​​Verordnungen werden in erster Linie von der Regierung erlassen. Es gibt aber auch Gerichts- und Parlamentsverordnungen.

Verordnungen unterstehen im Gegensatz zu den Bundesgesetzen nicht dem Referendum.

I. Der Erlass von Regierungsverordnungen

Soweit durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt, kann neben dem Parlament auch der Bundesratrechtsetzende Bestimmungen erlassen (Art. 182 Abs. 1 BV). Er tut dies in Form von Verordnungen (Art. 182 Abs. 1 BV).

Bereitet der Bundesrat eine wichtige Verordnung vor, kann die zuständige parlamentarische Kommission verlangen, dass ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird (Art. 151 ParlG). Die Kommission kann beschliessen, Empfehlungen für eine Änderung bestimmter Verordnungsbestimmungen an den Bundesrat zu richten. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen.

Mit einer Motion kann das Parlament den Bundesrat aber beauftragen, eine Änderung eines Verordnungsentwurfes oder einer Verordnung vorzunehmen (Art. 120 Abs. 1 ParlG). Der Bundesrat muss dem Parlament zudem ​unverzüglich Bericht erstatten, wenn eine Kommissionsmotion, welche die Änderung einer Verordnung des Bundesrates, die noch nicht länger als ein Jahr in Kraft ist, oder eines Verordnungsentwurfes verlangt, nach sechs Monaten noch nicht erfüllt ist (Art. 122 Abs. 1bis ParlG).

In einigen Gesetzen hat die Bundesversammlung ausserdem vorgesehen, dass ihr die Ausführungsbestimmungen zur Genehmigung zu unterbreiten sind; diese erfolgt in Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

II. Der Erlass von Parlamentsverordnungen

Die Bundesversammlung hat von Verfassungs wegen alle wichtigen ​rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV); wichtige Bestimmungen sind somit dem fakultativen Referendum zu unterstellen (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

Weniger wichtige Bestimmungen kann die Bundesversammlung auch als «Verordnung der Bundesversammlung» erlassen. Der Erlass solcher Verordnungen muss sich jedoch direkt auf eine hinreichende Ermächtigung in der Verfassung oder in einem Bundesgesetz abstützen können (Art. 22 Abs. 2 ParlG). Die Verfassung erteilt der Bundesversammlung – im Gegensatz zum Bundesrat – kein allgemeines (Vollzugs-)Verordnungsrecht.

Parlamentsverordnungen werden nach dem gleichen Verfahren erlassen wie Bundesgesetze. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verordnungen nicht dem Referendum unterstellt sind.


Fakten und Zahlen

Für Fakten und Zahlen siehe das PDF-Faktenblatt.

Quellen

  • Abschnitte «II. Der Erlass von Parlamentsverordnungen»: u. a. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stämpfli Verlag, Bern 2011, § 45, Rz. 38.
  • «Notverordnungen»: ​PHILIP CONRADIN, Art. 173 N 62, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel: ​Helbing & Lichtenhan, 2015, S. 2575.
  • «Geschäftsreglemente der Räte»: Texte teilweise aus 01.401 Parlamentarische Initiative, Parlamentsgesetz (PG), Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001, BBl 2001 3543 sowie 03.418 Parlamentarische Initiative, Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) Totalrevision, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. April 2003, BBl 2003 3484.​