​Das Büro des Nationalrates ist für die Leitung des Rates und für Fragen der Organisation und des Verfahrens zuständig.

I. Zusammensetzung

Das Büro setzt sich zusammen aus (Art. 8 Abs. 1 GRN):


Bei Verhinderung kann sich eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler durch eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler und die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen (Art. 8 Abs. 2 GRN).

II. Wahlen

Die Mitglieder des Präsidiums werden zu Beginn der Wintersession einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt; dabei ist der Stärke der Fraktionen und den Amtssprachen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 152 BV; Art. 6 Abs. 1 GRN).

Die Sitze der vier Stimmenzählerinnen und -zähler und der Ersatzstimmenzählerinnen und -zähler werden nach den Nationalratswahlen proportional auf die Fraktionen verteilt und mittels Listenwahlen für eine Amtsdauer von vier Jahren besetzt (Art. 8 Abs. 3 GRN).

III. Aufgaben

Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben (Art. 9 Abs. 1 GRN):

  • Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest; vorbehalten bleiben anderslautende Ratsbeschlüsse über die Aufnahme neuer Beratungsgegenstände oder deren Streichung.
  • Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.
  • Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu und versieht sie mit einer Frist; es kann diese Aufgabe auch an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
  • Es sorgt für die Koordination der Arbeit der Kommissionen und entscheidet bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissionen.
  • Es legt den jährlichen Sitzungsplan der Kommissionen fest.
  • Es bestimmt die Zahl der Kommissionsmitglieder.
  • Es wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen.
  • Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ihre Vertretungen verhindert, kann die Präsidentin oder der Präsident dafür andere Ratsmitglieder beiziehen.
  • Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
  • Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.

IV. Sitzungen

Die Ratsbüros tagen in der Regel am Freitag der dritten Woche vor der Session und am Montag vor Sitzungsbeginn. Traditionsgemäss findet die Sitzung zur Vorbereitung der Herbstsession im Heimatkanton der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten statt.

Die Sitzungen der Ratsbüros sind wie die Kommissionssitzungen vertraulich (Art. 35 Abs. 3 ParlG; Art. 47 Abs. 1 ParlG).

Fakten und nützliche Links

Die Zusammensetzung des Büros hat sich seit der Gründung des Bundesstaats laufend verändert. Ursprünglich setzte sich das Büro des Nationalrates aus dem Präsidenten und den vier Stimmenzählern zusammen. 1903 wurde die Zahl der Stimmenzähler von vier auf acht erhöht, und 1920 wurde auch der Vizepräsident Teil des Büros.

Nach der Auflösung der Fraktionspräsidentenkonferenz im Jahr 1991 wurde das Büro durch die Fraktionspräsidenten und die Fraktionspräsidentinnen erweitert. Im Gegenzug wurden die acht Stimmenzählerinnen und -zähler auf vier ordentliche und vier Ersatzstimmenzählerinnen und -zähler aufgeteilt, wobei die vier ordentlichen Stimmenzählerinnen und -zähler zum Büro gehörten.

1999 wurde das Amt des zweiten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin geschaffen. Das Büro wurde damit um eine weitere Person erweitert.

Für die Zusammensetzung des Büros ab 1914 vgl. das Mitgliederverzeichnis der eidgenössischen Räte (PDF)

Aktuelle Zusammensetzung des Büros

Fakten und Zahlen

Faktenblatt: Büro des Nationalrates (PDF)

Quellen

Boris Burri, Art. 35, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 297 ff.