Die sogenannten Fahnen dienen den eidgenössischen Räten und den vorberatenden Kommissionen als Grundlage für die jeweils anstehende Beratung. Zu diesem Zweck bilden sie den bisherigen Entscheidungsprozess bis zum jeweils aktuellen Verfahrensschritt ab. Eine Fahne ist eine synoptische Darstellung, die von links nach rechts das geltende Recht, den Erlassentwurf, allfällige bereits gefällte Beschlüsse der Räte und die Anträge der vorberatenden Kommission aufführt.1

Die Fahnen sind zugänglich in Curia Vista; dort das gewünschte Geschäft suchen, Rubrik Anträge/Fahnen.

 

Zwei Beispiele

1. Einfacher Fall: Geschäft Nr. 11.049, Fahne S1 D / S1 F 2. Hier gibt es nur drei Spalten: Geltendes Recht, Entwurf des Bundesrats, vorberatende Kommission. Diese Fahne dient dem Plenum des Erstrats als Entscheidgrundlage.

2. Komplizierter, nach langem Verfahren: Fahne N4 D / N4 F 3 im selben Geschäft.

 

Fahne richtig einordnen

Auf jeder Fahne steht links oben, zu welchem Geschäft sie gehört, welchen Rat sie betrifft und zu welcher Session sie gehört. Leider werden die Fahnen in der Übersicht im Internet nicht immer in der richtigen Reihenfolge angezeigt. Stattdessen kann man sich an die Nummerierung halten. Die Nummer ist übrigens auch auf der Fahne selber ersichtlich, unten auf der ersten Seite.

 

Leseanweisung der Spalte sowie Auslassungspunkte (…) beachten

Es ist wichtig, die Leseanweisung zuoberst in der Spalte auf der ersten Seite der Fahne zu beachten. Nur so kann man den Inhalt der Spalte richtig interpretieren. Oft steht der folgende Hinweis (etwa im Beispiel 1, dritte Spalte):

dt.: «Zustimmung zum [Entwurf, Beschluss des Nationalrats …], wo nichts vermerkt ist»

frz.: «Adhésion [au projet, à la décision du Conseil National], sauf observation»

In diesen Fällen werden nur Textbestandteile abgedruckt, die dem vorangehenden Beschluss widersprechen. Dabei werden nicht immer ganze Sätze oder gar Absätze wiedergegeben. Vielmehr steht nur das kleinstmögliche Element (z.B. eine Zahl) mit gerade so viel Kontext, dass man es zweifelsfrei lokalisieren kann (z.B. das vorangehende und das folgende Wort; s. Beispiel 1, S. 35/Art. 28 Abs. 6 des ETH-Gesetzes: «Die Absätze 1–5 bis gelten …»). Anstelle des nicht abgedruckten Textes werden in solchen Fällen Auslassungspunkte (…) gesetzt. Findet sich auch in der vorangehenden Spalte kein Text, so muss man weiter nach links wandern, bis man den Text findet, für den die Auslassungspunkte stehen.

 

«Aufgehoben»

Dieser Vermerk ist Teil des Erlasstextes und bedeutet, dass die betreffende Bestimmung des geltenden Rechts aufgehoben werden soll.

 

«Streichen»

Dieser Vermerk ist nicht Teil des Erlasstextes. Er bedeutet, dass die betreffende Bestimmung, die gemäss dem Entwurf oder dem vorangehenden Beschluss gelten sollte, aus dem Entwurf entfernt werden soll.

 

«Festhalten»

Auch dieser Vermerk ist nicht Teil des Erlasstextes. Er bedeutet, dass die im selben Rat früher beschlossene Fassung gelten soll, entgegen dem Beschluss des anderen Rats (Beispiel 2, Art. 19 Abs. 4 bis).

 

Im Titel: «Differenzen» (s. Beispiel 2)

Dieser Vermerk bedeutet, dass die betreffende Fahne nicht mehr alle im ursprünglichen Entwurf enthaltenen Bestimmungen wiedergibt, sondern nur noch die offenen Punkte, d.h. jene Bestimmungen, zu denen die beiden Räte noch keinen übereinstimmenden Beschluss gefasst haben. Will man in solchen Fällen den vollständigen Text rekonstruieren, wie er gemäss den bisherigen Beratungen lauten würde, muss man Schritt um Schritt bis zur letzten Nicht-Differenzen-Fahne zurückgehen und alle Beschlüsse analysieren.

 

Beschlussfahnen

Die meisten Fahnen stellen die von der vorberatenden Kommission beschlossenen Anträge an ihren Rat dar. Manchmal wird zusätzlich eine Fahne erstellt, die den Beschluss des Plenums wiedergibt. Diese dient der Kommission des anderen Rats als Grundlage für ihre anschliessende Beratung (z.B. Geschäft Nr. 11.049, Fahne S11 D / S11 F, «Fahne Frühjahrssession 2012 Beschluss Ständerat»).

 

Minderheitsanträge

Minderheitsanträge aus den Kommissionen werden zuhanden des Plenums dargestellt (Beispiel 1 S. 13).

 

Neu nummerieren?

Während der parlamentarischen Beratungen wird nie umnummeriert. So wird z.B. ein während der Beratungen neu eingeschobener Absatz als «Abs. 4 bis» bezeichnet, auch wenn man die Absätze des Artikels für das Bundesblatt und die AS neu nummerieren würde. Bei systematischen Umstellungen wird die an eine andere Stelle des Erlasses zu verschiebende Bestimmung an der ursprünglichen Stelle «aufgehoben» beziehungsweise «gestrichen» und an der neuen Stelle eingefügt (z.B. als Art. 5a oder als Abs. 3 bis). Erst die Redaktionskommission der Bundesversammlung nummeriert den fertig beratenen Text für die Schlussabstimmung so, wie er in Bundesblatt/AS erscheinen soll. So wurde Artikel 19 Absatz 4 bis des Bundespersonalgesetzes in AS 2013 1493 zu Absatz 5.

 

 

1 Falls es sich um einen Erlassentwurf einer Parlamentskommission handelt, werden die Anträge des Bundesrates rechts davon eingefügt. Bei Totalrevisionen und neuen Erlassen gibt es keine Spalte «Geltendes Recht».
2 S: Ständerat; 1: erste Beratung; D/F: Sprache
3 N: Nationalrat; 4: Vierte Beratung; D/F: Sprache