​​Der Nationalrat und der Ständerat verhandeln in der Regel getrennt. Um Wahlen vorzunehmen, Begnadigungen auszusprechen, Zuständigkeitskonflikte zu entscheiden und Erklärungen des Bundesrates entgegenzunehmen, verhandeln sie jedoch gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung.

Wie die Räte verfügt auch die Vereinigte Bundesversammlung über ein Büro und Kommissionen.

I. Beratungsgegenstände

Die Bundesverfassung zählt die Beratungsgegenstände, die von den Räten als Vereinigte Bundesversammlung gemeinsam zu behandeln sind, abschliessend auf (Art. 157 Abs. 1 BV). Die Vereinigte Bundesversammlung tritt zusammen, um

Sie versammelt sich zudem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates (Art. 157 Abs. 2 BV).

II. Verhandlungen

Einberufen wird die Vereinigte Bundesversammlung von der Koordinationskonferenz (Art. 33 Abs. 2 ParlG). Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates (Art. 157 Abs. 1 BV) oder im Verhinderungsfall die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des Geschäftsreglements des Nationalrates (Art. 41 Abs. 1 ParlG).

Die Vereinigte Bundesversammlung tagt im Nationalratssaal. Die Mitglieder des Ständerates nehmen auf den Sitzen an der Rückwand des Saales Platz.

 

III. Büro

Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte, d. h. den beiden Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten sowie den Vizepräsidentinnen und - präsidenten (Art. 39 Abs. 1 ParlG). Es ist für die organisatorische Vorbereitung der Sitzungen zuständig und setzt die Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung ein (Art. 39 Abs. 3 ParlG).

IV. Kommissionen

Die Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung bestehen jeweils aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und fünf Mitgliedern des Ständerates (Art. 39 Abs. 4 ParlG).

Die Vereinigte Bundesversammlung hat zwei ständige Kommissionen:

Die Gerichtskommission bereitet die Wahl und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht, Militärkassationsgericht), der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts, der stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte, der Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sowie der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragte oder Beauftragter) vor (Art. 40a ParlG).

Die Begnadigungskommission behandelt Gesuche um Begnadigung, die Entscheide des Bundesstrafgerichts oder einer eidgenössischen Verwaltungsbehörde betreffen, aber auch für Militärstrafsachen, die vom Bundesgericht beurteilt wurden. Ausserdem ist sie für die Vorberatung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den obersten Bundesbehörden zuständig (Art. 40 ParlG).

Fakten und Zahlen

FakteN

Die beiden Räte sind grundsätzlich gleichwertig. Bei den Beratungsgegenständen der Vereinigten Bundesversammlung kommt dem Nationalrat aufgrund seiner grösseren Mitgliederzahl jedoch ein grösseres Gewicht zu als dem Ständerat. Dies stellt eine Abweichung vom sonst geltenden Grundsatz der Gleichwertigkeit beider Kammern dar.

Zahlen

Der Nationalrat zählt seit den Anfängen des Bundesstaates mehr Mitglieder als der Ständerat. Ursprünglich stellte der Ständerat 28 Prozent der Mitglieder der Vereinigten Bundesversammlung. Aufgrund des Bevölkerungswachstums und der damaligen Berechnungsmethode für die Nationalratssitze – sie war an das Bevölkerungswachstum gekoppelt – verschob sich das Kräfteverhältnis bis 1960 weiter in Richtung Nationalrat. Mit der Festlegung der Nationalratssitze per Verfassungsänderung auf 200 Mitglieder blieb der Anteil ab 1963 konstant bei 18 Prozent. Eine minime Verschiebung zugunsten des Ständerates ergab sich durch die 1979 erfolgte Gründung des Kantons Jura und die damit verbundene Erhöhung der Ständeratssitze auf 46.

Jahr​NR​SR​VBVers
1848​111​44​155
​1851​120​44164​
​1863​128​44​172
​1872​135​44​179
​1881​145​44​189
​1890​147​44​191
​1902​167​44​211
​1911​189​44​233
​1922​198​44​242
​1931​187​44​231
​1943​194​44​238
​1951​196​44​240
​1963​200​44​244
​1979​200​46​246

Fakten und Zahlen

Faktenblatt: Vereinigte Bundesversammlung (PDF)

Quelle

Giovanni Biaggini, Art. 157 BV, in: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Orell Füssli Verlag AG 2007.