Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ernennt nach den Nationalratswahlen ein provisorisches Büro. Dieses bereitet die konstituierende Sitzung des Nationalrates vor.

Das provisorische Büro besteht aus insgesamt neun Mitgliedern (Art. 3 Abs. 1 Bst. a GRN). Die Fraktionen sind darin proportional zu ihrer Grösse vertreten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a GRN; Art. 43 Abs. 3 ParlG). Den Vorsitz führt der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin (Art. 3 Abs. 1 Bst. b GRN).

Dem provisorischen Büro kommen folgende Aufgaben zu (Art. 4 Abs. 1 GRN):

  • Es prüft, ob die Wahlen der Mehrheit der Mitglieder des Rates unangefochten geblieben und für gültig erklärt worden sind; ist diese Voraussetzung erfüllt, stellt es dem Rat Antrag auf Feststellung seiner Konstituierung.
  • Es prüft, ob bei den Mitgliedern des Rates Unvereinbarkeiten vorliegen; gegebenenfalls stellt es dem Rat Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
  • Es ermittelt, bis das neue Büro gewählt ist, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen im Rat.

Die übrigen Aufgaben – wie die Sessionsplanung – werden bis zur Wahl des neuen Büros vom Büro der ablaufenden Legislaturperiode wahrgenommen (Art. 4 Abs. 2 GRN).

Der Ständerat hat, da er keine Gesamterneuerung kennt, kein provisorisches Büro. Aufgaben des Büros – wie z.B. die Prüfung der Unvereinbarkeiten – werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das bisherige Büro wahrgenommen.

Fakten und Zahlen

Faktenblatt: Provisorisches Büro (PDF)