​Nimmt ein Ratsmitglied für sich einen nicht gebührenden persönlichen Vorteil heraus, kann es sich wegen Vorteilsannahme strafbar machen (Art. 322sexies StGB).

Wenn ein Ratsmitglied aufgrund von Zuwendungen in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt ist, werden Rechtsgüter tangiert, die vom Korruptionsstrafrecht geschützt sind. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn für einen Vorteil eine Gegenleistung versprochen wird, sondern es genügt, wenn der Vorteil psychologisch gesehen und gemäss den allgemeinen sozialen Gepflogenheiten als unangebracht erscheint und nach einer Reaktion verlangt.

Strafbar ist die Annahme eines «nicht gebührenden Vorteils». Als «Vorteil» im Sinne des Korruptionsstrafrechts gilt jede Zuwendung materieller oder immaterieller Art.

Die Annahme von «geringfügigen, sozial üblichen Vorteilen» ist straflos. Strafbar macht sich ein Ratsmitglied nur, wenn es den nicht gebührenden Vorteil im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Tätigkeit entgegennimmt. Ein nur vager Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit genügt nicht. Rein private Geschenke oder Zuwendungen fallen damit nicht unter den Straftatbestand der Vorteilsannahme.

Weitere Informationen

Es liegt in der Selbstverantwortung der Ratsmitglieder zu entscheiden, wann ihre Unabhängigkeit durch die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen eingeschränkt wird und ihr Verhalten damit strafrechtlich sanktioniert werden könnte. Die Ratsbüros haben allerdings am 11. Dezember 2007 Empfehlungen abgegeben, wie sich die Ratsmitglieder bei der Annahme von Geschenken und Vorteilen verhalten sollen.

Information über das Korruptionsstrafrecht – Empfehlungen des Büros an die Ratsmitglieder (PDF)

2019 haben die Ratsbüros zudem einen Leitfaden zur Annahme von Vorteilen, zu den Transparenz- und Offenlegungspflichten und zum Umgang mit Informationen erarbeitet.

Leitfaden für die Ratsmitglieder zur Annahme von Vorteilen, zu Transparenz- und Offenlegungspflichten und zum Umgang mit Informationen (PDF)