage

Mit einer Anfrage (A) wird der Bundesrat aufgefordert, Auskunft über Angelegenheiten des Bundes zu geben (Art. 125 Abs. 1 ParlG). Der Bundesrat beantwortet die Anfrage schriftlich bis zur nächsten Session (Art. 125 Abs. 2 ParlG). Wird die Anfrage dringlich erklärt (Art. 125 Abs. 3 ParlG), muss sie in der laufenden Session beantwortet werden (Art. 30 Abs. 3 GRN; Art. 26 Abs. 3 GRS). Der Rat selbst behandelt die Anfrage und die Antwort des Bundesrates nicht (Art. 125 Abs. 5 ParlG).

I.5. Fragestunde

Die am Montag der zweiten und dritten Sessionswoche stattfindenden Sitzungen des Nationalrates beginnen mit der Fragestunde (Fra.) (Art. 31 Abs. 1 GRN). Dabei werden aktuelle Fragen behandelt, die von Ratsmitgliedern bis Mittwochmittag der Vorwoche eingereicht wurden (Art. 31 Abs. 2 GRN). Sie werden von der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher in kurzer Form beantwortet, der Fragesteller oder die Fragestellerin kann danach eine kurze, sachbezogene Zusatzfrage stellen (Art. 31 Abs. 4 GRN). Die Fragestunde dauert höchstens 90 Minuten (Art. 31 Abs. 1 GRN).

Eine Fragestunde kennt nur der Nationalrat.

II. Adressat

Adressat der Vorstösse ist in der Regel der Bundesrat (Art. 118 Abs. 2 ParlG). Vorstösse können sich aber auch richten:

  • an das Büro des Rates, in dem sie eingereicht wurden, wenn sie sich auf den Bereich des Parlamentsrechts beziehen (Art. 118 Abs. 3 ParlG);
  • an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen (Art. 118 Abs. 4 ParlG) und
  • an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen (Art. 118 Abs. 4bis ParlG).

Motionen an die eidgenössischen Gerichte und an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sind ausgeschlossen (Art. 118 Abs. 4 und 4bis ParlG), da diese anders als der Bundesrat (Art. 181 BV) kein Initiativrecht haben und der Bundesversammlung keine Erlassentwürfe vorlegen können.

Die Fragen in der Fragestunde richten sich in der Regel an den Bundesrat (Art. 31 Abs. 4 GRN).

​EigenschaftMo.Po.​Ip.​​AFra. (NR)
​Instrument, mit dem …​der Auftrag erteilt wird, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Erlassentwurf vorzulegen.​der Auftrag erteilt wird, zu prüfen und zu berichten, ob eine Massnahme zu treffen oder ein Erlassentwurf auszuarbeiten ist.​eine Auskunft verlangt wird. ​eine Auskunft verlangt wird.​eine Auskunft verlangt wird.
​Kann eingereicht werden von …​einem Ratsmitglied, einer Fraktion oder einer Kommission.​einem Ratsmitglied, einer Fraktion oder einer Kommission.​einem Ratsmitglied, einer Fraktion oder einer Kommission.​einem Ratsmitglied, einer Fraktion oder einer Kommission.​einem Ratsmitglied oder einer Fraktion.
​Adressat des Vorstosses ist ...​der Bundesrat oder das Ratsbüro.​der Bundesrat, das Ratsbüro, die eidg. Gerichte oder die Aufsichts-behörde der Bundes-anwaltschaft.​der Bundesrat, das Ratsbüro, die eidg. Gerichte oder die Aufsichts-behörde der Bundes-anwaltschaft.​der Bundesrat, das Ratsbüro, die eidg. Gerichte oder die Aufsichts-behörde der Bundes-anwaltschaft.​i.d.R. der Bundesrat.
Bedarf für dessen / deren Überweisung …​​der Zustimmung beider Räte.​der Zustimmung des Rates, in dem das Po. eingereicht wurde.​keiner Zustimmung: Wird direkt nach der Einreichung überwiesen. ​keiner Zustimmung: Wird direkt nach der Einreichung überwiesen.​keiner Zustimmung: Wird direkt nach der Einreichung überwiesen.
​Vor der
Überweisung …
​stellt der Adressat der Mo. Antrag auf Annahme oder Ablehnung. ​stellt der Adressat des Po. Antrag auf Annahme oder Ablehnung.
​Behandlung in den Räten​Beide Räte beraten, ob sie die Mo. überweisen sollen. Wird sie überwiesen und anschliessend erfüllt, wird sie von den Räten abgeschrieben. ​Der Rat, in dem das Po. eingereicht wurde, berät, ob er das Po. überweisen soll. Wird es überwiesen und anschliessend erfüllt, so wird es vom Rat abgeschrieben.​Der/die Urheber/in kann sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt erklären und/oder eine Diskussion darüber verlangen; der Rat kann die Diskussion ablehnen.​Der Rat behandelt die A und Antwort des zuständigen Organs nicht.
​Ist der/die Fragesteller/in während der Fragestunde anwesend, gibt der/die Vertreter/in des Bundesrates eine Antwort.
Der/die Fragesteller/in kann eine Zusatzfrage stellen.
​Dringlich-
erklärung
​nicht möglich​nicht möglichDas Ratsbüro kann eine Ip. dringlich erklären, sodass sie in der gleichen Session beantwortet und behandelt werden muss.​Der/die Ratspräsident/in (NR) / das Ratsbüro (SR) kann eine A dringlich erklären, sodass sie in der gleichen Session beantwortet werden muss.

Faktenblatt: Parlamentarische Vorstösse (PDF)