Am 1. Juli 2006 ist das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet, welche ab dem 1. Juli erstellt werden. Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht für die Beratungen und die Sitzungsunterlagen der parlamentarischen Kommissionen und Delegationen. Für diese gilt weiterhin der Vertraulichkeitsgrundsatz (vgl. Artikel 47 des Parlamentsgesetzes in Verbindung mit Art. 4 BGÖ). Unter den Geltungsbereich des BGÖ fallen die Parlamentsdienste nur so weit, als sie nicht unmittelbar für die Bundesversammlung, für einzelne Organe oder einzelne Mitglieder tätig sind. Es gilt nur für Dokumente der Parlamentsdienste, welche ihre Verwaltungstätigkeit betreffen.