Verordnungen werden in erster Linie von der Regierung erlassen. Es gibt aber auch Gerichts- und Parlamentsverordnungen.
Verordnungen unterstehen im Gegensatz zu den Bundesgesetzen nicht dem Referendum.
I. Der Erlass von Regierungsverordnungen
Soweit durch
Verfassung oder
Gesetz dazu ermächtigt, kann neben dem Parlament auch der
Bundesratrechtsetzende Bestimmungen erlassen (Art. 182 Abs. 1 BV). Er tut dies in Form von Verordnungen (Art. 182 Abs. 1 BV).
Bereitet der Bundesrat eine wichtige Verordnung vor, kann die zuständige
parlamentarische Kommission verlangen, dass ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird (Art. 151 ParlG). Die Kommission kann beschliessen, Empfehlungen für eine Änderung bestimmter Verordnungsbestimmungen an den Bundesrat zu richten. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen.
Mit einer
Motion kann das Parlament den Bundesrat aber beauftragen, eine Änderung eines Verordnungsentwurfes oder einer Verordnung vorzunehmen (Art. 120 Abs. 1 ParlG). Der Bundesrat muss dem Parlament zudem unverzüglich Bericht erstatten, wenn eine Kommissionsmotion, welche die Änderung einer Verordnung des Bundesrates, die noch nicht länger als ein Jahr in Kraft ist, oder eines Verordnungsentwurfes verlangt, nach sechs Monaten noch nicht erfüllt ist (Art. 122 Abs. 1bis ParlG).
In einigen Gesetzen hat die Bundesversammlung ausserdem vorgesehen, dass ihr die Ausführungsbestimmungen zur Genehmigung zu unterbreiten sind; diese erfolgt in Form eines
einfachen Bundesbeschlusses.
II. Der Erlass von Parlamentsverordnungen
Die Bundesversammlung hat von Verfassungs wegen alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV); wichtige Bestimmungen sind somit dem
fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
Weniger wichtige Bestimmungen kann die Bundesversammlung auch als «Verordnung der Bundesversammlung» erlassen. Der Erlass solcher Verordnungen muss sich jedoch direkt auf eine hinreichende Ermächtigung in der Verfassung oder in einem Bundesgesetz abstützen können (Art. 22 Abs. 2 ParlG). Die Verfassung erteilt der Bundesversammlung – im Gegensatz zum Bundesrat – kein allgemeines (Vollzugs-)Verordnungsrecht.
Parlamentsverordnungen werden nach dem gleichen Verfahren erlassen wie Bundesgesetze. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verordnungen nicht dem Referendum unterstellt sind.
Die Bundesversammlung kann Massnahmen zur Wahrung der inneren und der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz treffen. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie hierfür,
gestützt auf die Verfassung – d. h. ohne eine dem fakultativen Referendum unterstellte formell-gesetzliche Grundlage – Verordnungen erlassen. Auch der Bundesrat hat eine derartige Kompetenz.
In der Praxis werden Notverordnungen in erster Linie vom Bundesrat erlassen, da dieser wegen seines Informationsvorsprungs und seiner ständigen Möglichkeit, zu tagen, in der Regel als erster in der Lage ist, zu handeln. Die
Bundesversammlung hat aber stets die Möglichkeit, mit dem nachträglichen Erlass einer eigenen Notverordnung die Massnahmen des Bundesrates zu modifizieren oder zu annullieren oder dem Bundesrat mittels einer Motion den entsprechenden Auftrag zu erteilen. Eine Notverordnung des Bundesrates tritt zudem von Gesetzes wegen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für die Verordnung oder für eine sie ersetzende, längstens drei Jahre
gültige Notverordnung der Bundesversammlung unterbreitet hat.
Der Bundesrat kann – im Gegensatz zur Bundesversammlung – auch Notverordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes erlassen. Ihre Geltungsdauer darf vier Jahre nicht überschreiten. Sie können vom Bundesrat verlängert werden, wenn die Regelung nach Ablauf von vier Jahren weiterhin Anwendung finden soll. Er muss aber zugleich ihre Ablösung durch eine ordentliche gesetzliche Regelung in die Wege leiten.
Die
Geschäftsreglemente der Räte sind von ihrer Rechtsnatur her Verordnungen und können als «Verordnung des Nationalrates» bzw. «Verordnung des Ständerates» bezeichnet werden. Im Unterschied zu Parlamentsverordnungen werden sie nur von einem Rat erlassen.
Da bei diesen Erlassen die Überprüfung durch den anderen Rat fehlt, sieht das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) vor, dass über Änderungen des GRN eine zweite Lesung stattfindet. Damit soll dem Rat die Möglichkeit gegeben werden, die Kohärenz des Erlassentwurfes zu überprüfen und in der ersten Lesung allenfalls entstandene inhaltliche Unstimmigkeiten zu bereinigen. Bei geringfügigen Änderungen kann das
Ratsbüro beschliessen, auf eine zweite Lesung zu verzichten.
Fakten und Zahlen
Für Fakten und Zahlen siehe das PDF-Faktenblatt.
Quellen
- Abschnitte «II. Der Erlass von Parlamentsverordnungen»: u. a. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stämpfli Verlag, Bern 2011, § 45, Rz. 38.
- «Notverordnungen»: PHILIP CONRADIN, Art. 173 N 62, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel:
Helbing & Lichtenhan, 2015, S. 2575.
«Geschäftsreglemente der Räte»: Texte teilweise aus 01.401 Parlamentarische Initiative, Parlamentsgesetz (PG), Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001,
BBl 2001 3543 sowie 03.418 Parlamentarische Initiative, Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) Totalrevision, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. April 2003,
BBl 2003 3484.