Mit einer parlamentarischen Initiative kann ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine Kommission den Entwurf zu einem Erlass oder die Grundzüge eines solchen Erlasses vorschlagen. Die Leitung der Gesetzgebungsarbeiten erfolgt durch eine Kommission des National- oder Ständerates.
In Bezug auf das Verfahren ist zwischen den von einem Ratsmitglied oder einer Fraktion eingereichten parlamentarischen Initiativen und den parlamentarischen Initiativen einer Kommissionsmehrheit (Kommissionsinitiativen) zu unterscheiden.
I. Parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion
Ein Ratsmitglied oder eine
Fraktion kann eine parlamentarische Initiative während der Ratssitzung schriftlich einreichen (Art. 6 Abs. 1 ParlG;
Art. 62 Abs. 1 ParlG;
Art. 25 GRN;
Art. 21 GRS). Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitgliedes oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn das Anliegen als zu einem bei der Bundesversammlung hängigen
Erlassentwurf eingebracht werden kann; über Ausnahmen entscheidet das
Ratsbüro (Art. 108 ParlG).
I.1. Verfahren 1. Phase
Parlamentarische Initiativen unterliegen einer Vorprüfung (Art. 109 Abs. 1 ParlG). Gegenstand der Vorprüfung ist die Frage, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und das weitere Vorgehen in Form der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist (Art. 110 Abs. 1 ParlG). Als zweckmässig erweist sich die parlamentarische Initiative insbesondere wenn (Art. 110 Abs. 2 ParlG)
- die Initiative einen Erlassentwurf im Rahmen des Parlamentsrechts vorschlägt;
- die von überwiesenen
Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder
- die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs mit einer parlamentarischen Initiative voraussichtlich schneller erreicht werden kann als mit einer Motion.
Die für das Sachgebiet zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie ihr Folge geben oder ihrem Rat beantragen will, der Initiative keine Folge zu geben (Art. 109 Abs. 2 ParlG).
Gibt die Kommission der parlamentarischen Initiative Folge, geht die Initiative an die Kommission des Zweitrates (Art. 109 Abs. 3 ParlG). Stimmt die Kommission des Zweitrates zu, ist der parlamentarischen Initiative Folge gegeben (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
Beantragt hingegen die Kommission des Erstrates ihrem Rat, der Initiative keine Folge zu geben, und folgt der Rat dem Antrag der Kommission, ist die Initiative erledigt (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
I. Folge geben durch beide Kommissionen
Chronologie:
- Ko NR: Folge geben
- Ko SR: Zustimmung
Der Initiative wurde somit Folge gegeben.
II. Keine Folge geben durch die 1. Kommission und Bestätigung durch den Rat
Chronologie:
- Ko NR beantragt, der Initiative keine Folge zu geben
- NR: Keine Folge geben
Der Initiative wurde somit keine Folge gegeben.
III. Keine Folge geben durch die 1. Kommission und Folge geben durch den Erstrat
a. Zustimmung durch die Kommission des Zweitrates
Chronologie:
- Ko NR beantragt, der Initiative keine Folge zu geben
- NR: Folge geben
- Ko SR: Zustimmung
Der Initiative wurde somit Folge gegeben.
b. Keine Zustimmung durch die Kommission des Zweitrates
Chronologie:
- Ko NR beantragt, der Initiative keine Folge zu geben
- NR: Folge geben
- Ko SR beantragt, keine Zustimmung
- SR keine Zustimmung / Zustimmung
Der Initiative wurde somit keine Folge / Folge gegeben.
IV. Folge geben durch die 1. Kommission und keine Folge geben durch die 2. Kommission
a. Keine Folge geben durch den Erstrat
Chronologie:
- Ko NR: Folge geben
- Ko SR: Keine Zustimmung
- Ko NR beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben
- NR: Keine Folge geben
Der Initiative wurde keine Folge gegeben.
b. Folge geben durch den Erstrat
Chronologie:
- Ko NR: Folge geben
- Ko SR: Keine Zustimmung
- Ko NR beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben
- NR: Folge geben
- Ko SR beantragt, keine Zustimmung / Zustimmung
- SR: Keine Zustimmung / Zustimmung
Der Initiative wurde somit keine Folge / Folge gegeben.
I.2. Verfahren 2. Phase
Haben die vorberatenden Kommissionen bzw. die Räte den gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejaht (Folge geben), arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren einen Erlassentwurf aus (Art. 111 Abs. 1 ParlG). Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für das Ausarbeiten eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten (Art. 112 Abs. 1 ParlG). Der
Bundesrat erhält Gelegenheit, zum Erlassentwurf Stellung zu nehmen (Art. 112 Abs. 3 ParlG).
Die Bundesversammlung berät den von der Kommission ausgearbeiteten Erlassentwurf. Tritt der Erstrat nicht ein oder lehnt er den Entwurf in der
Gesamtabstimmung ab, ist das Geschäft erledigt (Art. 114 Abs. 1bis ParlG). Nimmt der Erstrat den Entwurf in der Gesamtabstimmung an, erfolgt die weitere Beratung nach dem
ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe (Art. 114 Abs. 1 ParlG).
Fakten und Zahlen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 1 174 von Ratsmitgliedern oder Fraktionen eingereichten Initiativen nach Einreichungslegislatur.
Erledigte parlamentarische Initiativen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 1 154 erledigten parlamentarischen Initiativen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen nach Erledigungslegislatur.
Mit oder ohne Erlass erledigte parlamentarische Initiativen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik setzt die Anzahl parlamentarischer Initiativen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen, die zur Verabschiedung eines oder mehrerer Erlasse durch das Parlament geführt haben, ins Verhältnis zur Anzahl parlamentarischer Initiativen, die ohne Erlass erledigt wurden, entweder weil deren Erledigung vor der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs erfolgte oder weil der Erlassentwurf scheiterte.
Beratung der in der 50. Legislatur erledigten parlamentarischen Initiativen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Urheberinnen und Urheber einer Initiative können diese zurückziehen, bis beschlossen wurde, dieser Folge zu geben. In der 50. Legislatur wurden 73 parlamentarische Initiativen vor und 21 während der Vorprüfung zurückgezogen, darunter folgende Initiativen:
- 11.440 Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen,
- 15.426 Herstellung, Kauf, Vertrieb und Austausch von Nacktbildern von Kindern aus sexuellen Motiven unter Strafe stellen,
- 17.420 Für ein leistungsfähiges und wettbewerbsförderndes öffentliches Telefonverzeichnis.
Von den 366 parlamentarischen Initiativen, die in der 50. Legislatur erledigt wurden, gab das Parlament deren 63 Folge und deren 208 keine Folge.
Es kann vorkommen, dass eine parlamentarische Initiative vor der Ausarbeitung eines Erlassentwurfes abgeschrieben wird, da die Anliegen der Initiative durch einen anderen Erlassentwurf erfüllt sind oder der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll: 36 parlamentarische Initiativen wurden in der 50. Legislatur in diesem Verfahrensstadium abgeschrieben. Darunter sind mehrere parlamentarische Initiativen zum Recht auf Familiennachzug, deren Anliegen in die Revision des Ausländergesetzes (13.030) aufgenommen wurden.
Es handelt sich um folgende Initiativen:
- 08.406 Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter,
- 08.420 Integration gesetzlich konkretisieren,
- 08.428 Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen,
- 08.450 Mehr Handlungsspielraum für die Behörden,
- 10.485 Vereinheitlichung beim Familiennachzug.
Eine parlamentarische Initiative kann mehrere Erlassentwürfe umfassen. In der 50. Legislatur arbeiteten die zuständigen Kommissionen zu 27 parlamentarischen Initiativen 28 Erlassentwürfe aus, die im üblichen Verfahren behandelt wurden. Ein Erlassentwurf kann im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens somit angenommen, abgelehnt oder abgeschrieben werden.
Von den 28 Erlassentwürfen wurden
- 20 vom Parlament angenommen,
- 2 abgeschrieben
- 10.431 Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen,
- 16.402 Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb,
- und 6 sind gescheitert
- 07.402 Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz,
- 11.418 Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege,
- 13.413 Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering),
- 14.463 Der Nationalrat soll an die Väter und Mütter in seinen Reihen denken!,
- 15.468 Stärkung der Selbstverantwortung im KVG,
- 16.413 Keine Übernachtungsentschädigungen für nicht erfolgte Übernachtungen.
II. Parlamentarische Initiative einer Kommissionsmehrheit
Wird ein in der Kommission eingereichter Antrag für das Ausarbeiten eines Erlassentwurfes von einer Mehrheit der Kommission unterstützt, so spricht man von einer Kommissionsinitiative.
II.1. Verfahren 1. Phase
Der Antrag für das Ausarbeiten eines Erlassentwurfes unterliegt einer Vorprüfung (Art. 109 Abs. 1 ParlG). Beschliesst die Kommission dem Antrag zu folgen, so geht dieser an die Schwesterkommission (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
Stimmt diese der Kommissionsinitiative zu, so arbeitet die initiierende Kommission einen Erlassentwurf aus (Art. 111 Abs. 1 ParlG). Stimmt die Schwesterkommission der Kommissionsinitiative hingegen nicht zu, so ist die Kommissionsinitiative erledigt, ausser die initiierende Kommission unterbreitet ihrem Rat die Kommissionsinitiative mit dem Antrag auf Folge geben (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
I. Eine Kommission beschliesst einen Erlassentwurf auszuarbeiten und die Schwesterkommission stimmt diesem Antrag zu
Chronologie:
- Ko NR: Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
- Ko SR: Zustimmung
Ausarbeitung eines Erlassentwurfs
II. Eine Kommission beschliesst einen Erlassentwurf auszuarbeiten, die Schwesterkommission stimmt diesem Antrag nicht zu
Chronologie:
- Ko NR: Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
- Ko SR: Keine Zustimmung
a. Die initiierende Kommission nimmt Kenntnis vom Entscheid der Schwesterkommission
Die Kommissionsinitiative ist erledigt.
b. Die initiierende Kommission beschliesst, das Anliegen in Form einer parlamentarischen Initiative ihrem Rat mit dem Antrag auf Folge geben zu unterbreiten
b.1. Der Rat gibt der Initiative Folge, die Schwesterkommission beschliesst Zustimmung
Chronologie:
- Ko NR beantragt, Folge geben
- NR: Folge geben
- Ko SR: Zustimmung
Ausarbeitung eines Erlassentwurfs
b.2. Der Rat gibt der Initiative Folge, die Schwesterkommission beantragt ihrem Rat keine Zustimmung zu geben
Chronologie:
- Ko NR beantragt, Folge geben
- NR: Folge geben
- Ko SR beantragt, keine Zustimmung
- SR: Keine Zustimmung oder Zustimmung
Bei Zustimmung Ausarbeitung eines Erlassentwurfes
b.3. Der Rat gibt der Initiative keine Folge
Chronologie:
- Ko NR beantragt, Folge geben
- NR: keine Folge geben
Die Kommissionsinitiative ist erledigt.
II.2. Verfahren 2. Phase
Hat die Kommission den Erlassentwurf ausgearbeitet, so ist dieser, falls ihr Rat nicht auf ihn Eintritt oder ihn in der Gesamtabstimmung ablehnt, erledigt (Art. 114 Abs. 1bis ParlG). Ansonsten erfolgt die Beratung nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe (Art. 114 Abs. 1 ParlG).
Fakten und Zahlen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 133 eingereichten Kommissionsinitiativen nach Einreichungslegislatur.
Erledigte Kommissionsinitiativen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 128 erledigten Kommissionsinitiativen nach Erledigungslegislatur.
Mit oder ohne Erlass erledigte Kommissionsinitiativen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik setzt die Anzahl Kommissionsinitiativen, die zur Verabschiedung eines oder mehrerer Erlasse durch das Parlament geführt haben, ins Verhältnis zur Anzahl Kommissionsinitiativen, die ohne Erlass erledigt wurden, entweder weil deren Erledigung vor der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs erfolgte oder weil der Erlassentwurf scheiterte.
In der 50. Legislatur erledigte Kommissionsinitiativen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Behandlung der 40 in der 50. Legislatur erledigten Kommissionsinitiativen:
- 5 Kommissionsinitiativen wurden während der Vorprüfung zurückgezogen:
- 14.459 Erlernen einer zweiten Landessprache ab der Primarschule
- 17.403 Entsendung von Ratsmitgliedern an Veranstaltungen der OECD
- 17.404 Regelung der Folgen einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung
- 18.403 Pauschalregelung für die Bezüge der Ratsmitglieder und
- 18.422 Schaffung einer befristeten Richterstelle am Bundesverwaltungsgericht;
- in 28 Fällen wurde der Beschluss auf Ausarbeitung eines Erlassentwurfs angenommen in 7 abgelehnt:
- 14.457 Schaffung einer befristeten Richterstelle am Bundesverwaltungsgericht,
- 16.427 Gewährleistung effizienter Parlamentsdebatten. Änderung des Parlamentsgesetzes,
- 17.401 Tarifpflege und Entwicklung,
- 17.402 Steuerung der Kosten im KVG durch die Vertragspartner,
- 17.496 Verwendung der aufgrund der Ablehnung der Altersreform 2020 freiwerdenden Mittel im Voranschlag 2018 zugunsten der AHV,
- 18.400 Indirekter Gegenentwurf zur Hornkuh-Initiative und
- 18.463 Ehemalige Mitglieder des Bundesrates. Karenzfrist;
- 8 Kommissionsinitiativen wurden nach der Annahme des Beschlusses auf Ausarbeitung eines Erlassentwurfs erledigt:
- 12.426 Strafbehördenorganisationsgesetz. Änderung der Artikel 36 und 56,
- 15.425 Immunität. Behandlung der Gesuche durch die Präsidenten beider Kommissionen,
- 15.473 Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Überprüfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen,
- 15.475 Strengere Praxis bei der Anwendung bzw. Präzisierung der Kriterien zur Prüfung der Einheit der Materie bei Volksinitiativen,
- 15.476 Fristen für Volksinitiativen, die eine Verfassungsbestimmung ändern wollen, deren Frist für die gesetzliche Umsetzung noch nicht abgelaufen ist,
- 15.477 Fakultative, unverbindliche formell- und materiellrechtliche Vorprüfung von Volksinitiativen,
- 15.478 Publikation von indirekten Gegenentwürfen in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates und
- 17.466 Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten von Asylsuchenden. Mitwirkung des Parlamentes.
Eine Kommissionsinitiative kann mehrere Erlassentwürfe umfassen. In der 50. Legislatur arbeiteten die zuständigen Kommissionen zu 20 Kommissionsinitiativen 26 Erlassentwürfe aus. 21 dieser Erlassentwürfe nahm das Parlament an, auf 3 trat es nicht ein:
- 13.443 Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern,
- 16.456 Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten,
- 17.432 Namenslisten bei allen Abstimmungen im Ständerat.
In 2 Fällen wurde der Erlassentwurf abgeschrieben:
- 16.425 Legislaturplanung. Verfahrensänderung,
- 16.426 Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung