​Die Ratsmitglieder tragen eine der Würde des Rates angemessene Kleidung.

I. Nationalrat

Das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) enthält keine ausdrückliche Bekleidungsvorschrift. Eine der Würde des Rates nicht angemessene Kleidung kann aber als störendes Verhalten ausgelegt werden (Art. 39 Abs. 1 Bst. b GRN). Die Präsidentin oder der Präsident kann in einem solchen Fall das Ratsmitglied zur Ordnung rufen (Art. 39 Abs. 1 GRN).

II. Ständerat

Gemäss Geschäftsreglement des Ständerates «tragen die im Rat anwesenden Personen eine schickliche Kleidung» (Art. 33 GRS). Nach Auslegung des Ratsbüros bedeutet dies in der Praxis für die Herren mindestens Hemd, Veston und Krawatte oder Fliege und für die Frauen eine dem offiziellen Charakter des Ortes angemessene Kleidung.

Fakten und zahlen

Ursprünglich hielten die Geschäftsreglemente fest, dass die Ratsmitglieder den Sitzungen in «schwarzer Kleidung» beizuwohnen haben. Die Geschäftsreglemente von 1903 verlangten noch eine «dunkle Kleidung». In der Mitte der 70er Jahre wurde die Formulierung «dunkle Kleidung» durch «schickliche Kleidung» ersetzt; in der Praxis bedeutete dies für die Herren Anzug mit Krawatte oder Fliege.

2003 wurde die Bekleidungsvorschrift aus dem Geschäftsreglement des Nationalrates gestrichen. Die vorberatende Kommission hatte darauf hingewiesen, eine der Würde des Rates nicht angemessene Kleidung sei ein «störendes Verhalten» im Sinne der überarbeiteten Bestimmung über den Ordnungsruf, daher könne auf eine ausdrückliche Kleidervorschrift verzichtet werden.

2016 sah sich das Büro des Ständerates veranlasst, in einer Weisung festzuhalten, wie die Bestimmung «schickliche Kleidung» insbesondere auch für Frauen auszulegen ist; gemäss der neuen Weisung haben die Frauen ihre Schultern zu bedecken. 

2020 lockerte das Büro des Ständerates die Kleidervorschrift für Frauen. Gemäss der neuen Weisung ist schulterfreie Kleidung auch im Ständeratssaal zulässig.

Quellen

  • 03.418 Parlamentarische Initiative, Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) Totalrevision, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. April 2003, BBl 2003 3482.
  • Weisung des Ratspräsidenten vom 26. September 2016, Fussnote 2.
  • Weisung des Ratspräsidenten vom 26. September 2016 mit Änderungen des Büros vom 21. August 2020, Fussnote 3.