Erlasse der Bundesversammlung sind Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen und einfache Bundesbeschlüsse.

Die wohl bekannteste Aufgabe der Bundesversammlung ist der Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen. Neben der Rechtsetzung kommen der Bundesversammlung aber auch noch andere Aufgaben zu, wie beispielsweise die Festlegung des Budgets, die Mitwirkung bei der Planung des Bundesrates, die Genehmigung von Staatsverträgen, die Gewährleistung von Kantonsverfassungen und Entscheide über die Gültigkeit von Volksinitiativen. Die Bundesversammlung erlässt somit nicht nur Rechtssätze, sondern auch nicht rechtsetzende Bestimmungen, d. h. Einzelakte.

Für die Erlasse der Bundesversammlung sieht die Verfassung (Art. 163 BV) folgende Formen vor:

  • Bundesgesetz;
  • Verordnung;
  • Bundesbeschluss;
  • einfacher Bundesbeschluss.

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse sind dem Referendum unterstellt, Verordnungen und einfache Bundesbeschlüsse hingegen nicht.

Die Bundesversammlung hat, so die Verfassung, die rechtsetzenden Bestimmungen in die Form eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung zu kleiden. Einzelakte ergehen in Form eines Bundesbeschlusses oder eines einfachen Bundesbeschlusses.

Eigenschaften Rechtsetzungsakte Einzelakte
ReferendumBundesgesetzeBundesbeschlüsse
Kein ReferendumVerordnungeneinfache Bundesbeschlüsse

Bei den rechtsetzenden Bestimmungen unterscheidet die Bundesverfassung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Bestimmungen. Wichtige rechtsetzende Bestimmungen sind in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden, weniger wichtige Bestimmungen können auch als Verordnungen erlassen werden.

«Rechtsetzend»

Als «rechtsetzend» gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen (Art. 22 Abs. 4 ParlG). «Generell» ist eine Bestimmung, welche sich an einen Kreis von Personen richtet, der nicht näher bestimmt wird; «abstrakt» sind Bestimmungen, welche sich auf eine unbestimmte Menge konkreter Sachverhalte beziehen.

Die nicht rechtsetzenden Bestimmungen (Einzelakte) der Bundesversammlung sind im Gegensatz zu den Rechtssätzen Bestimmungen, welche sich auf konkrete Sachverhalte beziehen. Einige dieser Akte sind generell, d. h. sie beziehen sich nicht auf einen näher bestimmbaren Kreis von Personen, andere wiederum individuell.

«Wichtig»

Die Verfassung (Art. 164 Abs. 1 BV) konkretisiert den Begriff der «Wichtigkeit» mit einer nicht abschliessenden Aufzählung von Sachgebieten. Demnach gehören dazu insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  • die Ausübung der politischen Rechte;
  • die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
  • die Rechte und Pflichten von Personen;
  • den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
  • die Aufgaben und Leistungen des Bundes;
  • die Verpflichtung der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
  • die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

Da die Verfassung keine abschliessende Definition des Begriffes enthält, ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, was als wichtig im Sinne der Verfassung zu qualifizieren, d. h. zwingend in die Form eines Gesetzes zu kleiden ist.

Bei den Einzelakten legen die Verfassung und das Gesetz einzeln fest, ob sie als Bundesbeschlüsse oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen werden, d. h. dem Referendum unterstellt sind oder nicht. Das Kriterium der «Wichtigkeit» spielt auch hier eine Rolle.

Auf den ersten Blick mag es befremdend erscheinen, dass die Verfassung neben den vier Erlassformen weder die Verfassung noch die völkerrechtlichen Verträge auflistet. Der Grund hierfür ist, dass weder Verfassungsbestimmungen noch völkerrechtliche Verträge von der Bundesversammlung erlassen werden und diese folglich keine Erlassformen der Bundesversammlung sind.

Auch wenn Verfassungsbestimmungen und völkerrechtliche Verträge nicht von der Bundesversammlung erlassen werden, kommt ihr doch bei beiden eine Aufgabe zu:

  • Verfassungsrevisionen werden von der Bundesversammlung ausgearbeitet und Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet und bei einer vom Volk initiierten Revision überprüft die Bundesversammlung die Volksinitiative auf ihre Gültigkeit und empfiehlt sie Volk und Ständen zur Annahme oder zur Ablehnung, wobei das Parlament der Volksinitiative auch einen Gegenentwurf gegenüberstellen kann.
  • Völkerrechtliche Verträge wiederum werden – soweit nicht der Bundesrat durch Bundesgesetz oder via die von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtliche Verträge zum selbstständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist – von der Bundesversammlung genehmigt.

Da es sich sowohl beim Unterbreitungsbeschluss wie auch beim Genehmigungsbeschluss um nicht rechtsetzende Akte handelt, sind beide Akte in die Form von Bundesbeschlüssen zu kleiden: Die Unterbreitung der Verfassungsrevision und die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, welche dem Referendum unterstellt sind, ergehen in Form von Bundesbeschlüssen im engen Sinne, die übrigen in Form des einfachen Bundesbeschlusses.

Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und einfache Bundesbeschlüsse sind im Übrigen exklusive Erlassformen der Bundesversammlung. Kein anderes Organ kann diese für seine Erlasse verwenden. Verordnungen hingegen werden auch von der Regierung und den Gerichten erlassen. Neben den Parlamentsverordnungen gibt es also auch Regierungs- und Gerichtsverordnungen. Die Verordnung ist im Grunde primär eine Erlassform der Exekutive. Die meisten werden von der Regierung und den ihr unterstellten Verwaltungseinheiten erlassen; Parlaments- und Gerichtverordnungen sind hingegen eher selten.

Fakten zu den Erlassformen

1848 – 1874

Die Verfassung von 1848 (Art. 78) sah zwei Erlassformen vor:

  • Bundesgesetze und
  • Bundesbeschlüsse.

Rechtssätze wurden mehrheitlich in Form von Bundesgesetzen erlassen, Einzelakte in Form von Bundesbeschlüssen.

Die Verfassung von 1848 kannte noch kein Gesetzesreferendum.

1874 – 1962

Mit der Verfassung von 1874 (Art. 89) wurde der Katalog der Erlassformen erweitert. Neu wurde zwischen den allgemeinverbindlichen und nicht allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen unterschieden. Zudem wurden die allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse noch in dringliche und nicht dringliche unterteilt. Umstritten war, ob die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ausschliesslich für rechtsetzende Erlasse verwendet werden sollte oder auch für Verwaltungsakte oder gar alleine Verwaltungsakten vorbehalten sein sollte.

Neben diesen vier in der Verfassung verankerten Erlassformen gab es in der Praxis noch den Beschluss der Bundesversammlung. Dieser wurde für den Erlass von Bestimmungen verwendet, welche die Bundesversammlung gestützt auf eine besondere Ermächtigung erliess.

Anfänglich waren nur die Bundesgesetze und die nicht dringlichen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse dem Referendum unterstellt. Mit der Gutheissung der Volksinitiative «für die Rückkehr zur direkten Demokratie» am 11. September 1949 wurden auch noch die dringlichen Bundesbeschlüsse mit einer Geltungsdauer von über einem Jahr dem Referendum unterstellt.

1962 – 1999

1962 wurde im Geschäftsverkehrgesetz festgehalten, wie die von der Verfassung vorgeschriebenen Erlassformen voneinander abzugrenzen waren. Zudem wurde die Form des nicht referendumspflichtigen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses auf Gesetzesstufe eingeführt.

Gemäss den neuen Bestimmungen waren:

  • unbefristete rechtsetzende Erlasse in Form des Bundesgesetzes zu kleiden,
  • befristete rechtsetzende Erlasse in die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu erlassen; ebenso Einzelakte gegen die kraft einer Verfassungsbestimmung das Referendum verlangt werden konnte;
  • befristete, dringlich erklärte rechtsetzende Erlasse in Form des dringlichen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden;
  • rechtssetzende Erlasse, welche gestützt auf eine besondere Ermächtigung durch die Bundesverfassung, erlassen werden, sollten in die Form des nicht referendumspflichtigen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses gekleidet werden und
  • nicht dem Referendum unterstellte Einzelakte waren in die Form des einfachen Bundesbeschlusses zu kleiden.

Ab 2000

Im Rahmen der Totalrevision der Verfassung von 1999 wurde das System der Erlassformen erneut überarbeitet: Der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss wurde abgeschafft, befristete und dringliche rechtsetzende Bestimmungen werden neu in die Form des Bundesgesetzes gekleidet und rechtsetzende Erlasse, welche gestützt auf eine besondere Ermächtigung durch die Bundesverfassung, erlassen werden, in der Form der Verordnung erlassen.

Statistischer Überblick der Akte der Bundesversammlung geordnet nach Erlassform

Erlasse nach Erledigungslegislatur48.​​49.50.
​Total ​500 481462
​Bundesgesetze​160161134
​Verordnungen der BVers​17​10​8
​Bundesbeschlüsse ​108125​93
​Einfache Bundesbeschlüsse​215185227
Bundesgesetze mit Referendum nach Erledigungslegislatur48.49.50.
Total 160 160 134
Ordentliche Bundesgesetze (Art. 164 und Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV) 152156133
Dringliche Bundesgesetze mit Verfassungsgrundlage mit einer Geltungsdauer von > 1 Jahr (Art. 165 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV)841
Dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage mit einer Geltungsdauer von > 1 Jahr (Art. 165 Abs. 3 und Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV)000

Statistischer Überblick über die Einzelakte der Bundesversammlung, geordnet nach Sachgebiet

Beschlüsse zu völkerrechtlichen Verträgen nach Erledigungslegislatur48.49.50.
Total 117 105 139
Genehmigung eines Beitritts zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV)000
Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen,
die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Art. 166 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV)
778669
Genehmigung der übrigen völkerrechtlichen Verträge (Art. 166 Abs. 2 BV)401970
Finanzbeschlüsse nach Erledigungslegislatur48.49.50.
Total 140 129 128
Festlegung des Voranschlags des Bundes (Art. 25 Abs. 1 und 2 ParlG)444
Festlegung der Planungsgrössen im Voranschlag (seit 2016) (Art. 29 Abs. 2 FHG)--3
Kenntnisnahme des Finanzplans (seit 2016) (Art. 143 Abs. 3 ParlG)--3
Festlegung des Voranschlags einer dezentralen Verwaltungseinheit mit Sonderrechnung882
Genehmigung einer Entnahme aus einem Spezialfond mit Sonderrechnung (Art. 4 BIFG; Art. 5 NAFG)888
Genehmigung von Nachträgen zum Voranschlag des Bundes (Art. 25 Abs. 1 und 2 ParlG)10911
Bewilligung von zusätzlichen Entnahmen aus einem Spezialfonds mit Sonderrechnung (Art. 4 BIFG; Art. 5 NAFG)653
Bewilligung von mit einer Sonderbotschaft unterbreiteten Voranschlagskrediten, gestützt auf ein Spezialgesetz 100
Genehmigung von mit einer Sonderbotschaft zur nachträglichen Genehmigung unterbreiteten Nachtragskrediten, gestützt auf ein Spezialgesetz 100
Bewilligung von Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskrediten (Sonderbotschaft) (Art. 25 Abs. 1 und 2 ParlG)837579
Genehmigung der Staatsrechnung
(Art. 25 Abs. 1 und 2 ParlG)
444
Genehmigung einer Sonderrechnung (Art. 8 Abs. 1 BIFG; Art. 10 Abs. 1 NAFG)151611
Beschlüsse im Rahmen der Planung und der Kontrolle der Staatstätigkeit nach Erledigungslegislatur48.49.50.
Total 11 11 11
Beschluss über die Legislaturplanung (Art. 146 ParlG)111
Grundsatz- und Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite (Art. 28 Abs. 3 ParlG)000
Übrige Grundsatz- und Planungsbeschlüsse (Art. 28 Abs. 3 ParlG)222
Genehmigung des Geschäftsberichtes des Bundesrates (Art. 145 Abs. 2 ParlG)444
Genehmigung des Geschäftsberichtes des Bundesgerichts (Art. 162 Abs. 1 Bst. b ParlG; Art. 145 Abs. 2 ParlG)444
Beschlüsse im Rahmen der Beziehung zwischen Bund und Kantonen nach Erledigungslegislatur48.49.50.
Total 12 10 8
Genehmigung einer Gebietsveränderung zwischen Kantonen (Art. 53 Abs. 3 BV)000
Gewährleistung einer neuen Kantonsverfassung (Art. 172 Abs. 2 BV)120
Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen (Art. 172 Abs. 2 BV)968
Festlegung der Grundbeiträge für den Ressourcenausgleich (Art. 5 Abs. 1 FiLaG)11-
Festlegung der Grundbeiträge für den Lastenausgleich (Art. 9 Abs. 1 FiLaG)11-
Genehmigung von Verträgen der Kantone unter sich und mit dem Ausland (Art. 172 Abs. 3 BV und Art. 129a Abs. 1 ParlG)000
Allgemeinverbindlicherklärung von interkantonalen Rahmenvereinbarungen oder Verträgen gemäss Artikel 48a BV (Art. 14 Abs. 1 FiLaG)000
Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung von interkantonalen Rahmenvereinbarungen oder Verträgen gemäss Artikel 48a BV (Art. 14 Abs. 5 FiLaG)000
Beschluss über die Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen gemäss Artikel 48a BV (Art. 15 Abs. 1 FiLaG)000
Aufhebung der Beteiligungspflicht an interkantonalen Verträgen gemäss Artikel 48a BV (Art. 15 Abs. 5 FiLaG)000
Beschlüsse in Bezug auf Armeeeinsätze nach Erledigungslegislatur48.49.50.
Total 7 10 3
Genehmigung von Einsätzen der Armee zur Friedensförderung
(Art. 66b Abs. 4 MG)
211
Genehmigung von Einsätzen der Armee im Assistenzdienst im Inland
(Art. 70 Abs. 2 MG)
451
Genehmigung von Einsätzen der Armee im Assistenzdienst im Ausland
(Art. 70 Abs. 2 MG)
141
Anordnung oder Genehmigung des Aktivdienstes
(Art. 77 Abs. 1 MG)
000
Übrige Beschlüsse nach Erledigungslegislatur48.49.50.
Total 9 9 8
Beschluss über den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Art. 48c Abs. 1 EBG)011
Genehmigung der Rahmenbewilligung für eine Kernanlage (Art. 48 KEG)000
Beschluss über die Schiffbarmachung von Gewässerstrecken (Art. 27 Abs. 1 WRG)000
Einzelfall-Gesetze als Bundesbeschlüsse (Art. 29 Abs. 2 ParlG)200
Festlegung des Nationalstrassennetzes (Art. 1 Abs. 1, 8a Abs. 3 und 11 Abs. 1 NSG)012
Bewilligung von Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit von Strassen (Art. 82 Abs. 3 BV)000
Genehmigung des Entzugs der Rahmenbewilligung für eine Kernanlage (Art. 67 KEG)000
Übertragung des Enteignungsrechts an Dritte (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EntG)000
Genehmigung von Bundesratsverordnungen464
Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit, der Neutralität und Unabhängigkeit des Landes (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV)000
Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (Art. 163 ParlG)000
Verlegung des Tagungsortes der Bundesversammlung (Art. 32 Abs. 2 ParlG)000
Restliche Beschlüsse311

Quellen

  • BGE 103 Ia 369 E. 6 381 ff.
  • Runo Eggimann, Die Erlassformen der Bundesversammlung gemäss den Formvorschriften des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1978.
  • Ulrich Häfelin, Walter Haller, Hellen Kelle, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Schulthess 2008, S. 547 f.
  • Andreas Kley, Reto Feller, Die Erlassformen der Bundesversammlung im Lichte des neuen Parlamentsgesetzes, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, 105(2004), H. 5, S. 240 f.
  • Pierre Tschannen, Art. 163 N 10, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 2671.
  • Pierre Tschannen, Art. 163 N 29, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 2401.