Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ist das Mitglied des Nationalrates mit der längsten ununterbrochenen Amtsdauer. Er oder sie führt nach der Gesamterneuerung des Rates den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung.

Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen (Art. 2 Abs. 2 GRN). Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang (Art. 2 Abs. 1 GRN).

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt das provisorische Büro, präsidiert dieses und führt den Vorsitz im Rat, bis der neue Ratspräsident oder die neue Ratspräsidentin gewählt ist (Art. 3 Abs. 1 GRN). Weitere Präsidialaufgaben werden bis zur Konstituierung des neuen Rates weiterhin durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten des abtretenden Rates wahrgenommen (Art. 3 Abs. 2 GRN).

Der Ständerat, der keine Gesamterneuerung kennt, hat weder eine Alterspräsidentin noch einen Alterspräsidenten.

Fakten und Zahlen

Vor 2003 präsidierte jeweils das älteste Ratsmitglied den sich neu konstituierenden Nationalrat. Da in zwei Fällen ein neu gewähltes Ratsmitglied gleichzeitig das älteste Ratsmitglied war, beschloss der Nationalrat im Rahmen der Totalrevision seines Geschäftsreglements, diese leitende Funktion dem amtsältesten Ratsmitglied zu übertragen.

Die erste Sitzung des Ständerates vom 6. November 1848 wurde vom ältesten Ratsmitglied J.J. Page (geboren 1791) geleitet. Es ist zudem vorgekommen, dass die Verhandlungen des Ständerates, wenn das Präsidium abwesend war, durch einen «Alterspräsidenten» geleitet wurden.