​​Im Rahmen der Beratungen des Voranschlages mit IAFP erlässt das Parlament einen Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes, einen Bundesbeschluss über den Finanzplan und je einen Bundesbeschluss über die Sonderrechnungen. Keiner dieser Bundesbeschlüsse ist dem Referendum unterstellt.

I. Bundesbeschluss über den Voranschlag

  

1. Der Bundesrat entwirft den Voranschlag und unterbreitet diesen der Bundesversammlung bis Ende August (Art. 29 Abs. 1 FHG). Er nimmt den Voranschlag der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie der Bundesanwaltschaft, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten​ unverändert in seinem Entwurf für den Voranschlag auf (Art. 142 Abs. 2 ParlG).

2. Die Finanzkommissionen beraten den Voranschlag vor und stellen ihrem Rat Antrag (Art. 50 Abs. 1 ParlG).

3. Der Entwurf wird in der Wintersession beraten. Eintreten ist beim Bundesbeschluss über den Voranschlag obligatorisch (Art. 74 Abs. 3 ParlG). Lehnen beide Räte den Voranschlag in der Gesamtabstimmung ab, oder lehnt ihn ein Rat zweimal in der Gesamtabstimmung ab, so gilt dies als Rückweisungsbeschluss an den Bundesrat (Art. 74 Abs. 5 ParlG).

4. Bei Differenzen zwischen den beiden Räten kommt es zum Differenzbereinigungsverfahren (Art. 89 ParlG). Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat Differenzen, wird eine Einigungskonferenz eingesetzt (Art. 91 Abs. 1 ParlG). Diese stellt beiden Räten einen Einigungsantrag, der alle verbleibenden Differenzen gesamthaft bereinigt (Art. 92 Abs. 3 ParlG). Um sicherzustellen, dass ein Beschluss zustande kommt, sieht das Gesetz beim Voranschlag eine besondere Regelung vor: Falls ein Rat den Einigungsantrag verwirft, gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen (Art. 156 Abs. 3 Bst. d BV; Art. 94 ParlG).

Fakten und Zahlen

In der Geschichte des Bundesstaates wurde der Voranschlag bisher siebenmal verspätet festgelegt:

  • Die Voranschläge 1872 und 1874 konnten infolge der Verfassungsrevision nicht rechtzeitig verabschiedet werden. Der Bundesrat wurde vom Parlament trotzdem angewiesen, sich bei seiner Amtsführung vorläufig an den vorgelegten Voranschlagsentwurf zu halten.
  • Wegen der veränderten Verhältnisse der Nachkriegszeit konnten auch die Voranschläge 1919, 1921, 1922 und 1926 nicht rechtzeitig beraten werden. Diesmal erhielt der Bundesrat die Anweisung, sich vorläufig an die Ansätze des jeweils vorangegangenen Voranschlags zu halten.
  • Ende 1974 ermächtige die Bundesversammlung den Bundesrat, den bereits verabschiedeten Voranschlag für 1975 nur provisorisch und teilweise in Kraft zu setzen, da die für 1975 budgetierten Mehreinnahmen in der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974 keine Zustimmung gefunden hatten.

II. Bundesbeschluss über den Finanzplan

Auch beim Bundesbeschluss über den Finanzplan ist Eintreten obligatorisch (Art. 74 Abs. 3 ParlG) und auch hier sieht das Gesetz bei Differenzen zwischen den Räte eine besondere Regelung vor: Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat noch immer Differenzen, wird eine Einigungskonferenz eingesetzt, die zu jeder Differenz einen Einigungsantrag stellt (Art. 94a Abs. 2 ParlG). Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen (Art. 94a Abs. 3 ParlG).

Fakten und Zahlen

Bis 2017 – d. h. vor der Einführung des Neuen Führungsmodells des Bundes – nahm die Bundesversammlung den Finanzplan formlos zur Kenntnis.

III. Bundesbeschlüsse über die Entnahmen aus den Spezialfonds mit Sonderrechnung

Bei den Bundesbeschlüssen über die Entnahmen aus den Spezialfonds mit Sonderrechnung kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung, wie beim Bundesbeschluss über den Voranschlag (vgl. Abschnitt I).

Quelle

Abschnitt «Verspätete Festlegung»: Heinrich Koller, Der öffentliche Haushalt als Instrument der Staats- und Wirtschaftslenkung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, 1982, S. 362.