Als Session bezeichnet man die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckende Sitzungsperiode, in der das Parlament zusammentritt. Unterschieden wird zwischen ordentlichen Sessionen, Sondersessionen, ausserordentlichen Sessionen und Sessionen in ausserordentlichen Lagen.

I. Ordentliche Sessionen

Jährlich finden vier ordentliche, jeweils drei Wochen dauernde Sessionen statt (Art. 151 Abs. 1 BV; Art. 33d Abs. 1 Bst. a GRN)

  • die Frühjahrssession (Februar / März),
  • die Sommersession (Juni),
  • die Herbstsession (September / Oktober) und
  • die Wintersession (November / Dezember).

Die genauen Sessionsdaten werden rund zwei Jahre im Voraus von der Koordinationskonferenz (Büros beider Räte) festgelegt (Art. 37 Abs. 2 Bst. a ParlG).

II. Sondersessionen

Sondersessionen werden einberufen, wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschäftslast nicht ausreichen (Art. 2 Abs. 2 ParlG). Eine Sondersession kann, im Gegensatz zu den ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen, von jedem Rat für sich beschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 ParlG).

III. Ausserordentliche Sessionen

Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können eine ausserordentliche Session zur Behandlung folgender Beratungsgegenstände verlangen (Art. 151 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 3 ParlG):

Der Ratsminderheit und dem Bundesrat wird mit diesem Recht die Möglichkeit gegeben, die parlamentarische Agenda mitzubestimmen.

Einberufen werden die Räte von ihren Ratsbüros (Art. 33 Abs. 1 ParlG). Diese legen den Zeitpunkt (Art. 37 Abs. 2 Bst. a ParlG) sowie die Traktanden der Session fest und können hierbei die durch die Urheberinnen und Urheber des Antrags zur Einberufung der ausserordentlichen Session bezeichneten Beratungsgegenstände durch weitere ergänzen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GRN; Art. 6 Abs. 1 Bst. a GRS).

Ausserordentliche Sessionen werden in der Regel an eine ordentliche Session angehängt. Wenn die ausserordentliche Session jedoch verlangt wurde, um nachträglich einen dringlichen Nachtrags- oder Zusatzkredit zu genehmigen, der über 500 Millionen Franken hinausgeht, und dieses Einberufungsbegehren innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation​​ eingereicht wurde, muss sie von Gesetzes wegen in der dritten Kalenderwoche nach Einreichung des Begehrens stattfinden (Art. 28 Abs. 3 FHG; Art. 34 Abs. 3 FHG). Und eine verlangte ausserordentliche Session muss unverzüglich stattfinden, wenn​​ (Art. 2 Abs. ​3bis ParlG)

  • der Bundesrat eine Notverordnung oder eine Verordnung, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung​ zur Bewältigung einer Krise stützt​, erlässt oder ändert;
  • ​​der Entwurf für eine Notverordnung oder einen einfachen Bundesbeschluss, der einer Notverfügung entspricht, oder der Entwurf für ein dringliches Bundesgesetz anhängig gemacht wird oder
  • die Verschiebung oder vorzeitige Beendigung einer ordentlichen Session beschlossen wurde.​

Von Verfassungs wegen muss der Bundesrat die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung verlangen, wenn er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst aufbietet oder wenn dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen dauert (Art. 185 Abs. 4 BV).

IV. Sessionen in ausserordentlichen Lagen

Wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln, ist die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates von Gesetzes wegen verpflichtet, die Räte einzuberufen (Art. 33 Abs. 3 ParlG). Diese Sessionen gemäss Artikel 33 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes sind Sessionen sui generis, lassen sich also keiner oben genannten Sessionsart zuordnen, da sie weder vom Bundesrat noch von einem Viertel eines Rates verlangt werden und auch nicht von den Ratsbüros einberufen werden.

Historische Fakten und Zahlen

Ordentliche Sessionen

Ursprünglich sah die Verfassung vor, dass sich die Räte «jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung» zu versammeln haben. Sie unterbrachen ihre Sitzung nach zwei oder drei Wochen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt als «Fortsetzung» dieser einen ordentlichen Session abzuschliessen. Mit dem Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1863 teilten die Räte die ordentliche Session in zwei Teile, die sie wiederum regelmässig mit einem Vertagungsbeschluss halbierten. Die vier jährlichen Sessionen wurden schliesslich am 23. März 1962 im Geschäftsverkehrsgesetz festgeschrieben.

Nach 1962 wurde mehrmals eine Erhöhung des Sessionsrhythmus bei einer gleichzeitigen Reduktion der Sessionsdauer diskutiert.

Als Vorteile wurden angeführt:

  • besserer Aktualitätsbezug der Parlamentsarbeit;
  • weniger lange Abwesenheiten vom Beruf;
  • Konzentration der Beratungen auf einige wichtige Geschäfte;
  • Vermeidung von Überlastung und reduzierter Aufnahmefähigkeit in der dritten Woche.

Als Nachteile einer Erhöhung des Sessionsrhythmus wurden genannt:

  • grössere Hektik vor, während und nach den Sessionen;
  • grössere Anzahl Fraktions- und Kommissionssitzungen;
  • stärkere Verzettelung der Kräfte zwischen Beruf und Parlamentsmandat;
  • erschwerte Kontakte zwischen den Ratsmitgliedern;
  • Schwierigkeiten bei der Differenzbereinigung;
  • Schwierigkeiten, gleiche Geschäfte in der gleichen Session in beiden Räten zu behandeln.

Bisher sind die Räte jedoch stets zum Schluss gelangt, dass ein Systemwechsel nicht angezeigt ist, da die Nachteile die Vorteile überwiegen.

Sondersessionen

Seit 1974 haben die Räte die Möglichkeit, neben den vier ordentlichen Sessionen «weitere Sessionen» zu beschliessen. Bis 1991 waren alle Sessionen gemeinsame Sessionen der Räte. Im Jahr 1991 wurde beschlossen, dass die Räte Sondersessionen unabhängig vom jeweils anderen Rat durchführen können.

Ausserordentliche Sessionen

Die Möglichkeit, ausserordentliche Sessionen einzuberufen, besteht seit der Bundesstaatsgründung. Bis 1999 sah die Bundesverfassung vor, dass der Bundesrat, ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates und fünf Kantone die Einberufung einer ausserordentlichen Session verlangen können. 1999 wurde die Verfassung dahingehend revidiert, dass an Stelle von fünf Kantonen ein Viertel des Ständerates die Einberufung einer ausserordentlichen Session verlangen kann.

Die Bestimmung, wonach eine für die nachträgliche Genehmigung eines dringlichen Nachtrags- oder Zusatzkredits von über 500 Millionen Franken verlangte ausserordentliche Session in der dritten Kalenderwoche nach Einreichung des Einberufungsbegehrens stattfinden muss, wurde 2011 (aufgrund der Vorkommnisse in der Finanzkrise von 2008, vgl. 09.402​) im Gesetz verankert.

Im Jahr 2013 wurde das Recht, die Einberufung einer ausserordentlichen Session zu verlangen, mit der Bedingung verbunden, Beratungsgegenstände zu bezeichnen, welche in beiden Räten hängig sind.

Im Nachgang zur Covid-19-Krise 2020-21 wurde das Parlamentsgesetz zwecks Wahrung der Handlungsfähigkeit des Parlaments in Krisenzeiten erneut teilrevidiert. Im Rahmen dieser Teilrevision (20.437/20.438) hielten die Räte am 17. März 2023 neu im Gesetz fest, dass eine verlangte ausserordentliche Session unverzüglich stattzufinden hat, wenn

  • der Bundesrat eine Notverordnung oder eine Verordnung, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung​ zur Bewältigung einer Krise stützt​, erlässt oder ändert;
  • ​der Entwurf für eine Notverordnung oder einen einfachen Bundesbeschluss, der einer Notverfügung entspricht, oder der Entwurf für ein dringliches Bundesgesetz anhängig gemacht wird;
  • die Verschiebung oder vorzeitige Beendigung einer ordentlichen Session beschlossen wurde.
Diese neuen Bestimmungen sind auf den 4. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Sessionen in ausserordentlicher Lage

Die Verpflichtung, die Räte unverzüglich einzuberufen, wenn der Bundesrat infolge von Unruhen oder anderer Gewalttaten handlungsunfähig ist, besteht seit 1851. Im Jahr 1962 wurde gesetzlich festgeschrieben, dass die Räte auch dann einzuberufen sind, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet oder der Bundesrat aus anderen Gründen handlungsunfähig ist. Bis 2003 hielt das Gesetz explizit fest, dass die Nationalratspräsidentin oder der Nationalratspräsident resp. die Ständeratspräsidentin oder der Ständeratspräsident die Räte gegebenenfalls auch in einem anderen Kanton versammeln kann.

Quellen

  • Abschnitt «Fakten und Zahlen»: 90.228 Parlamentarische Initiative: Petitpierre – Parlamentsreform, BBl 1991 III 617; Jean-François Aubert, Art. 86, Rz. 10, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Bern 1996.