Die Nationalratspräsidentin oder der Nationalratspräsident leitet die Verhandlungen des Rates, legt im Rahmen der Sessionsplanung des Büros die Tagesordnung fest, leitet das Ratsbüro und vertritt den Rat nach aussen.

I. Wahl

Zu Beginn der Wintersession wählt der Nationalrat aus seiner Mitte für jeweils ein Jahr die Mitglieder des Ratspräsidiums, d. h. die Nationalratspräsidentin oder den Nationalratspräsidenten, die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten (Art. 152 BV; Art. 6 Abs. 1 GRN; Art. 34 ParlG). Der Rat trägt dabei der Stärke der Fraktionen und den Amtssprachen angemessen Rechnung (Art. 6 Abs. 2 GRN). Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln und nacheinander nach den Regeln für die Bundesratswahlen gewählt (Art. 132 ParlG). Die Wiederwahl für das Folgejahr ist ausgeschlossen (Art. 152 BV).

Wird das Amt des Ratspräsidenten während der Amtsdauer, aber vor Beginn der Sommersession frei, erfolgt eine Ersatzwahl (Art. 6 Abs. 3 GRN). Kommt es später zur Vakanz, nimmt bis zur Wahl der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin die Präsidialaufgaben wahr (Art. 6 Abs. 3 GRN e contrario; Art. 7 Abs. 2 GRN).

II. Aufgaben und Befugnisse

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

III. Wortmeldung zur Sache und Stimmabgabe

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident äussert sich in der Regel nicht zur Sache (Art. 7 Abs. 2 GRN a contrario) und stimmt nur dann mit, wenn die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates erforderlich ist (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 ParlG). Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 ParlG).

Bei Wahlen übt die Präsidentin ihr oder der Präsident sein Wahlrecht wie jedes andere Ratsmitglied aus. Sie oder er stimmt auch im Ratsbüro stets mit und fällt auch hier bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 8 Abs. 4 GRN).

Fakten und Zahlen

Seit 1848 gab es 202 Nationalratspräsidentinnen und Nationalratspräsidenten.

Der Grund für diese hohe Zahl liegt primär bei den bis 1902 geltenden gesetzlichen Bestimmungen: Die Verfassungen von 1848 (Art. 75) und 1874 (Art. 86) hielten fest, dass sich die Räte «jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung» zu versammeln hatten. Die Räte traten daher nur einmal pro Jahr zu einer Session zusammen, welche sie jeweils unterbrachen, um sie später fortzusetzen. Das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) von 1849 legte den Beginn der Session auf den Sommer fest, während die Nationalratswahlen immer am letzten Sonntag im Oktober stattfanden. Der Beginn der Amtstätigkeit des neu gewählten Nationalrates fiel damit in die Mitte der Session. Der Nationalrat, der gemäss den Verfassungen von 1848 (Art. 67) und 1874 (Art. 78) und dem Geschäftsreglement von 1850 «für jede ordentliche [...] Sitzung einen Präsidenten» wählen musste, hatte deshalb für seine dreijährige Legislatur (wegen der ursprünglich dreijährigen Amtsdauer der Nationalräte) vier Präsidenten zu bestimmen, von denen der erste und der vierte nur ein halbes Jahr lang den Vorsitz führten.

Die Verfassungen von 1848 und 1874 bestimmten zudem, dass der Nationalrat für jede ausserordentliche Sitzung einen neuen Präsidenten wählen musste. Der Nationalrat hielt sich im 19. Jahrhundert gelegentlich an diese Bestimmung und führte vereinzelt für ausserordentliche Sessionen Neuwahlen durch.

Liste der Nationalratspräsidentinnen/-präsidenten seit 1848

Nationalratspräsident 2023/24​

Quellen

  • «Fakten und Zahlen: Anzahl Nationalratspräsidentinnen/-präsidenten»: Paul Cron, Die Geschäftsordnung der Schweiz. Bundesversammlung; Universitätsbuchhandlung Freiburg in der Schweiz 1946, S. 74.
  • «Fakten und Zahlen: Wechsel ins Präsidium des Ständerates»: Jean-Francois Aubert, Die Schweizerische Bundesversammlung von 1848 bis 1998, Helbing & Lichtenhahn, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 49 f.; Giovanni Biaggini, Art. 148 BV N 9, in: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Orell Füssli Verlag AG 2007, S. 679.