Bundesratswahlen

Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates erfolgt auch eine Gesamterneuerung des Bundesrates – dies jeweils in der Wintersession nach den Nationalratswahlen.

Scheidet ein Bundesratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, erfolgt die Besetzung der Vakanz in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens oder dem unvorhergesehenen Ausscheiden.

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Wahl der Bundes­präsi­dentin oder des Bundes­präsi­denten

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident sowie die Vize­präsi­dentin oder der Vizepräsident des Bundes­rates werden von der Bundes­versamm­lung jeweils in der Winter­session für ein Jahr gewählt.

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Feststellung der Amtsunfähigkeit

Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers feststellen.

Der entsprechende Antrag kann vom Büro der Vereinigten Bundes­versamm­lung oder vom Bundes­rat selbst gestellt werden.

Mit der Feststellung der Amts­un­fähig­keit entsteht eine Vakanz, die in der Regel in der darauf­fol­genden Session besetzt wird.

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Aufhebung der Immunität und vorläufige Einstellung im Amt

Die Mitglieder des Bundesrates kommen in den Genuss der abso­luten und der relativen Immunität. Zweck dieser «Privi­legien» ist der Erhalt der Funk­tions­fähig­keit des Bundes­rates.

Die relative Immunität kann von der Bundesversammlung aufgehoben werden. In einem solchen Fall kann diese auch beschliessen, das betroffene Bundesratsmitglied vorläufig seines Amtes zu entheben, d. h. zu suspendieren.

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Oberaufsicht

Mit der Oberaufsicht nimmt das Parlament die politische Kontrolle über die Organe des Bundes wahr. Die Oberaufsicht verschafft keine Befugnis, anstelle der beaufsichtigen Organe zu handeln oder deren Entscheide aufzuheben. Das Parla­ment kann aber Genugtuung oder Kritik äussern und Empfehlungen abgeben.

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Aufträge und Auskünfte

Mit Vorstössen kann das Parlament den Bundesrat anregen, Mass­nahmen oder neue Rechts­bestim­mungen auszuarbeiten, sowie Auskünfte oder einen Bericht verlangen.

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Entscheidung über Zuständigkeitskonflikte

Das Parlament entscheidet bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Bundesrat und Bundesgericht.

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Initiativ-, Antrags- und Rederecht des Bundes­rates

Entwürfe für Erlasse der Bundes­versamm­lung werden mehr­heit­lich vom Bundes­rat ausgearbeitet. Sie gehen auf sein Ini­tiativ­recht oder auf einen dem Bundes­rat mit einer Motion erteilten Auftrag des Parla­mentes zurück.

An den Ratsverhandlungen nimmt die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Das Bundesratsmitglied kann sich dazu äussern und Anträge stellen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Die Mitglieder des Bundesrates treten in der parlamentarischen Beratung im Namen des Gesamt­bundes­rates auf und sind an das Kollegialprinzip gebunden.