​​Die Bundesverfassung bildet die rechtliche Grundordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Sie regelt das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, den Aufbau und die Zuständigkeiten der Bundesbehörden sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger.

Die heute geltende Verfassung stammt aus dem Jahre 1999.​

I. Historischer Rückblick

Präambel der Bundesverfassung von 1848

Artikel 2 bis 6 der Bundesverfassung von 1848

(Original im Schweizerischen Bundesarchiv)

Die Grundlage für die heutige Bundesverfassung bildet die Verfassung vom 12. September 1848, welche den Schweizer Bundesstaat begründete. Die erste Verfassung war stark von jener der USA sowie vom Gedankengut der Französischen Revolution beeinflusst. Sie begründete das so genannte Subsidiaritätsprinzip, wonach die Kantone eigenständig sind, soweit die Bundesverfassung sie nicht explizit einschränkt.

1874 erfolgte die erste Totalrevision der Bundesverfassung. Diese beinhaltete einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte, unter anderem die Einführung des fakultativen Gesetzesreferendums auf eidgenössischer Ebene.

Bei der zweiten Totalrevision in den 1990er-Jahren wurde nicht geschriebenes Verfassungsrecht, das im Rahmen der Rechtsprechung durch das Bundesgericht entstand, in Gesetze gefasst. Gleichzeitig wurden nicht in die Verfassung gehörende Bestimmungen herabgestuft und zahlreiche, meist kleinere Neuerungen (vor allem im Bereich der Organisation und der Zuständigkeiten von Bundesversammlung und Bundesrat) eingeführt. Die totalrevidierte Verfassung wurde von Volk und Ständen am 18. April 1999 mit 59,2 Prozent bzw. 12 ganzen und 2 halben von 20 ganzen und 6 halben Standesstimmen gutgeheissen und trat am 1. Januar 2000 in Kraft.

II. Gliederung

Die Bundesverfassung wird von der Präambel eingeleitet. Diese lässt in konzentrierter Form den «Geist der Verfassung» zu Wort kommen und bereitet den Leser so auf den ihr folgenden Verfassungstext vor.

Der Verfassungstext selbst ist in sechs Titel gegliedert:

  • Der erste Titel umfasst unter den «allgemeinen Bestimmungen» sieben für die Schweizerische Eidgenossenschaft konstitutive Bestimmungen zur bundesstaatlichen Zusammensetzung, zum Staatszweck, zu den Grundsätzen des staatlichen Handelns und zu den Landessprachen.
  • Im zweiten Titel sind die Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele zu finden.
  • Der dritte Titel regelt das Verhältnis von Bund und Kantonen und die Aufgabenteilung zwischen diesen.
  • Im vierten Titel sind die Volksrechte und Mitwirkungsrechte der Kantone verankert.
  • Im fünften Titel sind die Bestimmungen über die Organisation der Bundesbehörden (Bundesversammlung, Bundesrat und Verwaltung, Bundesgericht) zu finden.
  • Der sechste Titel regelt die Verfassungsrevision und enthält die Übergangsbestimmungen.

III. Stellung

Die Bundesverfassung bildet die oberste Stufe des schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nachgeordnet. Sie dürfen der Bundesverfassung daher nicht widersprechen.

Um zu verhindern, dass sich die richterliche Gewalt über die gesetzgebende Gewalt erhebt, hat der Verfassungsgeber in Art. 190 der Bundesverfassung aber festgehalten, dass Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden müssen somit Bundesgesetze selbst dann anwenden, wenn sie diese als verfassungswidrig erachten.

Mit Art. 190 der Bundesverfassung wird zwar der allgemeine Grundsatz des Vorrangs der höherrangigen Norm gebrochen, aber die Hierarchie der Rechtsnormen wird nicht in Frage gestellt, da diese Durchbrechung von der Verfassung selbst angeordnet und in ihrer Tragweite begrenzt ist: Sie betrifft ausschliesslich die Rechtsanwendung und entbindet den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, die Verfassung zu achten.

Quellen

  • Abschnitt «I. Historischer Rückblick»: eDossier Die Schweizerische Bundesverfassung
  • Abschnitt «II. Gliederung»: Reform der Verfassung, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf 1995, S. 29; Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 122 und 124
  • Abschnitt «II. Stellung»: Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 428