​Wer ist von diesem Gesetz betroffen?

Dieses Gesetz betrifft jede Person, die verurteilt wurde, weil sie zur Zeit des Nationalsozialismus Menschen zur Flucht vor Verfolgung verhalf oder Flüchtlinge beherbergte, ohne sie den Behörden zu melden.
Erfolgte die Verurteilung gleichzeitig wegen anderer Straftaten, so erfasst die Aufhebung auch diese, sofern sie auf Grund einer Gesamtwürdigung als untergeordnet erscheinen.
Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Personen, welche verfolgte Menschen anlässlich der Fluchthilfe ausgenützt, im Stiche gelassen oder danach denunziert haben.

Was sieht das Gesetz vor?

Das Gesetz hebt sämtliche rechtskräftigen Urteile der Militärjustiz sowie ziviler Strafgerichte des Bundes und der Kantone gegen Fluchthelfer zur Zeit des Nationalsozialismus auf. Alle von solchen Urteilen betroffenen Personen sind vollständig rehabilitiert.
Andererseits ermächtigt das Gesetz die Rehabilitierungskommission, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob ein konkretes Strafurteil der generellen Aufhebung unterliegt.

Wer kann ein Gesuch einreichen?

Gesuche können gestellt werden:

  • von der verurteilten Person beziehungsweise nach deren Tod von einem Angehörigen; als solche gelten der Partner, Verwandte in direkter Linie, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder;
  • von einer Organisation, die ihren Sitz in der Schweiz hat, schweizerisch beherrscht ist und sich dem Schutz der Menschenrechte oder der Aufarbeitung der schweizerischen Geschichte zur Zeit des Nationalsozialismus widmet; eine Organisation ist nicht berechtigt, ein Gesuch gegen den Willen des verurteilten Person oder eines Angehörigen zu stellen.

Was kann mit dem Gesuch erreicht werden?

Mit dem Gesuch kann erreicht werden, dass die Kommission feststellt, dass ein konkretes Strafurteil unter die generelle Aufhebung im Sinne des Gesetzes fällt.
Die Aufhebung des Strafurteils begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung.
Die Kommission macht die Aufhebung des Strafurteils in geeigneter Weise bekannt, sofern der Gesuchsteller seine Zustimmung dazu erteilt.

Was umfasst das Gesuch und in welcher Form soll es eingereicht werden?

Das Gesuch ist schriftlich und eigenhändig unterschrieben einzureichen. Es umfasst das Begehren sowie eine Kopie des Strafurteils oder Hinweise, wie dieses ausfindig zu machen ist.
Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn das entsprechende Urteil mit angemessenem Aufwand nicht mehr aufzufinden ist.

An wen ist das Gesuch zu richten?

Das Gesuch auf Feststellung der Aufhebung des konkreten Strafurteils ist an die Kommission zu richten:

Rehabilitierungskommission der Bundesversammlung
Bundeshaus
CH-3003 Bern

Ist eine Frist einzuhalten?

Das Gesuch ist vor dem 31. Dezember 2008 einzureichen.
Die Kommission kann auf ein verspätet eingereichtes Gesuch eintreten, wenn die Gründe für die Verspätung entschuldbar sind. Die Einreichung muss jedoch spätestens am 31. Dezember 2011 erfolgen.

Was geschieht, wenn das Gesuch abgelehnt wird?

Der Entscheid der Kommission auf Feststellung ist letztinstanzlich. Es ist kein Beschwerdeweg vorgesehen.

Wieviel kostet das Verfahren?

Das Verfahren vor der Kommission ist unentgeltlich. Es ist derart gestaltet, dass die Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich ist. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen.