Die Verfassung stellt mit verschiedenen Bestimmungen sicher, dass die Gewaltenteilung nicht durchbrochen wird und die richterliche Gewalt sich nicht über die gesetzgebende Gewalt erhebt. Art. 189 Abs. 4 BV hält beispielsweise fest, dass Akte der Bundesversammlung beim Bundesgericht nicht angefochten werden können; Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Art. 190 BV wiederum bestimmt, dass die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.
Die Schweiz kennt daher nur eine beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit.
I. Artikel 189 Absatz 4 BV
Art. 189 Abs. 4 BV schränkt die Zuständigkeit des
Bundesgerichts ein. Akte der Bundesversammlung können beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn ein Gesetz dies explizit vorsieht oder der Anspruch auf einen gerichtlichen Rechtsschutz sich auch aus dem Völkerrecht ergibt.
Art. 189 Abs. 4 BV erfasst alle Akte der Bundesversammlung: Nicht vor Bundesgericht angefochten werden können somit die
Bundesgesetze,
Parlamentsverordnungen,
Bundesbeschlüsse und auch die nicht in der Form eines Bundesbeschlusses gekleideten Einzelakte der Bundesversammlung oder ihrer
Organe.
II. Artikel 190 BV
Aufgrund von
Art. 190 BV haben das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden Bundesgesetze selbst dann anzuwenden, wenn diese verfassungswidrig sind.
Art. 190 BV betrifft nur Bundesgesetze, nicht aber Verordnungen. Die rechtsanwendenden Behörden können Verordnungen somit im konkreten Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht überprüfen und gegebenenfalls ihre Anwendung verweigern. Falls jedoch die Verletzung der Verfassung bereits in der Verfassungswidrigkeit des übergeordneten Bundesgesetzes gründet, haben die rechtsanwendenden Behörden sie trotz ihrer Verfassungswidrigkeit anzuwenden.
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Normenkontrolle bedeutet die Überprüfung von Normen auf ihre Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht. Sie stellt eine Form von Verfassungsgerichtsbarkeit dar, wenn die Verfassung den Kontrollmassstab bildet und die Kontrolle von einem Gericht durchgeführt wird.
Dabei ist zwischen verschiedenen Arten der Normenkontrolle zu unterscheiden:
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präventive und repressive Normenkontrolle: Präventiv ist sie dann, wenn sie vor der Inkraftsetzung des Erlasses erfolgt, nach der Inkraftsetzung gilt sie als repressive Normenkontrolle.
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diffuse und konzentrierte Normenkontrolle: In einem sog. «diffusen System» wird die Kontrolle von allen betroffenen Behörden durchgeführt, in einem «konzentrierten System» nur von einer Behörde, z.B. das oberste Gericht oder ein speziell dafür geschaffenes Verfassungsgericht.
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abstrakte und konkrete Normenkontrolle: Bei einer abstrakten Kontrolle wird der Erlass als solcher überprüft, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls. Angefochten wird dabei der Erlass selbst. Bei einer konkreten Kontrolle ist das Anfechtungsobjekt eine Verfügung oder ein Urteil, d.h. ein Einzelakt. Das Gericht prüft vorfrageweise (d.h. akzessorisch), wie weit der hinter dem angefochtenen Einzelakt stehende Erlass mit der Verfassung übereinstimmt.
Art. 189 Abs. 4 BV schliesst eine abstrakte Kontrolle von Erlassen der Bundesversammlung und des Bundesrates aus.
Art. 190 BV wiederum verunmöglicht eine Normenkontrolle von Bundesgesetzen, nicht aber von Verordnungen. Die Verfassungsmässigkeit von Verordnungen kann somit im konkreten Anwendungsfall (d.h. akzessorisch) überprüft werden.
Die Schweiz kennt ein sog. «diffuses System der akzessorischen Normenkontrolle», in dem alle rechtsanwendenden Behörden grundsätzlich von Amtes wegen gehalten sind, rechtsetzende Erlasse auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht zu überprüfen und ihnen gegebenenfalls die Anwendung zu versagen; ausgenommen sind Bestimmungen von Bundesgesetzen.
Die nachträgliche (repressive) Normenkontrolle erfolgt durch die rechtsanwendenden Behörden, während die präventive Normenkontrolle auf Bundesebene hauptsächlich von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung wahrgenommen wird. So überprüft das Bundesamt für Justiz (BJ) im Rahmen des verwaltungsinternen Konsultationsverfahrens sämtliche Entwürfe zu rechtsetzenden Erlassen auf ihre Übereinstimmung mit dem Verfassungsrecht hin. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung begutachten das BJ sowie andere Verwaltungseinheiten auf Ersuchen der zuständigen Departemente oder parlamentarischer Organe die Änderungen in den Erlassentwürfen mit Blick auf ihre Verfassungskonformität.
Quellen
- Lead: Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung,
BBl 1997 I 428.
- Abschnitt «I. Artikel 189 Absatz 4 BV»: Walter Haller, Art. 189 N. 55, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 2694 ff.; Goran Seferovic, Art. 189 N 62, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Bundesverfassung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2015, S. 2766.; Urteil des Bundesgerichts
1C_65/2012 vom 14. Februar 2012.
- «Weitere Informationen» Texte teilweise aus: Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung,
BBl 1997 I 492, 510 und 524; Stärkung der präventiven Rechtskontrolle. Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010,
BBL 2010 2188. Weitere Quelle: Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Bern 2007, § 11 Rz. 36.
- Bildquelle: Schweizerisches Bundesgericht