Die ordentlichen Sessionen dauern drei Wochen. In den ersten zwei Wochen tagen die Räte in der Regel von Montag bis Donnerstag und in der dritten Woche von Montag bis Freitag. Zeitpunkt und Dauer der übrigen Sessionen (Sondersessionen, ausserordentliche Sessionen und Sessionen in ausserordentlichen Lagen) richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.

I. Sessionsdaten und Sessionsprogramm

Die Sessionsdaten werden von der Koordinationskonferenz (Art. 37 Abs. 2 Bst. a ParlG) in der Regel zwei Jahre im Voraus festgelegt und das Sessionsprogramm rund zwei Wochen vor der Session vom jeweiligen Büro erstellt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GRN; Art. 6 Abs. 1 Bst. a GRS).

Die Sitzungsdaten sowie das Sessionsprogramm werden auf parlament.ch unter der Rubrik «Ratsbetrieb» publiziert, sobald sie feststehen.


 

II. Einberufung

Einberufen werden die Räte von ihren Büros (Art. 33 Abs. 1 ParlG). Für das Versenden des Einladungsschreibens ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.

III. Versammlungsort

Ordentlicher Tagungsort der Bundesversammlung ist die Bundesstadt Bern (Art. 32 Abs. 1 ParlG). Sie tagt dort in dem dafür gebauten Parlamentsgebäude im Zentrum der Stadt; jeder Rat verfügt über einen eigenen Saal. Die Bundesversammlung kann mit einem einfachen Bundesbeschluss beschliessen, ausnahmsweise an einem anderen Ort zu tagen (Art. 32 Abs. 2 ParlG). Ist ein Zusammentreten in Bern nicht möglich, so kann die Koordinationskonferenz​​ beschliessen, dass die Bundesversammlung an einem anderen Ort tagt (Art. 32 Abs. 3 ParlG).​​


 

Die Räte haben bisher dreimal beschlossen, an einem anderen Ort zu tagen: 1993 in Genf (Herbstsession), 2001 in Lugano (Frühjahrssession) und 2006 in Flims (Herbstsession).

2020 versammelten sich die Räte aufgrund der Coronakrise für die ausserordentliche Session Anfang Mai und die Sommersession in der Bernexpo. Der Standort der Bernexpo erlaubte es, die geltenden Verhaltens- und Hygienevorschriften des Bundesamtes für Gesundheit während der Ratsdebatten einzuhalten.

IV. Sitzungszeiten

IV.1. Nationalrat

Die Sitzungen des Nationalrates finden in der Regel zu folgenden Zeiten statt (Art. 34 Abs. 1 GRN):

TagZeit
Montag14.30 – 19.00 Uhr
Dienstag08.00 – 13.00 Uhr
Mittwoch08.00 – 13.00 Uhr
Mittwochnachmittag 15.00 – 19.00 Uhr
Donnerstag08.00 – 13.00 Uhr
Donnerstag (3. Woche)15.00 – 19.00 Uhr
Freitag (letzte Woche)08.00 – 11.00 Uhr

Der Dienstagnachmittag ist für Fraktionssitzungen reserviert. Nachtsitzungen (19.00 – 22.00 Uhr) werden abgehalten, wenn die Geschäftslast und die Dringlichkeit der Geschäfte dies erfordern (Art. 34 Abs. 2 GRN). Sie finden in der Regel am Montag der zweiten Sessionswoche statt.

IV.2. Ständerat

Der Ständerat tagt in der Regel:

TagZeit
Montag (1. Woche)16.15 – 20.00 Uhr
Montag (2. und 3. Woche)15.15 – 20.00 Uhr
Dienstag08.15 – 13.00 Uhr
Mittwoch08.15 – 13.00 Uhr
Mittwochnachmittag 15.00 – 19.00 Uhr
Donnerstag08.15 – 13.00 Uhr
Donnerstag (3. Woche)15.00 – 19.00 Uhr
Freitag (letzte Woche)08.15 – 08.30 Uhr

Der Dienstagnachmittag wird für Fraktionssitzungen freigehalten. Nachtsitzungen (open end) werden durchgeführt, wenn die Geschäftslast und die Dringlichkeit der Geschäfte es erfordern.

V. Tagesordnung

Die Tagesordnung ist eine chronologische Auflistung der von einem Rat während eines Sitzungstages behandelten Geschäfte.

Beispiel 

Die Tagesordnung wird von der Ratspräsidentin bzw. dem Ratspräsidenten gestützt auf die Sessionsplanung des Ratsbüros erstellt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b GRN; Art. 4 Abs. 1 Bst. b GRS). Sie wird:

  • für die erste Sitzung einer Session zusammen mit dem Versand des Sessionsprogramms und
  • für die weiteren Sitzungen am Ende der vorangehenden Sitzung

bekannt gegeben (Art. 35 Abs. 1 GRN; Art. 29 Abs. 1 GRS).

Der Tagesordnung können folgende Informationen entnommen werden:

  • Geschäftsnummer: Jeder Beratungsgegenstand ist mit einer Stammnummer versehen, die auf allen parlamentarischen Dokumenten angegeben wird.
  • Erstrat: Der zweiten Spalte kann entnommen werden, welcher Rat den Beratungsgegenstand als Erstes berät;
  • Curia Vista: Der Link auf die Geschäftsdatenbank ermöglicht einen direkten Zugang zur Botschaft, zu den Erlassentwürfen, den Fahnen, den Anträgen und den früheren Ratsdebatten;
  • Geschäftstitel;
  • Status der Behandlung;
  • vorberatende Kommission: Die meisten Beratungsgegenstände werden von einer Kommission vorberaten, die ihrem Rat Anträge stellt;
  • federführendes Departement;
  • Kommissionssprecher bzw. -sprecherin: Die Berichterstatter oder Berichterstatterinnen der Kommission haben die Aufgabe, den Rat über die Ergebnisse der Beratungen zu informieren und die Anträge der Kommission einzubringen;
  • Unterstellung unter die Ausgabenbremse: Der zweitletzten Spalte ist zu entnehmen, welche Artikel des Entwurfes der Ausgabenbremse unterstehen. Die Ausgabebremse ist eine besondere Abstimmungshürde für finanzwirksame Beschlüsse von besondere Tragweite. Der Ausgabenbremse unterstellte Artikel bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, d. h. mindestens 101 Stimmen im Nationalrat und 24 Stimmen im Ständerat;
  • Beratungskategorie (nur im Nationalrat): Im Nationalrat wird jedem Beratungsgegenstand eine Beratungskategorie zugeteilt. Mit dieser Zuteilung werden die Rederechte bestimmt, d. h. wer sich zu Wort melden kann und wie lange sie/er sprechen darf.

VI. Vorsitz

Den Vorsitz im Rat führt der Ratspräsident bzw. die Ratspräsidentin (Art. 7 Abs. 1 Bst. a GRN; Art. 4 Abs. 1 Bst. a GRS). Ist er bzw. sie verhindert, wird die Sitzung von der Ersten Vizepräsidentin bzw. dem Ersten Vizepräsidenten, allenfalls von der Zweiten Vizepräsidentin bzw. dem Zweiten Vizepräsidenten geleitet (Art. 7 Abs. 2 GRN; Art. 4 Abs. 2 GRS).

Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schliesst die Sitzung, leitet die Verhandlungen und kann – sollte das nötig sein – Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Ordnung rufen (Art. 39 GRN; Art. 34 GRS).

VII. Verhandlungsfähigkeit

Die Verhandlungen der Räte sind gültig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist (Art. 159 Abs. 1 BV).

VIII. Rederecht

VIII.1. Nationalrat

Die Beratungsgegenstände werden im Nationalrat in sechs Kategorien behandelt. Mit dieser Kategorisierung werden die Rederechte bestimmt, d. h. wer sich zu Wort melden kann und wie lange sie/er sprechen darf. Wer sprechen will, meldet sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten (Art. 41 Abs. 2 GRN).

Im Nationalratssaal wird vom Rednerpult aus gesprochen. Jedes Ratsmitglied äussert sich in einer Landessprache seiner Wahl (Art. 8 Abs. 1 SpG). Die Voten werden simultan in alle drei Amtssprachen übersetzt (Art. 37 Abs. 2 GRN).

VIII.2. Ständerat

Im Unterschied zum Nationalrat gibt es im Ständerat keine Redezeitbeschränkung. Wie im Nationalrat kann aber auch im Ständerat nur das Ratsmitglied das Wort ergreifen, dem es von der Präsidentin oder dem Präsidenten erteilt wird (Art. 35 Abs. 1 GRS). Es meldet sein Wortbegehren bei der Präsidentin oder beim Präsidenten an (Art. 35 Abs. 2 GRS).

Die Ständeratsmitglieder sprechen von ihrem Sitzplatz aus. Im Ständerat gibt es keine Simultanübersetzung.

IX. Stimmabgabe

In beiden Räten erfolgt die Stimmabgabe mit einem elektronischen Abstimmungssystem (Art. 56 Abs. 1 GRN; Art. 44a Abs. 1 GRS). Es zählt und speichert die abgegebenen Stimmen (Art. 57 Abs. 1 GRN; Art. 44a Abs. 1 GRS). Stimmverhalten und Resultat werden auf Bildschirmen im Saal angezeigt (Art. 57 Abs. 1 GRN; Art. 44a Abs. 2 GRS).

 

Im Nationalrat werden die Ergebnisse aller Abstimmungen in Form von Namenslisten (Abstimmungsprotokolle) veröffentlicht (Art. 57 Abs. 3 GRN). Im Ständerat werden nur die Ergebnisse folgender Abstimmungen in Form von Namenslisten veröffentlicht (Art. 44a Abs. 4 GRS):

Beispiel

 

Abstimmungen im Parlament

X. Öffentlichkeit der Sitzungen und Wortprotokoll

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich (Art. 158 BV): Besucherinnen und Besucher können die Ratsdebatten von den Zuschauertribünen aus verfolgen. Die Ratsdebatten werden zudem live im Internet übertragen und der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin – dem online publizierten Wortprotokoll des Parlaments – zugänglich gemacht (Art. 4 Abs. 1 ParlG).

Besuche während der Session

 

Sie wollen live dabei sein, wenn im Ständerat oder im Nationalrat debattiert wird? Während der Sessionen haben Sie die Gelegenheit, die Diskussionen und Abstimmungen in beiden Ratssälen direkt mitzuverfolgen.

Verfolgen der Debatten

Wichtige Informationen für Besuche während der Sessionen