​​Im Verlauf des Budgetjahres kann sich zeigen, dass die von den Räten bereits bewilligten Voranschlagskredite bei einzelnen Finanzpositionen nicht ausreichen. Lässt sich ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe nicht auf das folgende Jahr verschieben, muss ein Nachtragskredit beantragt werden.

Zu unterscheiden ist zwischen dem ordentlichen und dem dringlichen Nachtragsverfahren.

I. ​Ordentliches Verfahren

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die ordentlichen Nachtragskredite zweimal jährlich mit einer Botschaft. Diese werden in der Sommersession (Nachtrag I gemeinsam mit der Rechnung des Vorjahres) oder in der Wintersession (Nachtrag II gemeinsam mit dem Budget für das folgende Jahr) behandelt (Art. 24 Abs. 1 FHV).

Beim einfachen Bundesbeschluss über den Nachtrag zum Voranschlag kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung wie beim Bundesbeschluss über den Voranschlag: Eintreten ist somit obligatorisch (Art. 74 Abs. 3 ParlG). Lehnen beide Räte den Nachtrag in der Gesamtabstimmung ab, oder lehnt ihn ein Rat zweimal in der Gesamtabstimmung ab, so gilt dies als Rückweisungsbeschluss an den Bundesrat (Art. 74 Abs. 5 ParlG). Wird eine Einigungskonferenz eingesetzt und ein Rat verwirft deren Einigungsantrag, gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen (Art. 94 ParlG).

Fakten und Zahlen

II. Dringliches Verfahren

Kann der Bundesrat für einen Aufwand oder eine Investitionsausgabe, die nicht aufgeschoben werden kann, die Bewilligung des Nachtragskredites durch die Bundesversammlung nicht abwarten, darf er den Kredit mit Zustimmung der Finanzdelegation selbst beschliessen (Art. 34 Abs. 1 FHG). Solche dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben unterbreitet er der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung und zwar mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung in Form einer Kreditüberschreitung (Art. 34 Abs. 2 FHG).

Ein gleichartiges Dringlichkeitsverfahren sieht das Finanzhaushaltgesetz für Verpflichtungskredite vor: Der Bundesrat kann schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites durch die Bundesversammlung die Ermächtigung erteilen, ein Vorhaben, das nicht aufgeschoben werden kann, in Angriff zu nehmen oder fortzusetzen (Art. 28 Abs. 1 FHG). Er holt dafür vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein und unterbreitet die dringliche Verpflichtung der Bundesversammlung nachträglich zur Genehmigung (Art. 28 Abs. 1 FHG).

Bei dringlichen Nachtrags- und Verpflichtungskrediten von über 500 Millionen Franken kann für die nachträgliche Genehmigung die Einberufung einer ausserordentlichen Session verlangt werden, die in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session stattfinden muss (Art. 34 Abs. 2 FHG; Art. 28 Abs. 3 FHG).

Fakten und Zahlen

Informationen zu den von der Finanzdelegation bewilligten Nachtragskrediten sind in den Jahresberichten der Delegation zu finden.

Jahresberichte der Finanzdelegation

Der Bundesrat kann ohne rechtliche Grundlage keine Ausgaben tätigen resp. finanzielle Verpflichtungen eingehen. Ohne Rechtsgrundlage kann er daher nur dann handeln, wenn er parallel zur Einleitung des dringlichen Nachkreditverfahrens eine Notverordnung erlässt.

Quelle

www.efv.admin.ch